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Ausgabe 1/00, März 2000
Inhalt
  • Prof. Dr. Klaus Henselmann, Dipl.-Kfm. Alexander Lohschmidt: Stufenkonzepte zur Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen
  • Dr. Christoph Meyer: Straßenbenutzungsgebühren als Instrument zur Internalisierung der externen Kosten des Pkw-Verkehrs
  • Andreas Franz: Projekt "Computer-basiertes Lernen" der Professur für Wirtschaftspolitik

  • Stufenkonzepte zur Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen
    von Prof. Dr. Klaus Henselmann, Dipl.-Kfm. Alexander Lohschmidt
    I. Einleitung

    Ein erfolgreicher Generationswechsel in kleinen und mittelständischen Unternehmen entscheidet häufig über deren Fortbestand. Trotzdem ist immer wieder festzustellen, dass in vielen Fällen keine Festlegungen über den Generationswechsel getroffen wurden.(1) Zieht sich der Unternehmer dann - z.B. wegen Krankheit oder Alter - plötzlich zurück, so werden Unternehmen sowie Nachfolger in der Regel vor ernst zu nehmende Schwierigkeiten gestellt. Daher sollte die Nachfolge soweit möglich bereits im Voraus geplant werden.(2) Eine besondere Möglichkeit der geplanten Nachfolge sind die sog. Stufenkonzepte, nach denen der Generationswechsel im Unternehmen in mehreren Schritten vollzogen wird.(3)
    Im Folgenden soll zunächst ein Beispiel für ein Stufenkonzept vorgestellt werden. Anschließend werden die Vorteile dieser Modelle untersucht. Im Mittelpunkt stehen dabei die sich aus steuerlicher Sicht ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten, da die bei einem Generationswechsel anfallenden Steuerzahlungen von erheblicher Bedeutung sein können. Als Vergleichsbasis dient jeweils der Fall einer ungeplanten Unternehmensnachfolge, d.h. die Übertragung des gesamten Unternehmens zu einem Zeitpunkt.
    Auf die im Zusammenhang mit einer Übertragung von Unternehmen notwendigen einzelnen Vertragsgestaltungen wird nicht näher eingegangen. Gleichwohl darf nicht unerwähnt bleiben, dass die juristisch korrekte Umsetzung des Generationswechsels äußerst wichtig ist und bei der Durchführung in der Praxis auf keinen Fall vernachlässigt werden darf.

    II. Grundzüge eines Stufenkonzepts

    Grundidee der Stufenkonzepte ist die Übergabe eines Unternehmens in mehreren Schritten. Für die Vorgehensweise gibt es dabei keine allgemein gültige Regel, die auf alle Unternehmen anwendbar ist; die Ausgestaltung der Nachfolge ist vielmehr von den konkreten Umstän-den in dem betreffenden Unternehmen abhängig. Mögliche Einflussgrößen sind das Alter des derzeitigen Inhabers sowie des potenziellen Nachfolgers, der bisherige Ausbildungsstand des Nachfolgers sowie die Größe und Vielfältigkeit des Unternehmens.
    Darüber hinaus ist auch eine regelmäßige Überprüfung der einmal getroffenen Regelungen notwendig, da sich die ursprünglichen Planungsannahmen im privaten und betrieblichen Bereich ändern können oder Anpassungen auf Grund geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen notwendig werden.(4) Um diese Änderungen rechtzeitig zu erkennen und Defizite in der Nachfolgeplanung aufzudecken, wird die Einführung eines "Nachfolge-Controlling" vorgeschlagen.(5)
    Im Folgenden sollen die Grundzüge der Stufenkonzepte am Beispiel eines von Müller und Ohland vorgeschlagenen vierstufigen Grundmodells dargestellt werden.(6)
    1. In der ersten Stufe sollte dem eventuell noch minderjährigen Nachfolger eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen eingeräumt werden. Auch eine Unterbeteiligung des Nachfolgers ist denkbar.(7) Damit soll er bereits frühzeitig an das Unternehmen herangeführt werden.
    2. In einem zweiten Schritt wird mit dem Nachfolger ein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dabei können die Aufgabengebiete und Verantwortungsbereiche schrittweise ausgebaut werden, z.B. durch spätere Erteilung von Prokura oder durch die Übertragung der Geschäftsleitung eines Tochterunternehmens. Zu dieser Zeit wird in aller Regel deutlich, ob der Nachfolger geeignet und gewillt ist, das Unternehmen fortzuführen.
    3. Anschließend erfolgt in einer nächsten Stufe die Übertragung einer größeren Beteiligung am Unternehmen. Dabei kann es sich je nach Rechtsform des Unternehmens z.B. um ei-nen Kommanditanteil oder einen GmbH-Anteil handeln. Die Beteiligung sollte jedoch so gering sein, dass der bisherige Inhaber auch weiterhin die Kontrolle über das Unternehmen behält.
    4. In der letzten Stufe zieht sich der Unternehmer schließlich vollständig aus dem Unternehmen zurück. In diesem Zusammenhang muss auch die wirtschaftliche Absicherung des Inhabers sowie seiner Frau vereinbart werden, da er sich bei Weitergabe des Unternehmens an den Nachfolger in der Regel auch von einem Großteil seines bisherigen Vermögens trennt.(8)

