CWG - Dialog

Sitemap: Dialog - Archiv - Januar 1999

Ausgabe 1/99, Januar 1999
Inhalt
  • Prof. Dr. Klaus Henselmann, Dipl.-Kfm. Wolfgang Kniest: Sponsoring - auch steuerlich attraktiv
  • Prof. Dr. Joachim Käschel: Aufzüge mit Köpfchen - Neue Gruppensteuerung reduziert Wartezeiten in Europas höchstem Bürohaus
  • Dipl.-Math.oec. Andreas Szczutkowski: Informationsflüsse in kompetitiven Ökonomien
  • Ass. Eva Waller: Das internationale Recht des geregelten Vergabewesens - Rang und Anwendbarkeit des GPA 1994 im europäischen und deutschen Recht -
  • Dr. Rainer Voßkamp: Chemnitz und die Anbindung an das Eisenbahnnetz
  • Veranstaltungstermine

  • Sponsoring - auch steuerlich attraktiv
    von Prof. Dr. Klaus Henselmann und Dipl.-Kfm. Wolfgang Kniest
    Einleitung

    Unternehmen gehen in Zeiten knapper Kassen vermehrt dazu über, eine bewußte Fördertätigkeit auch gleichzeitig in ihrer Außendarstellung zu nutzen. Dabei bietet sich den Unternehmen das Sponsoring als Baustein der Kommunikationspolitik an. Aus Sicht der Begünstigten - z. B. Sportvereine und Sporttreibende, Kulturschaffende, Hochschulen - ist Sponsoring ein Finanzierungsinstrument, um zurückgehende staatliche Leistungen teilweise zu kompensieren. Dieser Aufsatz soll Unternehmen auf das Förderinstrument des Sponsoring und seine Vorteile aufmerksam machen. Ein besonderer Punkt hierbei ist die mögliche steuerliche Attraktivität dieses Förderinstrumentes für beide Seiten. Mit dem „Sponsoring-Erlaß“ vom 9.7.1997 hat die Finanzverwaltung - nach langer Diskussion - zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring Stellung genommen. Dieser Erlaß wurde durch das BMF-Schreiben vom 18.2.1998 klarstellend in Rd. Nr. 10 um einige Sätze ergänzt. Der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums ist gerade die Absicht zu entnehmen, daß der Erlaß die Bereitschaft der Unternehmen zum Sponsoring fördern soll.

    Begriff des Sponsoring

    Umgangssprachlich wird Sponsoring vielfach mit dem Begriff der Spende gleichgesetzt. Tatsächlich handelt es sich bei dem Sponsoring i. e. S. jedoch nicht um eine freigebige Zuwendung (d.h. ohne Gegenleistung), sondern um einen Leistungsaustausch zwischen Sponsor und Gesponsertem, bei dem durch vertragliche Vereinbarungen im Sponsoring-Vertrag Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung klar definiert sind. Sponsoren erbringen Leistungen in Form von Geld oder geldwerten Vorteilen (Sach- und/oder Dienstleistungen) mit dem Ziel, von dem Gesponserten Gegenleistungen zu erhalten, die dazu beitragen, den Bekanntheitsgrad des betreffenden Unternehmens zu steigern oder dessen Image positiv zu beeinflussen (4). Insoweit beruht das Sponsoring auf dem Prinzip „Förderung gegen Öffentlichkeit“. (5)

    Bild 1



    Hierbei sind die Grenzen zum Spendewesen und Mäzenatentum allerdings fließend. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung kann man differenzieren:

    Begriffabgrenzung

    Sponsoringarten
    Historisch liegen die Wurzeln des Sponsoring in der Förderung von Künstlern und Wissenschaftlern. So wurden Michelangelo und Botticelli von Kaufmannsfamilien wie den Medici oder den Visconti finanziell unterstützt (6). Bereits damals wurde durch Hinweistafeln, z. B. an den Florentiner Prachtbauten, auf die Förderer aufmerksam gemacht und so von dem reinen altruistischen Gedanken (Mäzenatentum) abgerückt. Der Grund lag damals darin, dem biblischen Verbot von Geldgeschäften und dem Vorwurf der Wucherei entgegenzuwirken.(7)
    Heute können u. a. Sport-, Kultur-, Sozio- und Wissenschafts-Sponsoring unterschieden werden. Gerade zunehmende Professionalisierung und steigende Ausgaben im Spitzensport verlangten nach neuen Einnahmequellen. Die zunehmenden Werbemöglichkeiten im Sport begünstigten ein systematisches Sponsorship in diesem Bereich. Dessen Attraktivität als Finanzierungsquelle konnte sich in den 90er Jahren auf den Bereich des Kultursponsoring ausdehnen. Daneben erfolgte in den letzten Jahren eine Ausweitung der Sponsoringaktivitäten im sozialen Bereich. Beim Soziosponsoring kann der Sponsor gesellschaftliche Verantwortung demonstrieren und somit eine positive Beeinflussung des Unternehmens- und Produktimages erreichen. Zum weiteren Feld des Soziosponsoring gehört auch das Wissenschafts- bzw. Hochschulsponsoring.

    Hochschulsponsoring
    Im deutschen Hochschulsponsoring sind bereits einige Aktivitäten zu erkennen, doch zeigen empirische Untersuchungen im Vergleich zu den USA noch einen deutlichen Nachholebedarf (8). Die Empirie zeigt auch, daß gerade beim Hochschulsponsoring die Übergänge zwischen verschiedenen Maßnahmen fließend sind. Neben Sponsoring gelten Mäzenatentum und Spende, Stiftungen, Auftragsforschung und sonstige Vermarktungsaktivitäten als Bausteine des Fundraising von Hochschulen (9). Allerdings treten die Erscheinungsformen nicht überschneidungsfrei nebeneinander auf (10):

  • Spenden sind freigebige Zuwendungen in größerer oder kleinerer Höhe, die Einmalcharakter haben oder auch regelmäßig erfolgen können. Eine Gegenleistung erfolgt im Prinzip nicht, allerdings sind auch Spenden vielfach mit einem bestimmten Maß an Öffentlichkeitswirksamkeit verbunden. Man denke nur an das obligatorische Foto der Scheckübergabe für die Lokalpresse. Beim Mäzenatentum ist der Beitrag eines einzelnen Geldgebers vergleichsweise sehr viel größer, außerdem handelt es sich tendenziell um eine nicht nur vorübergehende Förderung.
  • Stiftungen verfolgen als zweckbestimmte Vermögensreservierungen ein bestimmtes Ziel, z. B. die Förderung von Forschung und Lehre in einem bestimmten Fachbereich. In Abgrenzung zu den erstgenannten Formen zeichnet sich die Stiftung durch die zeitliche Kontinuität der Förderung aus. Ursprünglich wurden mit Stiftungen keine kommunikativen Ziele verfolgt.
  • Bei der Auftragsforschung unterstützt ein Unternehmen ein spezielles Forschungsvorhaben eines Fachbereichs oder eines Lehrstuhls mit dem Ziel, die Ergebnisse zu nutzen. Als Gegenleistung trägt das Unternehmen die Kosten des Forschungsprojektes. Häufig steht die Vertraulichkeit gerade im Vordergrund einer Auftragsforschung, da sich Unternehmen erhoffen, durch das so gewonnene Know-how einen komparativen Konkurrenzvorteil aufbauen zu können. Eine kommunikative Gegenleistung ist daher vielfach nicht gewollt.
  • Auch eine spezielle Vermarktung z.B. von Räumlichkeiten für Tagungszwecke, der Verkauf oder die Vermietung von Werbeflächen auf dem Hochschulgelände oder von Anzeigen in Hochschulpublikationen oder auf Chipkarten für die Bibliotheksnutzung etc. ist nicht mehr unüblich. Gerade letzteres weist eine große Ähnlichkeit zum Sponsoring auf.


