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Informationen

Informationssystem des BfAU

Arbeitsunfall

Der Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer versicherten Tätigkeit (bei Verrichtung einer abhängigen Arbeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte) erleidet.

Die gesetzliche Unfallversicherung wird im Freistaat Sachsen durch den Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, der Unfallkasse Sachsen, wahrgenommen. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet sich grundlegend von privaten Unfallversicherern. Es müssen keine Verträge abgeschlossen werden, und die Versicherten zahlen keine Beiträge. Die Kosten dafür tragen der Freistaat und die Kommunen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist auch den Universitäten und Hochschulen gewährleistet. Nähere Hinweise sind der DGUV-Information 202-073 - "Unfallversicherungsschutz an Hochschulen" z. Zt. in Bearbeitung der DGUV zu entnehmen.

Anschrift und Kontaktaufnahme:

Unfallkasse Sachsen
Rosa-Luxemburg-Straße 17a
01662 Meißen
Tel: +49 3521 724-0
Fax: +49 3521 724-333

Dem Arbeitsunfall ist in der Unfallversicherung der Eintritt bestimmter Berufskrankheiten gleichgestellt. Jeder Arbeitsunfall ist der/dem Fachvorgesetzte(n) und der/dem Sicherheitsbeauftragten der zuständigen Fakultät/Bereich zu melden (Unfall-Formulare).

Formulare

Unfallanzeige für Unfälle mit Arztbesuch

Unfallmeldung für „Bagatell-Unfälle“ ohne Arztbesuch

Beim Postversand der Unfallanzeigen und Unfallmeldungen wird um Beachtung gebeten:

Senden Sie die Unfallformulare immer direkt an einen Mitarbeiter des Büros für Arbeitssicherheit und Umweltschutz (BfAU - 100210) und nicht an die Unfallkasse Sachsen!

Die Unfallmeldung und Unfallanzeige dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen ausschließlich in einem verschlossenen und äußerlich unversehrten Umschlag "Vertrauliche Personalsache" und unter persönlicher namentlicher Adressierung des Empfängers versandt werden.

Nicht datenschutzkonforme Versendungen führen regelmäßig zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und insbesondere entsprechenden datenschutzrechtlichen Konsequenzen.

 

Bei Unfällen im Rahmen von Universitäts-Sportkursen fügen Sie dem Unfallformular bitte immer eine Kopie der Anmeldebestätigung zum Kurs bei.

Bei Arbeitsunfällen mit Arztbesuch ist ein „Durchgangsarzt“ aufzusuchen!

Durchgangsärzte

Durchgangsärzte (D-Ärzte): Ein Durchgangsarzt ist ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“, der von den gesetzlichen Unfallversicherungen eine besondere Zulassung erhalten hat. Er ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen zuständig. Bei Verletzungen der Augen, der Haut, der Zähne sowie im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich ist sofort der entsprechende Facharzt aufzusuchen.

Beispiele - Wer ist bei welcher Tätigkeit gesetzlich unfallversichert?

Beschäftigte

  • alle Tätigkeiten, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben (innerer ursächlicher Zusammenhang)
  • Erstbeschaffung von Arbeitsgeräten auf Veranlassung des Unternehmers sowie bei Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes, einer Arbeitskleidung oder einer Schutzkleidung
  • Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier
  • Zurücklegen von Betriebs- bzw. Dienstwegen
  • der allgemein übliche (regelmäßige) Arbeits- bzw. Heimweg
  • Teilnahme am Betriebssport (Ausgleichssport zur betrieblichen Belastung).

Kein Versicherungsschutz besteht bei der Teilnahme am Wettkampfsport, z. B. Teilnahme an einem Fußballpokalturnier oder an einer Pokalrunde.

Nicht versichert sind ferner:

  • eigenwirtschaftliche Verrichtungen am Arbeitsplatz, z. B. Anfertigen von Kopien privater Unterlagen für den Eigenbedarf, Essen oder Trinken
  • Unterbrechungen von Wegen bzw. Umwege aus privaten Gründen
  • Unfälle infolge Alkoholbeeinflussung>
  • Tätigkeiten von Personen im Beamtenverhältnis (außer Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter)

Studierende

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Studierende

  • während der Aus- und Fortbildung an der Hochschule
  • sonstige in Verantwortung der Hochschule stehenden Tätigkeiten, wie Teilnahme an
    • Repetitorien der Universität
    • Exkursionen
  • Besuch von Universitäts- und Staatsbibliotheken
  • Teilnahme am allgemeinen Hochschulsport gemäß Sportprogramm
  • Tätigkeiten in der Studentenselbstverwaltung
  • Zurücklegen der Wege, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen
  • Im Ausland (Auslandsstudium, Auslandspraktikum, Auslandsfahrten), wenn die organisatorische Verantwortung der Heimathochschule vorliegt (s. Hinweise in der DGUV-Information 202-057) z.Zt. in Bearbeitung der DGUV
    >Mit der Immatrikulation beginnt der Versicherungsschutz, wobei auch schon der Weg zur Immatrikulation versichert ist !

Nicht versichert ist z. B.:

  • Studienarbeiten zu Hause
  • private Studienfahrten
  • Repetitorien bei privaten Anbietern
  • private Unterbrechungen der Wege zur Hochschule
  • private Unterbrechungen der Wege zurück nach Hause, z. B. Einkauf
  • Umwege aus privaten Gründen
  • private Aktivitäten auf dem Gelände der Hochschule

Auszubildende

  • Versicherungsschutz analog wie bei Beschäftigten

Hilfeleistende (Nothelfer, Ersthelfer)

  • Personen, die bei Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus einer akuten Gefahr für seine Gesundheit retten bzw. zu retten versuchen.

    • Verkehrsunfall auf der Autobahn
    • Brandkatastrophe
    • Naturkatastrophen, Unwetter
    • Arbeitsunfälle (bereits Versicherungsschutz durch das Beschäftigtungsverhältnis)

    Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer strafrechtlich verdächtigen Person oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen sind versichert z. B.:

    • beim Versuch, einen Einbrecher festzuhalten, wenn sie von einer öffentlich-rechtlichen Institution zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, z.  B. von einem Polizeibeamten

    Blut- und Organspender

    • Schäden infolge von Komplikationen bei der Spende (Infektionen)
    • Wege zum und vom Ort der Spende
    • vorbereitende Untersuchungen und Maßnahmen für die spätere Blut- und Organspende