    III. Vorteile der Stufenkonzepte

    A. Personalpolitische Vorzüge

    Aus personalpolitischer Sicht bieten die Stufenkonzepte sowohl für den bisherigen Inhaber als auch für den potenziellen Nachfolger erhebliche Vorteile.
    Der Inhaber des Unternehmens kann den Nachfolger über einen längeren Zeitraum hinweg beobachten. Damit lässt sich feststellen, ob dieser geeignet und auch ernsthaft daran interessiert ist, das Unternehmen fortzuführen. Insbesondere der Abschluss eines Arbeitsvertrages stellt dafür ein geeignetes Instrument dar. Außerdem wird dem Nachfolger ein Anreiz gegeben, im Unternehmen zu bleiben. Schließlich sollte nicht unterschätzt werden, dass es für ihn eventuell interessanter ist, anderswo Karriere zu machen, anstatt bei ungewissen Aussichten auf die Nachfolge im elterlichen Betrieb zu warten. Klare und frühzeitige Festlegungen noch zu Lebzeiten des Unternehmers tragen auch zur Streitvermeidung innerhalb der Familie bei.(9) Insbesondere im Todesfall des Unternehmers, unter Umständen ohne letztwillige Verfügung, können sonst die familiären Streitigkeiten über die Wahrnehmung der Geschäftsführung den Bestand des Unternehmens gefährden.
    Für den Nachfolger liegt der Vorzug einer schrittweisen Einbindung in das Unternehmen darin, dass er langsam und ohne plötzliche Überforderung in das Unternehmen "hineinwächst" und sich mit den generellen Anforderungen der Unternehmensführung sowie speziellen Problemen von Unternehmen und Branche vertraut machen kann. Gleichzeitig wird ihm mit der Übertragung von Vermögen und der Einräumung von Gesellschaftsrechten deutlich, dass der bisherige Inhaber die ernsthafte Absicht hat, ihm das Unternehmen zu übertragen.
    Schließlich hat die frühzeitige Planung und Festlegung des Generationswechsels den Vorteil, dass der bisherige Inhaber sich rechtzeitig vom Unternehmen trennt, so dass der Nachfolger nicht erst dann in das Unternehmen eintritt, wenn er selbst ein Alter erreicht hat, in dem er das Unternehmen an die nächste Generation weitergeben müsste.(10) Dem bisherigen Inhaber wird ein Rückzug aus dem Unternehmen auch gefühlsmäßig umso leichter fallen, wenn er einen geeigneten Nachfolger gefunden und eingearbeitet hat, dem er die Fortführung des Unternehmens zutraut.
    Im Vergleich zu einer einmaligen Übertragung bieten die Stufenmodelle außerdem den Vorteil, dass - insbesondere in den ersten Phasen - eine Rückgängigmachung einzelner Schritte relativ problemlos möglich ist. Sollte sich herausstellen, dass der Nachfolger nicht in der Lage ist, das Unternehmen fortzuführen, bleibt daher genügend Zeit, die "Notbremse" zu ziehen.(11) So kann beispielsweise eine stille Beteiligung jederzeit durch Kündigung rückgängig gemacht werden. Dazu kommt, dass die Abfindung zum Nennwert erfolgt. Auch eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist möglich. Die Einräumung einer Beteiligung an der Gesellschaft sollte hingegen gründlich überlegt werden, da ein Ausscheiden mit einer Abfindung zum Buchwert unter Umständen unzulässig ist und somit in der Regel deutlich höhere Abfindungszahlungen zu leisten wären.(12)

    B. Strecken der Liquiditätsbelastung

    Ein zweiter wichtiger Vorteil einer schrittweisen Übergabe im Vergleich zu einer einmaligen Übertragung liegt in der möglichen Verteilung von Zahlungen über längere Zeiträume. Als eventuelle Zahlungen kommen Ausgleichs- oder Abfindungsansprüche, Pflichtteilsansprüche, güterrechtliche Ansprüche sowie Steuerzahlungen in Betracht.(13)
    Sollten mehrere gesetzliche Erben vorhanden sein, so müssen im Rahmen einer Nachfolgeregelung auch deren Ansprüche berücksichtigt werden. Wenn die Übertragung des Unternehmens an einen der Erben testamentarisch festgelegt wurde, haben die übrigen Erben im Erbfall Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§§ 2303 ff. BGB). Das gleiche gilt auch für den Zugewinnausgleich des Ehegatten (§§ 1371 ff. BGB), der im Todesfall durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ein Viertel der Erbschaft verwirklicht wird. Diese Ansprüche können bei einer abrupten Übergabe des Unternehmens die Liquidität erheblich belasten.(14) Erleichterungen lassen sich mit einer rechtzeitigen Nachfolge-regelung erreichen. Beispielsweise werden die Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen an den künftigen Nachfolger verringert, sofern zwischen der Schenkung und dem Erbfall mindestens zehn Jahre vergangen sind (§ 2325 III BGB). Außerdem kann auch schon vorher ein Pflichtteilsverzicht mit den Erben vereinbart werden (§ 2346 BGB). In diesem Fall müssen jedoch Ausgleichsleistungen in Form von Abfindungszahlungen mit den übrigen Erben und dem Ehegatten vereinbart werden, da diese sonst vermutlich dem Verzicht nicht zustimmen würden. Diese Zahlungen können an die Anteilsübertragungen gebunden und somit zeitlich gestreckt werden.
    Auch die Steuerzahlungen werden nicht wie bei einer einmaligen Übertragung zu einem Zeitpunkt in voller Höhe fällig, sondern über den Planungszeitraum des Stufenmodells verteilt. So fällt die Schenkungsteuer jeweils im Zusammenhang mit einer erfolgten (Teil-)Vermögensübertragung an. Sie kann außerdem über die allgemeinen Regelungen in § 222 AO hinaus bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit die Steuer auf die Übertragung des Betriebsvermögens entfällt und dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist (§ 28 ErbStG).
    Neben Erbschaft- und Schenkungsteuerzahlungen können sowohl aus der vorweggenommenen Erbfolge als auch aus der Erbauseinandersetzung im Anschluss an den Erbfall ertragsteuerliche Folgen resultieren. Immer dann, wenn die Aufteilung des Vermögens unter den Erben nicht im Verhältnis der Erbquoten erfolgt und gleichzeitig Abfindungs- oder Ausgleichszahlungen geleistet werden, kann es zu einem einkommensteuerlich relevanten Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft kommen.(15) Auch hierbei können sich durch eine stufenweise Unternehmensübertragung Vorteile im Hinblick auf die Liquidität ergeben, da eventuelle Steuerzahlungen über mehrere Jahre verteilt werden.