  • Unternehmen können als Sponsoren verschiedene Ziele verfolgen. Aus Sicht des Unternehmens stehen kommunikative Ziele im Vordergrund. Durch eine Imagesteigerung oder die Erhöhung des Bekanntheitsgrades - bei Studenten und Promovierenden als möglichen späteren Mitarbeitern oder Kunden - können letztlich auch quantitative Ziele wie Umsatz- oder Gewinnsteigerung erreicht werden. Gleiches gilt auch, wenn z. B. gegenwärtige Kunden oder Geschäftspartner als Gäste zu Veranstaltungen eingeladen werden. Hier lassen sich auch die bei vielen Freiberuflern bestehenden Werbeverbote umgehen. Als Leistung des Sponsors kann neben die Bereitstellung von Finanz- und Sachmitteln (z. B. Literatur, Forschungsmaterial und Maschinen) auch die Bereitstellung von Dienstleistungen treten. Hier ist etwa die Abstellung von Personal für Gastvorträge denkbar.
    Als Sponsoringpartner des Unternehmens kommen sowohl die Hochschule als Ganzes, einzelne Fakultäten, Lehrstühle, die Universitätsbibliothek oder einzelne Fachbereichsbibliotheken in Frage. Die Auswahl sollte anhand der angestrebten Ziele getroffen werden.
    Aus Sicht der Hochschule verfolgt Sponsoring in erster Linie das Ziel der verbesserten Mittelausstattung für Lehre und Forschung. Darüber hinaus können durch die gegenseitige Befruchtung von „Theorie“ und „Praxis“ positive Wirkungen entstehen sowie vorteilhafte Imageeffekte generiert werden (11). Im letzten Fall ist Hochschulsponsoring ein Baustein des Hochschulmarketing (12). Die Gegenleistung der Hochschule kann zum einen darin bestehen, daß sie selbst auf die Sponsoringaktivität in der Öffentlichkeit hinweist oder dem Sponsor das Recht einräumt - z. B. unter Verwendung des Universitätslogos - die Sponsoringleistung öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren.
    Denkbare Gegenleistungen sind beispielsweise (13):

  • die Bezeichnung des konkret gesponserten Objektes nach dem Sponsor (z.B. die Benennung des Lehrstuhls oder einer Fachbereichsbibliothek),
  • die Markierung von gesponserten Sachmitteln (z. B. Geräte oder Literatur) mit dem Logo des Sponsors,
  • Produktpräsentationen des Sponsors im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen,
  • die Nutzung von Prädikaten („Offizieller Sponsor der Universität XY“),
  • die Einladung zu gemeinsamen Vortragsreihen oder Tagungen,
  • die explizite Nennung des Sponsors in der Öffentlichkeitsarbeit des Gesponserten oder
  • die explizite Nennung des Gesponserten in der Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors.


  • Im folgenden soll der Fokus auf die steuerliche Behandlung des Sponsoring gerichtet werden. Möglicherweise ergeben sich hierbei für beide Parteien attraktive Gestaltungsmöglichkeiten.

    Grundfragen der ertragsteuerlichen Behandlung

    Bei der ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring stehen zwei Fragen im Mittelpunkt:

  • Sind die Aufwendungen des Sponsors als Betriebsausgaben i. S. des § 4 IV EStG, als Spenden i. S. der §§ 10b EStG, 9 I Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abzugsfähig oder werden sie zu steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung i. S. des § 12 I EStG und damit ins steuerliche Abseits gestellt? Letzteres kann bei Kapitalgesellschaften zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 III S. 2 KStG führen.
  • Wie sind die erhaltenen Zuwendungen bei dem Empfänger zu behandeln? Bei gemeinnützigen Institutionen ist die ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus dem Sponsorship davon abhängig, in welcher steuerlichen Sphäre die Einnahmen zufließen. Grundsätzlich werden nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen vier Sphären unterschieden, in denen es zu Mittelzu- und Mittelabflüssen kommen kann. Diese sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der steuerlich begünstigte Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Für Forschungseinrichtungen gilt es zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen der expliziten Zweckbetriebfiktion des § 68 IX AO erfüllen oder ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.


  • Vorteilhaft wirkt sich die explizite Regelung im BMF-Schreiben vom 9.7.1997 aus, daß es kein Korrespondenzprinzip gibt (14). Damit ist klargestellt, daß die steuerliche Behandlung beim Zuwendungsempfänger grundsätzlich nicht davon abhängt, wie die dementsprechende Aufwendung beim Sponsor steuerlich qualifiziert wird. Angestrebt werden deshalb insbesondere Gestaltungen, bei denen einerseits der Sponsor seine Aufwendungen in Form von Betriebsausgaben steuerlich geltend machen kann und andererseits der Empfänger (eine gemeinnützige Körperschaft) Steuerfreiheit der bezogenen Leistung in Anspruch nehmen kann.
    Angesichts der Fülle praktizierter Gestaltungsvarianten, die mit „Sponsoring“ bezeichnet werden, läßt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung nicht pauschal beantworten. Vielmehr ist jede Fördermaßnahme auf ihre steuerlichen Konsequenzen hin zu untersuchen. Hierfür stellt das BMF-Schreiben vom 9.7.1997 aus Sicht der Verwaltungspraxis Abgrenzungsregelungen auf, an denen sich der Steuerpflichtige orientieren kann. Im folgenden sollen diese kurz skizziert werden.

    Ertragsteuerliche Behandlung der Zuwendung durch den Sponsor

    Wie bereits erwähnt, geht es bei der Abgrenzung zum einen darum, ob die Aufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Sind sie der betrieblichen Sphäre des Sponsors zuzuordnen, ist weiter zu unterscheiden, ob es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben oder um Spenden handelt.
    Die erste Frage nach einer privaten Veranlassung dürfte für das Sponsoring von geringerer Bedeutung sein, da durch die Sponsoringaktivität ja gerade eine Öffentlichkeitswirkung (Imageverbesserung) für das Unternehmen erreicht werden soll, was regelmäßig durch Festlegung einer Gegenleistung im Sponsoringvertrag zu dokumentieren ist. Erfolgt die Zuwendung allerdings aus rein privaten Gründen und ohne meßbaren Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit, ist eine Qualifizierung der Aufwendung als steuerlich irrelevante Privatausgabe möglich. (15) In einer Negativdefinition folgert die Verwaltungspraxis, daß bei Nichtvorliegen von Betriebsausgaben oder Spenden die Aufwendungen als nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 I S. 2 EStG) zu qualifizieren sind und damit keine steuerliche Entlastungsmöglichkeit bieten. (16) Werden die Sponsoringaufwendungen durch eine Kapitalgesellschaft getätigt, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendung begünstigt wird. Dies wird z. B. angenommen, wenn er sich eigene Aufwendungen als Mäzen erspart (Absch. 31 II S. 4 KStR 1995).
    Mit THIEL wird hier die Auffassung vertreten, daß die eigentliche Problematik im Bereich der Qualifikation der Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgabe i. S. des § 4 IV EStG oder als Spende i. S. der §§ 10b EStG, 9 I Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG liegt. (17)
    Betriebsausgaben sind nach § 4 IV EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Hierbei ist ein allgemeiner wirtschaftlicher Zusammenhang zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen ausreichend. Die Überprüfung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder Üblichkeit der Zuwendung unterbleibt. (18) Auch muß die Gleichwertigkeit von Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und den erstrebten Werbezielen nicht gegeben sein. Der Betriebsausgabenabzug soll nur dann untersagt werden, wenn Leistung und Gegenleistung wertmäßig in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen. (19) Betriebsausgaben sind in voller Höhe bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer abzugsfähig. Aufgrund der kommunikativen Gegenleistung beim Sponsoring i. e. S. wird regelmäßig von Betriebsausgaben auszugehen sein.
    In Abgrenzung zum Sponsoring i. e. S. sind Spenden solche freiwilligen Zuwendungen, die gerade kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung durch den Empfänger darstellen. Der Spendenabzug als Sonderausgaben nach § 10b I EStG ist dagegen grundsätzlich auf 5 v.H. des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter beschränkt. Diese Begrenzung wird bei der Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke auf 10 v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht. Überschreitet eine Einzelspende von mindestens 50.000 DM zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke die obigen Höchstsätze, so kann sie unter Beachtung der Höchstsätze auch in den zwei vorangegangenen und fünf folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgabe abgezogen werden. Weitere Vorteile des Betriebsausgabenabzugs werden darin gesehen, daß er keinen qualifizierten gemeinnützigen Spendenempfänger erfordert und das Verfahren durch die fehlende Voraussetzung einer Durchlaufstelle und einer Spendenbescheinigung einfacher zu gestalten ist.
    Nach Auffassung der Verwaltungspraxis sind Aufwendungen des Sponsors dann Betriebsausgaben, wenn das Ziel der Sponsoringaufwendung entweder die Sicherung oder die Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens (Image) oder die Werbung für Produkte seines Unternehmens ist. (20) Dies kann entweder durch Aktivitäten des Gesponserten (Hochschule) oder des Sponsors (Unternehmen) erreicht werden.