    C. Endgültige Steuervorteile

    Neben den Möglichkeiten zur liquiditätsschonenden Verteilung der Steuerzahlungen auf mehrere Perioden können sich bei einer stufenweisen Nachfolge auch endgültige Steuerersparnisse ergeben. Ursachen hierfür sind
  • die frühzeitige Verlagerung von Einkünften auf den Nachfolger sowie
  • die Aufteilung der Vermögensübertragung auf mehrere Teilübertragungen.

  • Abbildung 1 zeigt die erzielbaren Vorteile auf, stellt aber auch mögliche Nachteile dar, die sich ergeben können.

      Verlagerung laufender Einkünfte auf den Unternehmensnachfolger
    (oder andere Erben)
    Splitten des Vermögensübergangs auf den Unternehmensnachfolger
    (oder andere Erben)
    erreichbare Vorteile
  • Ausnutzen von Frei- und Pauschbeträgen (Grundfreibetrag, Sparerfreibetrag, Arbeitnehmer-Werbungskostenfreibetrag, Sonderausgabenpauschbetrag)
  • Tarif-Progression
  • Sondertarife, pauschale Lohnsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Zusammenrechnung von Erwerben nur innerhalb von 10 Jahren (§ 14 ErbStG), sonst:
  • persönliche Freibeträge alle 10 Jahre
  • Sonderfreibeträge für Betriebsvermögen oder Anteile an KapG > 25 % alle 10 Jahre
  • Tarif-Progression
  • Wertsteigerung beim geschenkten Vermögen erfolgt schon beim Nachfolger - nicht mehr erbschaftsteuerpflichtig
  • rechtsformabhängige Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (PersG - KapG nicht notiert - KapG börsennotiert)
  • mögliche Nachteile
  • Verlust des Kinderfreibetrages wegen zu hoher eigener Einkünfte/Bezüge des Kindes
  • Verlust weiterer Vergünstigungen, die an die Gewährung des Kinderfreibetrages anknüpfen (z.B. Eigenheimzulage)
  • Verfallen von nicht ausgenutzten Teilbeträgen des Sonderfreibetrages für Betriebsvermögen
  • zinslose Stundung der Steuer (§ 28 ErbStG) nur soweit Erwerb im Todesfall
  • nicht volles Ausnutzen des besonderen Versorgungsfreibetrages (max. 100.000 DM im Todesfall (§ 17 ErbStG))
  • u.U. vorherige Auflösung stiller Reserven bei vorweggenommener Erbfolge (aber auch neue Abschreibungsmasse)
  • Erwerb von Anteilen an KapG muss > 25 % sein, um die Begünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG zu erhalten


  • 1. Vorteile aus der Übertragung von Einkünften auf den Nachfolger

    Das Ziel bei der Verlagerung von Einkünften besteht darin, diese so im Familienverbund zu verteilen, dass die Gesamtsteuerbelastung dieser Einkünfte minimal wird. Die erste Möglichkeit zur Erzielung von Steuerersparnissen ist eine mehrfache Ausnutzung der im Einkommensteuergesetz gewährten Frei- und Pauschbeträge, insbesondere bei Kindern, die bislang noch ohne eigene Einkünfte ausgestattet sind.
    Zunächst kann jeder Steuerpflichtige den Grundfreibetrag zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums in Anspruch nehmen, der Einkünfte bis zu einem Betrag von 13.499 DM steuerfrei stellt. Darüber hinaus können im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten Freibeträge oder Pauschalen für Werbungskosten in Anspruch genommen werden:

  • Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 3.000 DM gewährt. Des Weiteren kann ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 100 DM von den Einkünften abgezogen werden. Somit können Dividenden, Gewinnausschüttungen oder Zinsen für gewährte Darlehen bis zu einer Höhe von 3.100 DM steuerfrei vereinnahmt werden.

  • Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Steuerpflichtige von seinem Lohn einen Werbungskostenpauschbetrag von 2.000 DM abziehen.


  • Auch für Sonderausgaben wird ein Pauschbetrag in Höhe von 108 DM gewährt.
    Weitere steuerliche Vorteile können sich auf Grund des progressiven Tarifverlaufs ergeben. Haben der bisherige Inhaber und der z.B. noch minderjährige, spätere Nachfolger unterschiedliche Grenzsteuersätze, so führt eine Verlagerung von Einkünften von Eltern auf Kinder solange zu einer Senkung der gemeinsamen Familiensteuerbelastung, bis die Einkommen gleich hoch sind oder beide mit dem Spitzensteuersatz besteuert werden.
    Ferner lässt sich die Steuerbelastung auch durch die Ausnutzung von Sondertarifen reduzieren. So werden z.B. die Beiträge zu einer Direktversicherung als Zukunftssicherungsleistungen pauschal mit 20 % versteuert, sofern die Beiträge 3.408 DM im Kalenderjahr nicht über-steigen (§ 40b EStG).
    Schließlich kann es durch die Verlagerung von Einkünften zur Verringerung der Gewerbesteuerzahlungen kommen. Besteht z.B. ein Arbeitsverhältnis mit dem Nachfolger, so mindern die Gehaltszahlungen den Gewinn des Unternehmens und somit auch die zu zahlende Gewerbesteuer. Im Rahmen der Einkommensteuer ändert sich die Art der Einkünfte von z.B. Einkünften aus Kapitalvermögen (auf Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft) in Ein-künfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
    Voraussetzung für eine wirksame Verlagerung der Einkünfte ist die Anerkennung der Vertragsverhältnisse durch die Finanzverwaltung, wobei an die Gestaltung und Durchführung der Verträge hohe Anforderungen gestellt werden. Grundsätzlich gilt für alle Verträge zwischen Angehörigen, dass sie nur dann anerkannt werden, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten, d.h. wenn der Vertrag in der Form auch mit einem fremden Dritten geschlossen worden wäre.(16)
    Wird zum Beispiel ein Arbeitsvertrag mit dem Nachfolger abgeschlossen, so muss der Vertrag im Hinblick auf Arbeitszeit, Kündigungsfristen, Gehalt, Urlaubsgeld etc. entsprechend den Verträgen mit fremden Dritten gestaltet sein.(17) Auch muss der Vertrag tatsächlich durchgeführt werden, insbesondere muss das Gehalt regelmäßig und pünktlich überwiesen werden. Bei Vereinbarung weiterer steuerfreier Lohnbestandteile, wie z.B. Zulagen für Feiertags- oder Sonntagsarbeit oder für Nachtarbeit ist ebenfalls darauf zu achten, dass die Vertragsgestaltungen einem Fremdvergleich standhalten.(18)
    Besonderheiten ergeben sich dann, wenn der Nachfolger schon am Unternehmen beteiligt ist. Ist er bereits Mitunternehmer einer Personengesellschaft - z.B. Kommanditist oder atypisch stiller Gesellschafter -, so kann zwar ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, dieser wird aber für die Zwecke der Besteuerung nicht anerkannt. Die Gehaltszahlungen werden in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert und somit geht auch der gewerbesteuerliche Vorteil verloren. Dies gilt ebenso bei Miet- oder Darlehensverträgen. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, so werden die Verträge zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter steuerlich grundsätzlich anerkannt. Jedoch ist auch hier zu prüfen, inwieweit der Vertrag einem Fremdvergleich standhält, da andernfalls dem Nachfolger unter Umständen ein unangemessener Vermögensvorteil zufließt und somit eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nachfolger bereits am Unternehmen beteiligt ist, denn es liegt auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn der Vermögensvorteil nicht dem Gesellschafter direkt, sondern einer nahestehenden Person zufließt (§ 8 III S. 2 KStG i.V.m. R 31 VII KStR).
    Mögliche Nachteile, die sich aus der Übertragung von Einkünften ergeben können, sind der Verlust des Kinderfreibetrages bzw. des Kindergeldes sowie weiterer Vergünstigungen, die an die Gewährung des Kinderfreibetrages anknüpfen. Bei einer Einkünfteverlagerung muss daher zunächst geprüft werden, ob ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht. Ist das Kind noch jünger als 18 Jahre, haben die Eltern immer Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 III EStG). Sind die Kinder zwischen 18 und 27 Jahren alt, kommt eine Berücksichtigung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich das Kind noch in der Berufsausbildung befindet. Darüber hinaus dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes insgesamt 13.500 DM nicht übersteigen (§ 32 IV EStG). Die Einkünfte werden entsprechend den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Somit wird z.B. bei Lohneinkünften auch der Werbungskostenpauschbetrag abgezogen. Zu den Bezügen zählen alle steuerfreien oder nicht steuerbaren Einnahmen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG oder auch die durch die Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags steuerfreien Einnahmen (R 180e EStR).
    Die Gewährung des Kinderfreibetrages ist wiederum Voraussetzung für eine Reihe weiterer steuerlicher Vergünstigungen. Gemäß § 9 EigZulG wird für jedes Kind, das zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört und für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, eine jährliche Zulage in Höhe von 1.500 DM gewährt. Weiterhin kann bei Kindern in der Ausbildung ein Ausbildungsfreibetrag gewährt werden, der jedoch ebenfalls den Erhalt des Kinderfreibetrages voraussetzt.
    Inwieweit diese Nachteile bei der Entscheidung über die Verlagerung von Einkünften zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob für den Nachfolger überhaupt ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht. Wird er auf Grund seines Alters nicht mehr berücksichtigt oder überschreitet sowieso die Einkunftsgrenzen des § 32 IV EStG, braucht dieser Aspekt nicht mehr berücksichtigt werden. Andernfalls sind die möglichen Steuerersparnisse gegen die unter Um-ständen verlorenen Vergünstigungen abzuwägen.