    Aktivitäten des Gesponserten

    Die betriebliche Veranlassung und damit verbunden der Betriebsausgabenabzug steht zum ersten nicht in Frage, wenn der Gesponserte (die Hochschule) eine Gegenleistung erbringt. Diese kann z. B. darin bestehen, daß der Empfänger der Leistung

  • auf Plakaten,
  • in Veranstaltungshinweisen,
  • in Ausstellungskatalogen und/oder
  • auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen


  • auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors „werbewirksam“ hinweist. (21)
    Für das Hochschulsponsoring sind verschiedene Anwendungsgebiete denkbar. Zum einen sind Hinweise auf die finanzielle Unterstützung in Vorlesungsverzeichnissen, Veranstaltungsskripten, Fakultätshinweisen oder Lehrstuhlportraits möglich. Im Bereich des Literatursponsorings können Unternehmen zu einzelnen Themenschwerpunkten, bei denen ein Überschneidungsbereich zur eigenen Tätigkeit besteht, die Aktualisierung und Erweiterung des Literaturbestandes der öffentlich zugänglichen Universitätsbibliothek übernehmen. So könnten z. B. ein Rechtsanwalt für den Bereich „Ehe- und Familienrecht“, eine Werbeagentur für den Bereich „Werbung“, ein Softwarehersteller für den Bereich „Software-Engeneering“, eine Steuerberatungsgesellschaft für den Bereich der „Einkommensteuer“ oder ein Kreditinstitut für den Bereich „Bankbetriebslehre“ Verantwortung übernehmen. Als Gegenleistung der Hochschule wären Hinweise auf den jeweiligen Sponsor in den gesponserten Büchern und bei den einzelnen Themenregalen denkbar.

    Aktivitäten des Sponsors

    Zweitens kann auch die Einbindung der Maßnahmen in die Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors (Unternehmen) für sein Unternehmen oder seine Produkte den erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang (Leistung - Gegenleistung) begründen. Nach dem Motto: „Tue Gutes und rede darüber“ muß das Ziel der Berichterstattung über die Sponsoringaktivitäten in der Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils (z. B. Sicherung oder Steigerung des Unternehmensimages - verbunden mit einer Steigerung des Unternehmenswertes) liegen. (22) Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil kann u.a. durch folgende Maßnahmen des Sponsors bewirkt werden:

  • Bericht über die Sponsoringaktivität in Zeitung, Rundfunk oder Fernsehen oder
  • Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Empfängers in der Öffentlichkeitsarbeit des Sponsors.


  • Nach dem Wortlaut des Erlasses sollten diese Aktivitäten „öffentlichkeitswirksam“ sein. In der Außendarstellung muß die Sponsoringaktivität als Teil des Gesamtkonzeptes der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens erkennbar sein. Die Gegenleistung durch den Gesponserten (die Hochschule) liegt dann darin, daß er dem Sponsor die Nutzung bspw. des Universitätslogos gestattet. (23)
    Als Zwischenergebnis läßt sich festhalten, daß der Betriebsausgabenabzug beim Sponsor ohne Probleme zu erlangen sein wird, da die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils für den Sponsor ja gerade ein originäres Ziel der Sponsoringaktivität ist. Allerdings sollten neben der Leistung des Sponsors auch die Gegenleistungen des Gesponserten explizit vertraglich vereinbart werden. Ob nun der Gesponserte „werbewirksam“ auf den Sponsor oder der Sponsor „öffentlichkeitswirksam“ auf den Gesponserten hinweist, kann für die steuerliche Beurteilung keinen Unterschied machen. (24) Insbesondere kann die steuerliche Anerkennung nicht von der Größe eines Plakates oder Aufklebers abhängig sein.

  • Ertragsteuerliche Behandlung der Zuwendung beim Empfänger


  • Ist der Empfänger eine inländische natürliche Person, sind die Sponsoringzuwendungen dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn der Zufluß von Geld oder geldwerten Vorteilen Einkommen i. S. d. sieben Einkunftsarten des § 2 I Nr. 1 - 7 EStG ist.
    Körperschaften wie Vereine unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuerpflicht. Nach § 5 I Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind solche Körperschaften, die nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder nach der sonstigen Verfassung und der Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und die Tatbestandsmerkmale der §§ 51 - 68 AO erfüllen. Für diese gilt eine nur partielle Steuerpflicht, wenn sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Einkünfte innerhalb dieses steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unterliegen oberhalb einer Freigrenze von DM 60.000 einem Körperschaftsteuersatz von 42 % (beachte: Freibetrag von DM 7.500 nach § 24 KStG) und der Gewerbeertragsteuer.
    Auch für Hochschulen als Empfänger der Sponsoringzuwendung sollte der Sponsoring-Erlaß Anwendung finden können, denn die Aufgaben der Lehre und Forschung entsprechen dem gemeinnützigen Zweck „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ nach § 52 II Nr. 1 AO. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Hochschulen nach § 1 I Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 KStG nur mit ihrem „Betrieb gewerblicher Art“ Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Dieser „Betrieb gewerblicher Art“ entspricht wohl dem Begriff des „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes“ bei gemeinnützigen Körperschaften. (25)
    Im Gegensatz zur Frage des Betriebsausgabenabzugs der Sponsoringaufwendungen beim Sponsor ist die Zuordnung zu steuerbefreiten Bereichen oder zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beim Gesponserten schwieriger zu beantworten. Die Finanzverwaltung bezieht mit dem Rückzug auf die „allgemeinen Grundsätze“ nicht konkret Stellung. Wie bereits angedeutet, wird die ertragsteuerliche Behandlung der Sponsoring-Zuwendungen bei gemeinnützigen Körperschaften maßgeblich dadurch bestimmt, in welcher Sphäre der gemeinnützigen Körperschaft diese zufließen. (26) Die steuerliche Differenzierung unterschiedlicher Sphären gemeinnütziger Körperschaften resultiert aus dem Gedanken der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts. (27) Nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen (Anwendungserlaß zur Abgabenordnung, hier insb. zu § 67a Rdn. I/9) werden vier Bereiche unterschieden. Diese sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der steuerfreie Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Nur die Sponsoringzuwendungen, die in der Sphäre „steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ zufließen, werden ertragsteuerlich erfaßt.