    2. Vorteile aus dem Splitten der Vermögensübertragung

    Weitere steuerliche Vorteile ergeben sich dadurch, dass die Übertragung des Vermögens nicht zu einem Zeitpunkt und in vollem Umfang erfolgt, sondern in mehreren Teilübertragungen vorgenommen wird. Im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden zwar mehrere Erwerbe zusammengerechnet, jedoch nur dann, wenn dazwischen weniger als 10 Jahre liegen (§ 14 ErbStG). Ist dieser Zeitraum überschritten, ergeben sich somit einerseits Vorteile auf Grund des progressiven Erbschaftsteuertarifs, andererseits durch die Möglichkeit, Freibeträge erneut in Anspruch zu nehmen. Die optimale Ausnutzung des Progressionseffekts wird dann erreicht, wenn das zu übertragende Vermögen mit seinen steuerlichen Werten auf die einzelnen Übertragungsvorgänge gleichmäßig verteilt wird.
    Bei der Übertragung von Unternehmen oder Anteilen an Unternehmen können sowohl persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) als auch ein Sonderfreibetrag für Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) in Anspruch genommen werden. Die persönlichen Freibeträge sind vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem bzw. Erblasser und Erbe abhängig (§ 15 ErbStG) und schwanken zwischen 600.000 DM für Ehegatten und 10.000 DM für Personen der Steuerklasse III.
    Der Sonderfreibetrag für Betriebsvermögen in Höhe von 500.000 DM wird bei der Übertragung von ganzen Gewerbebetrieben, Teilbetrieben, Anteilen an Personengesellschaften, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % gewährt. Im Falle einer Schenkung muss der Schenker gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er den Freibetrag für diese Schenkung in Anspruch nimmt. Erfolgt die Übertragung des Betriebsvermögens an mehrere Personen, so muss der Schenker außer-dem bestimmen, wie der Freibetrag unter den Beschenkten aufgeteilt wird. Darüber hinaus wird vom Wert des Unternehmens nach Abzug des Sonderfreibetrags ein Abschlag von 40 % vorgenommen (§ 13a II ErbStG).
    Somit kann im Rahmen eines Übertragungsvorgangs Betriebsvermögen im Wert von ca. 1,15 Mio. DM steuerfrei an die Kinder übertragen werden (vgl. Abb. 2).

    Beispiel
    Wert des Betriebsvermögens
    1.150.000 DM
    Freibetrag für Betriensvermögen
    - 500.000 DM
    = 650.000 DM
    Bewertungsabschlag (40 %)
    - 260.000 DM
    = 390.000 DM
    persönlicher Freibetrag
    - 400.000 DM
    Bemessungsgrundlage
    0 DM


    Bei der Ausnutzung der Freibeträge und des Progressionseffektes können sich jedoch ebenfalls Nachteile ergeben, die zu berücksichtigen sind. So ist die Inanspruchnahme der Vergünstigungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften nur dann möglich, wenn ein Anteil von mehr als 25 % übertragen wird. Damit verliert der bisherige Inhaber jedoch die qualifizierte Mehrheit und somit die alleinige Kontrolle über das Unternehmen. Weiterhin sollten die Übertragungen so verteilt werden, dass die gewährten Freibeträge auch in vollem Umfang genutzt werden. Sollte der Wert des übertragenen Vermögens geringer als der Sonderfreibetrag nach § 13a ErbStG sein, so verfällt der Differenzbetrag.(19) Auch muss bei einer Verteilung des Freibetrags auf mehrere Begünstigte darauf geachtet werden, dass nicht bei einem der anteilige Freibetrag höher ist als der Erwerb, während bei einem anderen der Erwerb den anteiligen Freibetrag übersteigt, da ansonsten auch hier der nicht genutzte Freibetrag verfallen würde.
    Darüber hinaus ist eventuell der Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Dieser wird bei Erwerben im Todesfall Kindern bis zu 27 Jahren und Ehegatten gewährt und liegt in Abhängigkeit des Alters zwischen 20.000 DM und 100.000 DM bzw. für Ehegatten bei 500.000 DM, jeweils gekürzt um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen (§ 17 ErbStG). Schließlich ist zu bedenken, dass eine Stundung der Steuer nur im Todesfall zinslos erfolgt (§ 28 ErbStG). Dies lässt es aus steuerlicher Sicht unter Umständen ratsam erscheinen, einen gewissen Teil des Vermögens bis zum Tod zurückzubehalten.
    Vorteile ergeben sich durch mehrere Vermögensübertragungen möglicherweise auch auf Grund der rechtsformabhängigen Bewertung des Betriebsvermögens.
    Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften erfolgt die Bewertung mit dem Börsenkurs (§ 11 I BewG), also zum Verkehrswert der Anteile.
    Bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer deutschen Börse gehandelt werden, kommt der gemeine Wert zum Ansatz (§ 11 II BewG). Sofern dieser nicht aus Verkäufen, die weniger als ein Jahr zurückliegen, abgeleitet werden kann (in der Praxis die Ausnahme), wird dieser "unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten" geschätzt. Dazu zieht man das in den Erbschaftsteuerrichtlinien geregelte sog. Stuttgarter Verfahren heran (R 96 ff. ErbStR). In den zu ermittelnden Wert gehen dabei sowohl der Ertrags- als auch der Substanzwert ein. Durch diese Vorgehensweise ergeben sich regelmäßig erbschaftsteuerliche Werte, die unter den tatsächlichen Verkehrswerten liegen.
    Bei der Übertragung von gewerblichen Unternehmen oder Mitunternehmeranteilen werden gemäß § 98a BewG sämtliche Vermögensgegenstände sowie sonstige Aktiva um die Schulden gekürzt, wobei grundsätzlich die Werte aus der Steuerbilanz zum Ansatz kommen (§ 109 BewG).(20) Ausnahmen gelten für Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie für ausländisches Betriebsvermögen.(21) Der erbschaftsteuerliche Wert der Anteile enthält somit prinzipiell nicht die stillen Reserven in Einzelgütern und nicht den Firmenwert. Er liegt im Regelfall unter dem Verkehrswert.
    Steuerliche Vorteile für die Stufenmodelle bestehen dann, wenn in Zukunft z.B. ein Wechsel von der Personengesellschaft zur Kapitalgesellschaft geplant oder eventuell sogar ein Börsen-gang vorgesehen ist. Durch ein Vorziehen der Vermögensübertragungen auf den Zeitpunkt vor dem Rechtsformwechsel bzw. der Börseneinführung kommen insoweit noch die jeweils niedrigeren steuerlichen Bemessungsgrundlagen zur Anwendung. Der hieraus resultierende Vorteil kann eine enorme Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung bewirken.
    Des Weiteren ist eine frühzeitige Übertragung von Vermögen vorteilhaft, da absehbare künftige Wertsteigerungen im Unternehmensvermögen bereits beim Nachfolger anfallen und somit nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen.(22)
    Nachteile beim Vermögensübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge können hingegen darin bestehen, dass durch die Übertragung eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt und so bereits vorzeitig Einkommensteuer ausgelöst wird. Dies ist immer dann denkbar, wenn gleichzeitig Abfindungszahlungen an die übrigen Erben geleistet werden.(23)

    IV. Alternativen

    Im Rahmen des vorliegenden Aufsatzes wurden die Vorzüge einer stufenweisen Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen dargestellt. Für den Fall, dass niemand in der Familie geeignet oder gewillt ist, das Unternehmen fortzuführen, bieten Stufenmodelle die Gelegenheit, rechtzeitig über Alternativen nachzudenken.
    Hierfür kommen folgende Gestaltungen in Frage:

  • Übertragung der Unternehmensanteile an die Erben und gleichzeitiges Einsetzen eines Fremdgeschäftsführers,

  • Going Public (Börseneinführung),

  • Verkauf des Unternehmens an ein anderes, z.B. branchenzugehöriges in- oder ausländisches Unternehmen,

  • Verkauf an Fremde in Form eines Management-Buy-In,

  • Verkauf an das derzeitige Management oder die Belegschaft (Management-Buy-Out) oder

  • Liquidation.


  • Sind die Nachfolger weiterhin am Unternehmen interessiert, wollen oder können aber selbst momentan noch nicht die Leitung des Unternehmens übernehmen, so käme die Einsetzung eines Fremdgeschäftsführers - unter Umständen für eine Übergangsfrist bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder - in Betracht. Eine Börseneinführung oder ein Verkauf an Unternehmensfremde kommt immer dann in Frage, wenn die bloße Vermögensübertragung auf die Nachfolgegeneration, nicht aber die Weiterführung des Unternehmens in den Händen der Familie im Vordergrund steht. Eine Liquidation wäre in aller Regel die ungünstigste Alternative, da der erzielbare Erlös wesentlich geringer sein wird als im Falle einer Fortführung.

    Anmerkungen

    1) Eine Studie aus dem Jahre 1989 ergab, daß in 70 % aller Familienunternehmen die Nachfolge gar nicht oder nur unzureichend geplant ist. Vgl. Albach/Freund, Generationswechsel und Unternehmenskontinuität - Chancen, Risiken, Maßnahmen, Gütersloh 1989, S. 188 ff.
    2) Vgl. Hofmann, Nachfolgeplanung in mittelständischen Unternehmen, Wiesbaden 1996, S. 13; Horstmann, Unternehmernachfolge und Gestaltung der Erbschaftsteuerbelastung, in: Meffert/Krawitz, Unternehmensrechnung und -besteuerung, FS für Dietrich Börner, Wiesbaden 1998, S. 421 ff. (443).
    3) Vgl. z.B. Müller/Ohland, Gestaltung der Erb- und Unternehmensnachfolge in der Praxis, Herne/Berlin 1991, S. 46 ff.; Fasselt, Nachfolge in Familienunternehmen, Stuttgart 1992, S. 26 ff.
    4) Vgl. dazu Hofmann (FN 2), S. 15.
    5) Vgl. Hofmann (FN 2), S. 283 ff.
    6) Vgl. im Folgenden Müller/Ohland (FN 3), S. 46 ff.
    7) Vgl. Fasselt (FN 3), S. 27 f.
    8) Vgl. Hofmann (FN 2), S. 18.
    9) Vgl. Fasselt (FN 3), S. 25.
    10) Vgl. Spielmann, Generationenwechsel in mittelständischen Unternehmen, Wiesbaden 1994, S. 183.
    11) Vgl. Müller/Ohland (FN 3), S. 45.
    12) Vgl. hierzu ausführlich Henselmann, Unternehmensrechnungen und Unternehmenswert, Aachen 1999, S. 320 ff.
    13) Vgl. Hofmann (FN 2), S. 26.
    14) Vgl. Crezelius, Unternehmenserbrecht, München 1998, S. 16; Spiegelberger, Stbg 1999, S. 249 ff. (250).
    15) Zu den einzelnen Rechtsfolgen vgl. "BMF-Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge" vom 13.1.1993, BStBl. I 1993, S. 80, ber. BStBl. I 1993, S. 464 sowie "BMF-Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung" vom 11.1.1993, BStBl. I 1993, S. 62.
    16) Vgl. BFH-Urteil vom 17.3.1988 IV R 188/85, BStBl. II 1988, S. 632; BFH-Urteil vom 25.1.1989 X R 168/87, BStBl. II 1989, S. 453. Zu den Voraussetzungen bei den verschiedenen Vertragstypen im Zusammenhang mit den Stufenkonzepten vgl. Müller /Ohland (FN 3), S. 74 ff.
    17) BFH-Urteil vom 10.3.1988 IV R 214/85, BStBl. II 1988, S. 877. Vgl. auch R 19 EStR.
    18) Vgl. Müller/Ohland (FN 3), S. 97 f.
    19) Vgl. im Folgenden Hübner, Die Unternehmensnachfolge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Heidelberg 1997, S. 100.
    20) Man spricht daher auch von der verlängerten Maßgeblichkeit. Vgl. Herzig, DB 1992, S. 1053 f.; Robisch/Treisch, Wpg 1997, S. 156 ff. (161 f.).
    21) Kritisch hierzu Seer, GmbHR 1999, S. 64 ff. (66 ff.).
    22) Vgl. Trompeter, DStR 1995, S. 2017 ff. (2021).
    23) Vgl. zu Einzelheiten "BMF-Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge" vom 13.1.1993, BStBl. I 1993, S. 80, ber. BStBl. I 1993, S. 464