    Steuerliche Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften

    Ideeller Bereich
    Der ideelle Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Sportverein) umfaßt die Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützigen Zwecke des Empfängers ausmachen. Einnahmen im ideellen Bereich sind steuerfrei. Dazu gehören z. B. Spenden oder Zuschüsse der öffentlichen Hand. Sponsoringzuwendungen in der hier verstandenen Form setzen eine Gegenleistung voraus. Da die Anerkennung als steuerfreier Zufluß im ideellen Bereich von der Voraussetzung abhängt, daß es sich um eine Leistung ohne Gegenleistung durch den Empfänger der Zuwendung handelt, kann ein Zufluß im ideellen Bereich durch die Sponsoringzuwendung nicht begründet werden.

    Bild 2



    Vermögensverwaltung
    Eine Vermögensverwaltung wird i. d. R. dann angenommen, wenn z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder aber unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 III AO). Auch Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten (§ 21 I Nr. 3 EStG) werden unter die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung subsumiert. Daher ist z. B. die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen an Werbeagenturen als steuerfreie Vermögensverwaltung zu klassifizieren.
    Die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung fließen der gemeinnützigen Körperschaft regelmäßig ertragsteuerfrei zu. Würde die gemeinnützige Körperschaft selbst an den Werbemaßnahmen mitwirken, so würde dadurch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Durch Verpachtung der Werberechte an einen Dritten (z. B. Werbeagentur oder Förderverein) ist es ihr jedoch möglich, steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung zu generieren. Damit dieses Vorgehen allerdings nicht den Eindruck eines bloßen Scheingeschäftes erweckt, ist darauf hinzuweisen, daß dem Pächter des Werberechtes ein angemessener Gewinn verbleiben muß.

    Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
    Die Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften erstreckt sich nicht auf den Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§§ 5 I Nr. 9 S. 2 KStG, 3 VI S. 2 GewStG). Steuerbemessungsgrundlagenteile (Einkommen oder Umsätze), die in diesem Bereich zufließen, verlieren ihre Steuerbegünstigung (§ 64 I AO) allerdings nur, wenn die Gesamteinnahmen der Körperschaft aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb im Kalenderjahr die Freigrenze von DM 60.000 übersteigen. Definiert wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (§ 14 S. 1 u. 2 AO). Die Begründungen der Steuerpflicht liegen zum einen darin, daß Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht unmittelbar der Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke dienen und zum anderen treten die gemeinnützigen Körperschaften in diesem Bereich in Konkurrenz zu anderen Gewerbetreibenden und müssen aus Gründen der Gleichbehandlung wie diese besteuert werden. (28)
    Soweit noch kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb existiert, kann dieser durch aktive Werbemaßnahmen der begünstigten Körperschaft begründet werden. Liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Werbung“ vor (mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden zu einem zusammengefaßt) ist der Überschuß der „Werbe“-Einnahmen über diejenigen Betriebsausgabenteile, die auf die „Werbung“ entfallen, zu versteuern. Dabei kann eine Betriebsausgabenpauschale von 25 % der Werbeeinnahmen in Abzug gebracht werden. (29)
    Mit Schreiben vom 18.2.1998 hat das BMF (30) klargestellt, daß bestimmte Tätigkeiten nicht zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Werbung“ führen. Der Empfänger darf danach z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor „lediglich“ hinweisen. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Damit erscheint eine begrenzte werbewirksame Tätigkeit durch den Gesponserten möglich, ohne daß dieser einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich begründet.
    Eine zweite Ausnahme von der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bei dem Gesponserten sieht die Finanzverwaltung darin, daß die begünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwekken in der Weise gestattet, daß der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistung an die Körperschaft hinweist. Sie rechnet die Einnahmen dann dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung zu.

    Zweckbetrieb
    Führen die Sponsoringzuwendungen zu steuerpflichtigen Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, kann nicht automatisch unterstellt werden, daß kein steuerfreier Zweckbetrieb i. S. d. §§65 - 68 AO vorliegen könnte. (31) Tritt die gemeinnützige Körperschaft als Geschäftsbetrieb auf, um unmittelbar zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke beizutragen, kann dieser Geschäftsbetrieb als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu klassifizieren sein. Zuwendungen aus Sponsoringaktivitäten, die im Zweckbetrieb zufließen, bleiben steuerfrei. Nach § 65 AO sind drei Merkmale für eine Zweckbetrieb ursächlich:

  • Der Zweckbetrieb muß tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßigen Zwecken der gemeinnützigen Körperschaft dienen,
  • sie muß den Zweckbetrieb zur Verwirklichung ihrer Zwecke benötigen und
  • die Konkurrenz zu nicht begünstigten Unternehmen derselben oder ähnlichen Art muß auf das zur Zweckerfüllung unvermeidbare Maß begrenzt sein.


  • Mit dem Jahressteuergesetz 1997 wurden Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder der Vermögensverwaltung finanzieren, explizit in den Katalog einzelner steuerbegünstigter Zweckbetriebe des § 68 IX AO aufgenommen. (32) Hiernach sind Forschungsvorhaben, auch Auftragsforschung, grundsätzlich als steuerfreier Zweckbetrieb zu behandeln. Allerdings wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann angenommen, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung nicht für die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke notwendig ist oder in erster Linie der Beschaffung von (zusätzlichen) Mitteln für den steuerbegünstigten Bereich dient. Dazu gehören nach § 68 IX AO neben Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken, auch wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug und sog. Projektträgerschaften.
    Diese Tätigkeiten bleiben steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und unterliegen aus Wettbewerbsgründen der vollen Besteuerung.

    Ergebnis

    Beim Sponsoring handelt es sich aus Unternehmenssicht um ein Instrument, das zugleich eine Förderung bestimmter öffentlicher Zwecke beim Gesponserten als auch eine Nutzung als Marketing-Instrument zum Wohle des Sponsors erlaubt. Die faktische Nichtbesteuerung der Sponsoringleistung wird dann erreicht, wenn auf Seiten des Sponsors ein unbeschränkter Abzug der Sponsoringaufwendung als Betriebsausgabe und auf Seiten des Empfängers ein steuerfreier Zufluß möglich ist.