    eMail an Prof. Henselmann, Dipl.-Kfm. Lohschmidt

    Straßenbenutzungsgebühren als Instrument zur Internalisierung der externen Kosten des Pkw-Verkehrs
    von Dr. Christoph Meyer
    Am 2. Juli 1999 verteidigte Herr Dipl.-Volkswirt Christoph Meyer seine Dissertation zum Thema "Straßenbenutzungsgebühren als Instrument zur Internalisierung der externen Kosten des Pkw-Verkehrs" an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften. Gutachter waren Prof. Dr. Klaus Dieter John (TU Chemnitz), Prof. Dr. Fritz Helmedag (TU Chemnitz) und Prof. Dr. Hermann Bartmann (Johannes-Gutenberg-Universität Mainz).
    Eine moderne, arbeitsteilige Wirtschaft ist heute ohne Straßenverkehr nicht mehr denkbar, da er sowohl den größten Teil der Güter- wie auch der Personenverkehrsleistung erbringt. Gleichzeitig jedoch verursacht der Straßenverkehr - und hier insbesondere der motorisierte Individualverkehr - negative Effekte in beträchtlichem Ausmaß: Verkehrsstauungen, Umweltbelastungen und Verkehrsunfälle sind die sichtbaren Folgen, mit denen der Begriff der externen Kosten eng verknüpft ist. Diese Kosten werden von ihrem Verursacher bei der Wahl seiner Fahrleistung ignoriert, da nicht er selbst, sondern andere Personen mit diesen Kosten belastet werden, etwa die Anwohner einer Straße, die durch Verkehrslärm in ihrer Nachtruhe gestört werden. Da ein Verkehrsteilnehmer nur die ihm selbst entstehenden, nicht aber die externen Kosten seiner Mobilität mit dem Pkw berücksichtigt, ist die Fahrleistung dieses Pkw-Nutzers höher, als sie dies wäre, wenn er alle Kosten seines Handelns selbst zu tragen hätte.
    Zur Bekämpfung der externen Kosten setzt die heutige Verkehrspolitik eine Reihe von Instrumenten ein, die von Appellen über die jüngst wieder stark in der öffentlichen Diskussion stehende Mineralölsteuer bis hin zu Ge- und Verboten reichen. Ein Instrument, dass sich in der verkehrswissenschaftlichen Forschung schon seit Jahren einer hohen Aufmerksamkeit erfreut, wurde bislang in Deutschland im Pkw-Verkehr noch nicht angewandt: die Straßenbenutzungsgebühren, der häufig verwandte englische Begriff hierfür lautet Road-Pricing.
    Grundsätzlich können drei technische Varianten des Road-Pricing unterschieden werden: die Maut, die Vignette und das elektronische Road-Pricing. Letzteres System besitzt gegenüber den beiden anderen Modellen die Vorteile einer hohen Differenzierbarkeit der Gebührenhöhe in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie einer unkomplizierten Gebührenabbuchung ohne Anhaltevorgänge. Auf der anderen Seite ist jedoch ein deutlicher technischer und damit auch finanzieller Aufwand zur Implementierung notwendig, da sowohl an der Straßeninfrastruktur wie auch in den Fahrzeugen entsprechende technische Ausstattungen vorhanden sein müssen.
    In der Verkehrswissenschaft wird die Eignung der Straßenbenutzungsgebühren als Lenkungsinstrument kontrovers diskutiert: Während einige Verkehrsökonomen das Road-Pricing allein zur Bekämpfung von Verkehrsstauungen empfehlen, sieht die zweite Gruppe der Verkehrswissenschaftler in den Straßenbenutzungsgebühren ein effizientes Instrument auch zur Internalisierung verkehrsbedingter Umweltbelastungen. Dabei beziehen sich die Aussagen der letztgenannten Autoren allerdings fast ausschließlich auf eine abstrakte "Umweltexternalität", ohne die verschiedenen externen Kostenarten des Verkehrs getrennt zu berücksichtigen.
    Im Zentrum von Herrn Meyers Arbeit steht daher zum einen die Frage, ob das Road-Pricing zur Internalisierung aller externen Kostenarten des Pkw-Verkehrs geeignet ist, wenn diese getrennt voneinander betrachtet werden. Den Untersuchungsgegenstand bilden die in der Literatur als quantitativ bedeutsam erachteten Externalitäten des Pkw-Verkehrs: die Verkehrsstauungen, die Luftverschmutzung, der Straßenverkehrslärm, die Verkehrsunfälle, der Flächenverbrauch, die Trennwirkungen sowie die Wasser- und Bodenbelastung. Zum zweiten erfolgt diese getrennte Untersuchung mit dem Ziel, die Anforderungen, die das elektronische Road-Pricing an ein praxistaugliches Straßenbenutzungsgebühren-System stellt, explizit zu berücksichtigen.
    Um die jeweiligen Externalitäten verursachergerecht in die Höhe einer Straßenbenutzungsgebühr einfließen zu lassen, müssen die verschiedenen Determinanten, die den Einzelbeitrag eines Fahrzeugs zur Höhe der externen Kosten bestimmen, erfasst werden. Hierbei zeigt sich, dass bei der Gebührenermittlung allein solche Parameter berücksichtigt werden können, die auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs abstellen. Weitere Ursachen externer Kosten, für die der einzelne Verkehrsteilnehmer nicht die Verantwortung trägt, dürfen nicht als Bemessungsgrundlage der Gebührenhöhe herangezogen werden. Ein Beispiel für eine solche Ursache externer Kosten sind Verkehrsstauungen, die durch eine zu geringe Straßenkapazität hervorgerufen werden.
    Als nachfrageseitige Determinanten der externen Kosten, die zur Berücksichtigung in einem Road-Pricing geeignet sind, werden die technischen Eigenschaften des einzelnen Fahrzeugs, das Fahrverhalten eines Pkw-Nutzers, die Zusammensetzung des Verkehrs auf einer Straße sowie der Verkehrsfluss, in den die Anzahl der Fahrzeuge auf einer Strecke einfließt, ermittelt. Diese Determinanten können bei allen externen Kostenarten beobachtet werden, allerdings ergeben sich deutliche Unterschiede der jeweiligen Beiträge zum Gesamtausmaß der einzelnen externen Kostenarten.
    Im Rahmen der theoretischen Untersuchungen zeigt sich, dass die Straßenbenutzungsgebühren zur Internalisierung der externen Kosten durch Verkehrsstauungen, Luftverschmutzung und Verkehrsunfälle besonders gut geeignet sind. Beim Straßenverkehrslärm verhindern dessen physikalische Besonderheiten die Anwendbarkeit des Road-Pricing als alleiniges Internalisierungsinstrument, bei den übrigen externen Kostenarten besitzen die fahrleistungsabhängigen Determinanten nur eine untergeordnete Bedeutung. Straßenbenutzungsgebühren können aber als Maßnahme in einem Instrumentenbündel sehr wohl auch hier einen Beitrag zur Reduktion der externen Kosten leisten. Aus allokationstheoretischer Sicht sind die Straßenbenutzungsgebühren damit durchaus ein effizientes verkehrs- und umweltpolitisches Lenkungsinstrument, dass als Alternative zu den heute praktizierten Lösungen deutliche Vorteile bietet.
    Bevor ein elektronisches Road-Pricing-System in der Praxis eingeführt werden kann, sind allerdings noch einige Fragen zu klären. So bestehen bislang empirische Probleme der Messung des monetären Ausmaßes der einzelnen externen Kostenarten. Deren Kenntnis ist aber für die Ermittlung der verursachergerechten Gebührenhöhe dringend erforderlich.
    Unbeantwortet bleibt derzeit auch die Frage, ob mit der heute verfügbaren Technik ein flächendeckendes Road-Pricing-Modell überhaupt möglich ist, auch wenn ein Feldversuch auf der Bundesautobahn A 55 zu Beginn der 90er Jahre prinzipiell positive Ergebnisse hervorbrachte.
    Fraglich ist des weiteren, ob die hohen Kosten, die zur Implementierung und zum Betrieb eines solchen Systems erforderlich sind, den Nutzen der Internalisierung nicht übersteigen. Unter Kostenaspekten ist etwa die Mineralölsteuer erheblich günstiger zu beurteilen, auch wenn deren Lenkungswirkung weit hinter derjenigen des Road-Pricing zurückbleibt.
    Beachtet werden müssen schließlich die Distributionswirkungen, die erheblichen Einfluss auf die politische Durchsetzbarkeit haben, sowie der Aspekt einer internationalen Harmonisierung, die in einem Transitland wie Deutschland dringend geboten ist. Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der prognostizierten weiteren Verschärfung der negativen Effekte des Straßenverkehrs scheinen die hier genannten Barrieren aber nach und nach abgeschliffen zu werden, so dass ein elektronisches Road-Pricing-System nicht bis in alle Ewigkeit eine Utopie bleiben muss.
    Die Dissertation wurde mit "magna cum laude" bewertet und ist im Shaker Verlag, Aachen erschienen.
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    Projekt "Computer-basiertes Lernen" der Professur für Wirtschaftspolitik
    von Andreas Franz
    Das Internet erfreut sich wachsender Beliebtheit und erlangt auch im Bereich Lehre immer größere Bedeutung. Da sich die TU Chemnitz diesem Trend nicht verschließen will, bietet die Professur für Wirtschaftspolitik seit dem Wintersemester 1999/2000 einen besonderen Service an. Unter der Adresse http://www.tu-chemnitz.de/wirtschaft/vwl1/lernen wird den Studenten die Möglichkeit geboten, interaktiv und zu jedem Zeitpunkt ihren Wissensstand in den Lehrgebieten der Professur, Wirtschaftspolitik und Makroökonomie, zu überprüfen. Dieses neue Projekt nennt sich "Computer-basiertes Lernen" und wurde von Prof. Dr. John, Inhaber der Professur, ins Leben gerufen. Den Studenten soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich vorlesungsbegleitend auf Klausuren und Prüfungen vorbereiten zu können.
    Die Fragen werden im Multiple-Choice-Format gestellt. Ein großer Vorteil dieses Systems ist es, daß man sofort nach Beantwortung der Frage erfährt, ob die eigene Antwort richtig oder falsch war. Zusätzlich zur Auswertung der eigenen Antwort wird eine kurze Erläuterung und eine Lösung zur Frage gegeben.
    Zunächst wurde im Wintersemester 1999/2000 nur das Gebiet Makroökonomie bedient, ab dem Sommersemester 2000 wird das Angebot mit Fragen zum Gebiet Wirtschaftspolitik vervollständigt.
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