    Anmerkungen

    1) Zwei aktuelle Monographien wenden sich speziell dem Hochschulsponsoring zu. Vgl. Westebbe/Winter/Trost, Hochschul-Sponsoring, 1997 und Hermanns/Glogger, Management des Hochschulsponsoring, 1998.
    2) Vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 (DB 1997), S. 1491.
    3) Vgl. BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (DB 1998), S. 397.
    4) Vgl. Sauer/Luger, Vereine und Steuern (1997), S. 130.
    5) Vgl. Weiand, Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9.7.1997 zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring, BB 1997, 1570 (BB 1997), S. 345.
    6) Vgl. Wegerhoff, Kunst- und Kultursponsoring, in: Strahlendorf (Hrsg.), Jahrbuch Sponsoring 91/92, 1991, S. 48.
    7) Vgl. Behnke, Vom Mäzen zum Sponsor, 1988, S. 13.
    8) Vgl. hierzu und im folgenden Westebbe/Winter/Trost, Hochschulsponsoring 1997, S. 82.
    9) Allgemein wird die Ressourcenbeschaffung von Non-Profit Unternehmen als sog. Fundraising bezeichnet. Vgl. Brocks, Fundraising, 1994.
    10) Vgl. Westebbe/Winter/Trost, Hochschul-Sponsoring, 1997, S. 21 f.
    11) Bspw. gilt das Prinzip der Praxisorientierung als eines der sieben Grundprinzipien der TU Chemnitz.
    12) Vgl. Hermanns/Glogger, Management des Hochschulsponsoring, 1998, S. 9 m.w.N.
    13) Anregungen zu Sponsoringaktivitäten finden sich in den empirischen Erhebungen bei Westebbe/Winter/Trost, Hochschul-Sponsoring, 1997, S. 45 ff. u. 81 ff. und Hermamms/Glogger, Management des Hochschulsponsoring, 1998, S. 87 ff.
    14) Gramlich/Treisch zeigen auf Basis der historischen Entwicklung, daß das EStG keinen allgemeinen Grundsatz „Korrespondenzprinzip“ kennt. Vgl. Gramlich/Treisch, Korrespondenzprinzip, Unterhaltszahlungen und Einkommensbegriff (DB 1997), S. 2349 ff. Zum Korrespondenzprinzip und seinem Widerspruch zum Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, vgl. Tipke, Die Steuerrrechtsordnung, Band II, 1993, S. 662 f.
    15) Vgl. FG Bremen, Urteil vom 16.10.1987 (EFG 1988), S. 107.
    16) Vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 (DB 1997), S. 1491, Rd. Nr. 8.
    17) Vgl. hierzu und im folgenden Thiel, Sponsoring im Steuerrecht (DB 1998), S. 842 f.
    18) Vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 (DB 1997), S. 1491, Rd. Nr. 5.
    19) Vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 (DB 1997, S. 1491, Rd. Nr. 5 mit Verweis auf § 4 V S. 1 Nr. 7 EStG.
    20) Vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 (DB 1997), S. 1491, Rd. Nr. 3.
    21) Vgl. BMF-Schreiben vom 9,7,1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 (DB 1997), S. 1491, Rd. Nr. 3.
    22) Vgl. BMF-Schreiben vom 9,7,1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 (DB 1997), S. 1491, Rd. Nr. 3.
    23) Vgl. Heuer, Der neue BMF-Erlaß zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings: Die steuerlichen Konsequenzen beim Sponsor und Gesponserten (DStR 1998), S. 19.
    24) Kritisch zu der differenzierten Wortwahl: „Werbewirksamkeit“ oder „Öffentlichkeitswirksamkeit“ des Erlaßtextes, Heuer, Der neue BMF-Erlaß zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings: Die steuerlichen Konsequenzen beim Sponsor und Gesponserten (DStR 1998), S. 19.
    25) So auch Strahl, Steuerliche Aspekte der wirtschaftlichen Betätigung von Hochschulen (FR 1998), S. 761 - 774, hier S. 771.
    26) Vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 (DB 1997), S. 1491, Rd. Nr. 9 u. 10.
    27) Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 1998, S. 481.
    28) Vgl. Thiel, Sponsoring im Steuerrecht (DB 1998), S. 845.
    29) Vgl. AEAO zu § 64 I.
    30) Diese Klarstellung wurde mit Schreiben vom 18.2.1998 (DB 1998), S. 397, in Rd. Nr. 10 des BMF-Schreibens vom 9.7.1997 eingefügt.
    31) So auch Schauhoff, Große Aufregung um das Sponsoring (DB 1998), S. 495. Diese Möglichkeit wird von der Finanzverwaltung allerdings ohne jegliche Begründung und gegen die herrschende Rechtsprechung verworfen. Vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/87 (DB 1997), S. 1491, Rd. Nr. 10.
    32) Vgl. hierzu und im folgenden Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung (Stand 12/97), § 68 Tz. 11.
     

    Aufzüge mit Köpfchen - Neue Gruppensteuerung reduziert Wartezeiten in Europas höchstem Bürohaus
    von Prof. Dr. Joachim Käschel
    (MSt) Wer durch die Innenstadt von Frankfurt/Main spaziert, dem fallen sofort die riesigen Banktürme auf, allen voran die neue Zentrale der Commerzbank. Die „Geldfabrik“ am Kaiserplatz ragt stolze 300 Meter in den Himmel und ist mit 59 Geschossen Europas höchstes Bürogebäude. Von außen kann man nur ahnen, welche hohen Anforderungen an die Infrastruktur innerhalb eines Wolkenkratzers gestellt werden. In erster Linie müssen Aufzugsanlagen optimale Bewegungsabläufe in hohen Gebäuden garantieren, sie sind sozusagen deren Lebensadern. Für den Benutzer und den Aufzughersteller sind maximale Förderleistungen und minimale Wartezeiten wesentliche Zielgrößen. Wissenschaftler der Professur für Produktionswirtschaft und Industriebetriebslehre an der TU Chemnitz und Mitarbeiter der Thyssen Aufzüge GmbH Neuhausen entwickelten nun für alle Arten von Hochhäusern eine neue Gruppensteuerung, die Methoden der künstlichen Intelligenz einsetzt.

    Vom Versuchsturm bis zur Geldfabrik

    Warum eine Gruppensteuerung? Wenn mehrere Aufzüge gegenüber oder nebeneinander angeordnet sind, ist nicht mehr eine getrennte, sondern eine für alle Aufzüge gemeinsame Steuerung sinnvoll. Signaltechnisch sind alle Außenruftaster in einer Haltestelle parallel geschaltet. Die Steuerung erhält außer den einzelnen Außenrufen auch alle übrigen Informationen über den Zustand jedes einzelnen Aufzuges und entscheidet dann, welcher Aufzug den Ruf beantworten soll.
    Um unter Laborbedingungen ein Programm für eine solche Gruppensteuerung zu entwickeln, realisierten die Chemnitzer Wissenschaftler die Anbindung an eine reale Aufzugsgruppe in einem Versuchsturm. Zur Bewertung der Steuerung entwickelten die Forscher ein Simulationsprogramm, mit dem die Rufzuteilung und -abarbeitung innerhalb einer Aufzugsgruppe mit 50 bis 150facher Geschwindigkeit gegenüber einer tatsächlichen Aufzugsanlage untersucht werden kann. Testreihen bestätigen eine Verringerung der durchschnittlichen Wartezeit gegenüber der herkömmlichen Steuerung bei gleichen Aufzugssystemen um etwa fünf bis fünfzehn Prozent.
    Dank der inzwischen von der Thyssen Aufzüge GmbH weiterentwickelten Programme kann mit Hilfe von Verkehrsanalysen und Förderleistungsberechnungen der Bedarf an Fördereinheiten für die Spitzenverkehrsbelastung eines Gebäudes relativ genau bestimmt werden. Darüber hinaus können nun durch die Möglichkeiten von Verkehrssimulationen unterschiedliche Bedarfsfälle nachgebildet und auf diese Weise eine optimierte Anlagenkonfiguration gefunden werden.
    Nach ersten erfolgreichen Anwendungen hat die neue Gruppensteuerung ihren wohl bedeutendsten Auftritt im Frankfurter Commerzbank-Tower. Bedingt durch die Höhe des Turmes mit seinen 50 Büroetagen sind die Personenaufzüge in drei Gruppen unterteilt: Die Nahgruppe im Nordkern mit fünf Aufzügen, die Mittelgruppe im Westkern mit ebenfalls fünf Aufzügen und die Ferngruppe im Südkern mit sechs Aufzügen. Umsteigemöglichkeiten für die Nutzer bestehen im 7. und 19. Obergeschoß, sowie zwischen der Mittel- und Ferngruppe zusätzlich im 35. Obergeschoß. Neben dem Erdgeschoß sind dies zugleich die Haltestellen, die am häufigsten frequentiert werden.

    Großer Ansturm und kleine Streiche

    Zum größten Ansturm auf die Aufzüge kommt es zu Arbeitsbeginn zwischen 8 und 9 Uhr und zur Mittagszeit zwischen 11.45 und 13.45 Uhr. Die Steuerung erkennt, wo der Ansturm am größten ist. Diese Bereiche werden dann bevorzugt angefahren. In mehreren Etagen befinden sich darüber hinaus Gärten, von denen einige eine Cafeteria beherbergen. In den Pausen fahren viele Mitarbeiter in diese Gärten oder verlassen das Haus. Dadurch werden hohe Anforderungen an die Gruppensteuerung gestellt. Mehrmals pro Sekunde überprüft die Steuerung deshalb die Aufteilung von Rufwünschen zu den einzelnen Aufzugskabinen mit dem Ziel kürzester Wartezeiten. Auch die recht hohen Aufzugsgeschwindigkeiten von bis zu sechs Metern pro Sekunde und Förderhöhen bis zu 200 Metern verlangen der Steuerung einiges ab. Personenkonzentrationen in Konferenz- oder Casinoebenen werden durch automatische Erkennung und gleichzeitige Bereitstellung von mehr Aufzugskabinen rasch gelöst. Histogrammauswertungen von abgespeicherten Ereigniszuständen dienen nach einiger Betriebszeit zur automatischen Verkehrsoptimierung der Aufzugsgruppen.
    Unvorhergesehen im Frankfurter Zentralgebäude der Commerzbank war jedoch, daß einige Aufzugbenutzer der Steuerung ein Schnippchen schlagen: Viele zieht es für die Fahrt in die Etagen des Commerzbank-Towers in die außenliegenden Panoramaaufzüge. Kommt also ein Aufzug ohne Ausblick als erster an, schicken ihn die ganz Cleveren kurzerhand in eine weit entfernte Etage leer nach oben - in der Hoffnung, daß der nächste Aufzug das gewünschte Panorama auf die Main-Metropole eröffnet.

    Commerzbank-Tower

    Daten und Fakten:

    Gebäudehöhe ohne Antenne: 259 m
    Gebäudehöhe mit Antenne: 300 m
    Geschosse Eingangshalle: 3 Etagen
    Bürogeschosse: 45 Etagen
    Personenaufzüge: 16
    Aufzugsgeschwindigkeit: 4 - 6 m/s
    Arbeitsplätze: 2.400

    Untergeschosse: Stahlbetonkonstruktion als biegesteiftes Rahmensystem

    Turm: Stahlskelettkonstruktion nach dem Vierendeel-Prinzip

    Gesamtgewicht des Stahlwerks: 18.800 Tonnen.

    Informationsflüsse in kompetitiven Ökonomien
    von Dipl.-Math.oec. Andreas Szczutkowski
    Am 28.10.1998 verteidigte Herr Dipl.-Math.oec. Andreas Szczutkowski seine Dissertation zum Thema "Informationsflüsse in kompetitiven Ökonomien - Asymmetrische Informationsverteilung im Gleichgewicht unter rationalen Erwartungen" an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften. Die vorgelegte Arbeit untersucht die Rolle der Marktpreise als Kommunikationssystem innerhalb eines kompetitiven Marktes. Besitzen Marktteilnehmer aufgrund verschiedener Informationsausstattungen unterschiedliche Einschätzungen über zukünftige Umweltzustände, gehen diese Einschätzungen über die individuellen Nachfragefunktionen in die Preisbildung ein. Wird vorausgesetzt, daß die Marktteilnehmer die Struktur des betrachteten Marktes kennen, sind so aus der Beobachtung der Preise Rückschlüsse auf private Informationen anderer Marktteilnehmer möglich.
    Geht man beispielsweise davon aus, daß eine Gruppe von Marktteilnehmern Informationen über einen wichtigen Vertragsabschluß einer Aktiengesellschaft erhält, dann werden die Aktien dieser Gesellschaft von den informierten Anlegern in aller Regel vermehrt nachgefragt werden. Der hieraus resultierende Kursanstieg dient als Signal für andere Marktteilnehmer, die diese Informationen nicht erhalten haben. Sofern die nicht informierten Marktteilnehmer aus dem Kursanstieg auf eine verbesserte zukünftige Ertragslage der Unternehmung schließen, hat der Markt Informationen, die ausschließlich als private Informationssignale vorlagen, an alle übrigen Marktteilnehmer übermittelt.
    In einer Ökonomie ohne Unsicherheit spielt die kommunikative Funktion des Preissystems, im Sinne der Transmission privater Informationen zwischen den Marktteilnehmern, keine Rolle. Kauf- und Verkaufsentscheidungen werden, neben der Höhe der beobachteten Preise, ausschließlich von den Charakteristika der Marktakteure (Präferenzen, Ausstattungen, Technologien) bestimmt. Die Höhe der Preise dient als Indikator für die relative Knappheit der gehandelten Güter, und die gleichgewichtige Allokation zeichnet sich, unter der Annahme eines kompetitiven Marktes, durch Pareto-Effizienz aus.
    In einer Ökonomie dagegen, in der die Marktteilnehmer Entscheidungen unter Unsicherheit treffen, bilden die Entscheidungsträger Erwartungen über zukünftige mögliche Umweltzustände. Diese Erwartungen hängen von den verfügbaren privaten Informationen ab, die in der Regel unterschiedlich sind. Da diese Informationen über das Nachfrageverhalten in die Preisbildung einfließen, können die Marktteilnehmer aus den beobachteten Preisen Rückschlüsse auf private Informationen anderer Marktteilnehmer ziehen und auf diese Weise ihre Prognosen bezüglich zukünftiger möglicher Umweltzustände verbessern.
    Unter der Annahme einer asymmetrischen Informationsverteilung besitzt das Preissystem somit neben der direkten allokativen Funktion auch eine indirekte Signalfunktion. Diese indirekte Signalfunktion ist Untersuchungsgegenstand der vorgelegten Arbeit.

  • Zunächst stellt sich ganz allgemein die Frage nach den formalen Voraussetzungen, die Modellstrukturen erfüllen müssen, um die Signalfunktion der Marktpreise abbilden zu können. In diesem Zusammenhang sind zwei Aspekte von Bedeutung: Wie lassen sich endogene Informationsflüsse modellieren?
  • Welche Gleichgewichtskonzepte tragen der informativen Rückkopplung Rechnung?


  • Daneben ist zu untersuchen, in welchem Umfang ex ante bestehende Informationsasymmetrien im Gleichgewicht abgebaut werden:

  • Wann werden private Informationssignale vollständig offengelegt, wann nur zum Teil?
  • Von welchen Faktoren hängt die Qualität des Preises als "Schätzer" für private Informationssignale einiger gut informierter Marktteilnehmer ab?
  • Ist es möglich, daß rationale Marktteilnehmer "falsche" Schlußfolgerungen aus der Beobachtung der Marktpreise ziehen?


  • Die Signalfunktion der Marktpreise kann dazu führen, daß gut informierte Marktteilnehmer ihren Informationsvorsprung im Gleichgewicht teilweise oder ganz verlieren:

  • Wie wirkt sich dies auf den Anreiz zur Beschaffung privater Informationen aus?
  • Welche Auswirkungen ergeben sich, wenn die Beschaffung privater Informationen Kosten verursacht?
  • Wie können Informationsmonopolisten die Offenlegung ihrer Signale im Gleichgewicht beeinflussen?


  • Schließlich stellt sich die Frage nach den Wohlfahrtswirkungen endogener Informationsflüsse:

  • Welche „Effizienzkonzepte“ eignen sich zur Beurteilung von Märkten hinsichtlich ihrer kommunikativen Funktion?
  • Führt eine verbesserte Informationsausstattung aller Marktteilnehmer in jedem Falle zu einer höheren Wohlfahrt der Ökonomie?
  • Läßt sich ein (wohlfahrts-) „optimales“ Informationsniveau für eine Ökonomie bestimmen?


  • Die vorgelegte Arbeit versucht, diese Fragen in einem theoretischen Kontext zu beantworten, der sich durch vollständige Rationalität sowohl bei der Erwartungsbildung als auch bei den individuellen Entscheidungsmechanismen auszeichnet.
    Die Dissertation wurde mit „summa cum laude“ bewertet und erscheint voraussichtlich im Verlag Dr. Kovac.
     

    Das internationale Recht des geregelten Vergabewesens - Rang und Anwendbarkeit des GPA 1994 im europäischen und deutschen Recht -
    von Ass. Eva Waller
    Am 9. November 1998 hat Frau Ass. Eva Waller an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften ihre Dissertation zum Thema „Das internationale Recht des geregelten Vergabewesens - Rang und Anwendbarkeit des GPA 1994 im europäischen und deutschen Recht -“ verteidigt. Gutachter waren Prof. Dr. Ludwig Gramlich (TU Chemnitz), Prof. Dr. Wolfgang Bohling (Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida) und Prof. Dr. Werner Meng (Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg).
    Das Thema der Untersuchung ist eine Materie im Querschnitt dreier rechtlicher Ebenen: dem WTO-Recht, dem EG-Recht und dem nationalen deutschen Recht. Dem geregelten Vergabewesen - eher bekannt unter dem Begriff „öffentliches Auftragswesen“ - kommt schon aufgrund seines hohen Anteils am BIP eine eminent wirtschaftliche Bedeutung zu. Angesichts der immer stärkeren Internationalisierung des Wirtschaftsgeschehens zum einen, aber auch des ungebrochenen Willens der Nationalstaaten zu allen möglichen Formen von Protektionismus zum anderen wird es heute immer bedeutender. Insofern verwundert es, daß das Government Procurement Agreement 1994, welches im Rahmen der WTO als plurilaterales Abkommen zustandekam, bisher in der Rechtswissenschaft allenfalls am Rande analysiert wurde.
    Neben der Darstellung der Sachbereiche verfolgt die Dissertation im wesentlichen zwei herausragende Erkenntnisziele. Sie will als ersten Aspekt untersuchen, welchen rechtlichen Einfluß das WTO-Recht auf das europäische und auf das nationale Recht hat. Dies ist die allgemein erörterte, bisher aber weder in Wissenschaft noch in der Rechtsprechung abschließend geklärte Frage der unmittelbaren Wirkung des WTO-Rechts im Gemeinschaftsrecht. Der zweite Aspekt betrifft die Kontrollen, welche die Konformität des europäischen und des nationalen Vergaberechts mit der jeweils höheren Rechtsordnungsstufe sicherstellen sollen. Dies betrifft nicht nur die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen, sondern auch den Schutz von Individuen.
    Methodisch stellt die Autorin einen allgemeinen Teil an den Anfang der Erörterung, in welchem versucht wird, die Gemeinsamkeiten der anschließend im einzelnen untersuchten Rechtsquellen darzulegen. Dabei werden sowohl der volks- und der betriebswirtschaftliche Hintergrund für die Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens und seine geschichtliche Entwicklung als auch der verwendete, zum Teil neu gestaltete Begriffsapparat sowie die Grundstrukturen des geregelten Vergabewesens beleuchtet.
    Teil 2 und 3, die Schwerpunkte der Arbeit, behandeln dann eingehend und bis in die Praxis hineinreichend die verschiedenen rechtlichen Ebenen des Vergabewesens und die Kontrollmöglichkeiten der Vergaberegelungen.
    Die Verfasserin zeigt gewisse Schwierigkeiten sowie Brüche bzw. Versäumnisse bei der Umsetzung des GPA in das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht auf. Dies betrifft insbesondere die Gewährung subjektiver Rechte für Einzelpersonen (Lieferanten), die das GPA im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie der Nachprüfungsmöglichkeit vorsieht. Dabei sind bereits die neusten Rechtsänderungen hinsichtlich des Vergaberechts berücksichtigt, welche ab 1.1.1999 in Kraft treten. Wenn man mit der Autorin eine unmittelbare Wirkung des GPA annimmt, können aber viele der bestehenden Konfliktprobleme ohne Schwierigkeit aufgelöst werden.
    Schließlich macht die Autorin noch rechtspolitische Vorschläge für die zukünftige Entwicklung der Regulierung des Sachbereichs der geregelten Auftragsvergabe. Dazu gehört insbesondere die Forderung, bei der nächsten WTO-Verhandlungsrunde das GPA in den Bereich der multilateralen Abkommen aufzunehmen, welche von allen WTO-Mitgliedern gleichmäßig akzeptiert werden müssen. Des weiteren wird der Vorschlag unterbreitet, auch im Bereich des EG-Rechts eine Vereinheitlichung und Vereinfachung anzustreben. Dies könnte entsprechend dem GPA als Vorbild in Form einer einheitlichen Richtlinie geschehen, welche die Verfahrensgrundsätze und das Rechtsmittelverfahren enthält. Ferner sollten die Vorgaben des GPA seitens aller Vertragsparteien in Zukunft schon aus Gründen der Rechtsklar- und sicherheit vollständig und korrekt umgesetzt werden.
    Die Dissertation wurde mit „magna cum laude“ bewertet und erscheint im Logos Verlag Berlin.
     

    Chemnitz und die Anbindung an das Eisenbahnnetz
    von Dr. Rainer Voßkamp
    Seit längerer Zeit wird in der Region Chemnitz die Anbindung der Stadt Chemnitz an das Fernbahnnetz der Deutschen Bahn AG diskutiert. In aller Regel wird beklagt, daß die Anbindung starke Mängel aufweist und dies zu negativen Entwicklungen für die Region führen wird. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist Gegenstand einer Studie, die kürzlich veröffentlicht wurde. Die Studie wurde am Lehrstuhl Finanzwissenschaft (Prof. Dr. Thomas Kuhn) erstellt und trägt den Titel „Die Anbindung der deutschen Großstädte an das Eisenbahnnetz: Eine empirische Untersuchung für den Personenfernverkehr unter besonderer Berücksichtigung der Stadt Chemnitz“. Die Verfasser der Studie sind cand. Dipl.-Kff. Jana Dörffel und Dr. Rainer Voßkamp.
    Die Ergebnisse untermauern einen Eindruck, den sicherlich viele ChemnitzerInnen und Reisende von und nach Chemnitz gewonnen haben: Chemnitz ist im Vergleich zu allen deutschen Großstädten mit über 250.000 Einwohner die Stadt, die am schlechtesten an das Fernbahnnetz angeschlossen ist. Insgesamt wurden die Bahnverbindungen zwischen 30 Großstädten und den sechs Metropolen Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt und Leipzig analysiert. Die Ergebnisse basieren auf 13 Einzelindikatoren, die auf den Daten der Fahrpläne der Deutschen Bahn AG für insgesamt 174 Relationen beruhen. Eine detaillierte Darstellung des methodischen Vorgehens und der Indikatoren kann hier nicht geliefert werden. Hierzu sei auf die Studie verwiesen.
    Das schlechte Abschneiden der Stadt Chemnitz ist nicht - und das ist sicherlich bedenklich - auf einzelne Aspekte zurückzuführen. Chemnitz schneidet bei fast allen Einzelindikatoren sehr schlecht ab. Salopp formuliert: ChemnitzerInnen haben lange Reisezeiten und geringe Reisegeschwindigkeiten in Kauf zu nehmen, sie können nur wenige Züge wählen, sie müssen oft umsteigen und der für Chemnitz relevante Fahrplantakt ist nicht sehr dicht und endet recht früh am Abend. Außerdem können ChemnitzerInnen nur relativ selten die qualitativ besser ausgestatteten ICE- und IC/EC-Züge nutzen.
    Exemplarisch sei auf den Einzelindikator Reisegeschwindigkeit eingegangen (Abbildung 1). Es zeigt sich, daß die höchsten Werte für die Großstädte an den wichtigen ICE-Strecken festzustellen sind. Spitzenreiter ist Hannover mit 130 km/h. Insgesamt zeigt sich aber auf den Rängen 1 bis 29 ein recht kontinuierliches Bild. Im Durchschnitt reduziert sich die durchschnittliche Reisegeschwindigkeit um 1 km/h pro Rangplatz. Halle auf Rang 29 weist einen Wert von 96,7 km/h auf. Völlig abgeschlagen rangiert aber Chemnitz auf dem Rang 30 mit einem Wert von 79,8 km/h. Die Gründe hierfür sind recht schnell ausgemacht. Auf der Relation Chemnitz - Leipzig, die für Reisende von und nach Chemnitz eine sehr wichtige darstellt, wird derzeit nur eine Geschwindigkeit von 60,8 km/h erreicht. Es folgt in der Negativliste - mit Abstand - die Relation Chemnitz - München (74,7 km/h). Mit einem Wert von 77,4 km/h folgt dann - die sehr kurze Strecke (40 km) Wiesbaden - Frankfurt. Eine Reisegeschwindigkeit von unter 90 km/h ist bei den insgesamt 174 untersuchten Relationen nur in 15 Fällen festzustellen. Chemnitz ist dabei in allen sechs möglichen Fällen beteiligt.

    Abb. 1

    Abb. 2



    Nun könnte man meinen, daß Chemnitz aufgrund der geographischen Lage oder der Struktur des Eisenbahnnetzes schlecht abschneiden muß. Dies ist aber nicht der Fall. In der Studie sind die Relationen zu den oben genannten Metropolen relevant. Addiert man für jede Großstadt jeweils die entsprechenden Entfernungen zu den sechs Metropolen, so nimmt Chemnitz den sehr guten Rang sechs ein. Die Lage der Stadt Chemnitz in Deutschland ist also nicht verantwortlich für das negative Abschneiden.
    Die Einzelindikatoren stellen sich für einzelne Städte recht unterschiedlich dar. Deshalb wurden insgesamt sechs Gesamtindikatoren unter Verwendung unterschiedlicher Gewichtungen und Verfahrensweisen berechnet. Bei allen sechs Gesamtindikatoren belegen die Städte Mönchengladbach (Rang 28), Dresden (Rang 29) und Chemnitz (Rang 30) die letzten Ränge. Hannover ist stets Spitzenreiter. Exemplarisch sei der Gesamtindikator N0 präsentiert (Abbildung 2), der neun der 13 Einzelindikatoren in gleicher Gewichtung berücksichtigt. Bestenfalls kann sich ein Wert von 0 einstellen, im ungünstigsten Fall ein Wert von 1. Auch hier zeigt sich ein relativ einheitliches Bild - abgesehen vom Spitzenreiter Hannover und dem Schlußlicht Chemnitz. Beide Städte setzten sich erheblich vom Hauptfeld ab.
    Welche Schlußfolgerungen sind nun aus den Ergebnissen zu ziehen? Zunächst einmal dürfte klar sein, daß es keine vollständige Gleichheit in der Qualität und Quantität der Anbindung der deutschen Großstädte geben kann. Bemerkenswert ist aber, daß die ostdeutschen Städte und insbesondere die sächsischen Großstädte Leipzig, Dresden und Chemnitz im Durchschnitt erheblich schlechter abschneiden als die übrigen, so daß die Bahn hier besondere Anstrengungen unternehmen sollte. Für eine Verbesserung der Situation der Stadt Chemnitz zeigt die Studie drei wichtige Ansatzpunkte.

  • Vordringlich erscheint die Erhöhung der Reisegeschwindigkeit auf der Strecke Chemnitz - Leipzig, da der Knotenpunkt Leipzig für Reisende von und nach Chemnitz von großer Wichtigkeit ist.
  • Sehr stark würde Chemnitz von einem Ausbau der „Mitte-Deutschland-Verbindung“ (Dresden - Chemnitz - Glauchau - Jena - Weimar - Erfurt - Bebra/Kassel) auf dem Teilstück Chemnitz - Weimar profitieren. Hier liegen die Reisegeschwindigkeiten auf einzelnen Teilstücken nur knapp über 50 km/h.
  • Zu einer erheblichen Verbesserung der Situation für Chemnitz würde eine Anbindung an das IC-Netz führen. Dadurch werden Umsteigevorgänge reduziert, die Reisezeiten verkürzen sich und die Qualität der Züge steigt.


  • Teilweise sind diese Verbesserungen in Angriff genommen oder geplant. Allerdings haben sich einerseits immer wieder Verzögerungen eingestellt (z. B. der Einsatz von Neigetechnik-Zügen). Andererseits sind einige Projekte erst sehr langfristig in Sicht. So werden für die „Mitte-Deutschland-Verbindung“ die wesentlichen Mittel wohl erst nach 2002 zur Verfügung stehen. Gleichzeitig wird sich aber die Situation vieler anderer Städte durch die Vollendung der „Verkehrsprojekte Deutsche Einheit“ sowie der Großprojekte der Deutschen Bahn (z. B. Neubaustrecke Köln - Frankfurt) erheblich verbessern, so daß sich die Situation der Stadt Chemnitz relativ noch verschlechtern wird, falls nicht Weichenstellungen geändert werden.
    Ob es dazu kommt, ist aber fraglich. Etwas Hoffnung ist vielleicht angebracht: Die Studie hat in den Medien größeres Aufsehen erregt und zu vielfältigen Nachfragen u. a. durch die regionale Politik, die Deutsche Bahn AG und verschiedene Ministerien geführt.
    Die Studie wird in Kürze vollständig auf der Homepage des Lehrstuhls Finanzwissenschaft zu finden sein. Die Internet-Adresse lautet: http://www.tu-chemnitz.de/wirtschaft/vwl4. Auf Nachfrage ist die Studie auch am Lehrstuhl Finanzwissenschaft (Adresse s. unten) erhältlich. Hinweise, Kritik und Kommentare sind willkommen.
     

    Veranstaltungstermine
    04. - 05.02.1999 Konferenz zum Thema "Financial Turbulences and Capital Markets in Transition Countries"

    Veranstaltungsort: Wasserschloß Klaffenbach
    Veranstalter: Technische Universität Chemnitz, Fakultät Wirtschaftswissenschaften
    Leitung: Prof. Dr. Jens Hölscher
    Informationen: Prof. Dr. Jens Hölscher, Tel.: 0371/531-3972, Fax: 0371/531-3981

    Max-Planck-Institut zur Erforschung von Wirtschaftssystemen

    Vorträge, Lectures, Seminare - I. Quartal 1999
    Veranstaltungsort: Max-Planck-Institut, Kahlaische Str. 10, Jena
    Themen:
    16.02.1999, 16.00 - 18.00 Uhr: Dr. Thomas Brenner, Max-Planck-Institut, Jena, Thema: „Dynamic Theory of Industrial Districts“
    23.02.1999, 16.00 - 18.00 Uhr: Klaus Rathe, Max-Planck-Institut, Jena, Thema: „Routinen und individuelles Verhalten in der Theorie der Firma“
    23.03.1999, 16.00 - 18.00 Uhr: Guido Bünstorf, Max-Planck-Institut, Jena, Thema: „Substitution und Innovation“

    Kontakt: I. Poßner, Tel.: 03641/686801, e-mail: poszner@mpiew-jena.mpg.de