﻿WEBVTT

1
00:00:05.538 --> 00:00:07.540
Hallo, mein Name ist Daniela Menzel.

2
00:00:07.540 --> 00:00:12.078
Ich bin Eure Ansprechpartnerin im Fall eines Studiums mit Beeinträchtigungen.

3
00:00:12.078 --> 00:00:13.913
Was viele Studierende nicht wissen ist,

4
00:00:13.913 --> 00:00:16.916
dass sie Anspruch auf Nachteilsausgleiche haben.

5
00:00:17.584 --> 00:00:20.787
Viel zu spät kommen sie in die Beratung oder schreiben eine E-Mail.

6
00:00:20.787 --> 00:00:24.891
Ich hatte gerade eine Anfrage, in der es um Legasthenie geht

7
00:00:24.891 --> 00:00:27.460
und da schon die Bachelor- oder Masterarbeit ansteht.

8
00:00:27.861 --> 00:00:30.363
Es ist natürlich so, dass Ihr schon im ganzen Studium Anspruch habt

9
00:00:30.363 --> 00:00:33.600
auf Nachteilsausgleich unter bestimmten Voraussetzungen,

10
00:00:33.600 --> 00:00:37.037
die ich Euch gleich gern näher präsentieren möchte.

11
00:00:37.037 --> 00:00:40.040
Wir schauen uns dazu jetzt eine kleine Präsentation an.

12
00:00:40.040 --> 00:00:42.142
Wer gehört zur Zielgruppe?

13
00:00:42.142 --> 00:00:44.277
Wie ist der Prozess der Beantragung?

14
00:00:44.277 --> 00:00:47.781
Welche möglichen Nachteilausgleiche gibt es? Und so weiter.

15
00:00:55.889 --> 00:00:58.825
Wir wollen jetzt der Frage nachgehen:

16
00:00:58.825 --> 00:01:01.761
Was sind eigentlich Nachteilsausgleiche im Hochschulstudium,

17
00:01:01.761 --> 00:01:06.766
speziell für Prüfungen, und wie werden sie an der TU Chemnitz beantragt?

18
00:01:06.766 --> 00:01:09.202
Wir werden hier eine kleine Präsentation nutzen,

19
00:01:09.202 --> 00:01:13.473
einfach um Dinge besser veranschaulichen zu können.

20
00:01:13.473 --> 00:01:17.210
Wir müssen zunächst einmal einige Begrifflichkeiten klären.

21
00:01:17.210 --> 00:01:22.148
Hierzu nutzen wir eine Übersicht der Universität Hamburg von Frau Gattermann-Kasper.

22
00:01:22.148 --> 00:01:29.989
Wir sehen hier: Es gibt eine Unterscheidung zwischen der Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung.

23
00:01:29.989 --> 00:01:33.860
Auf der einen Seite haben wir die akuten Gesundheitsprobleme

24
00:01:33.860 --> 00:01:35.929
und auf der anderen Seite die länger andauernden

25
00:01:35.929 --> 00:01:40.567
oder dauerhaften Beeinträchtigungen, sogenannte Dauerleiden.

26
00:01:40.567 --> 00:01:44.938
Im Falle von akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen,

27
00:01:44.938 --> 00:01:50.243
das heißt das Gesundheitsproblem ist nur vorübergehend/zeitweise vorhanden,

28
00:01:50.243 --> 00:01:55.949
kann die Studierfähigkeit eingeschränkt sein, das kann auch mehrere Monate betreffen,

29
00:01:55.949 --> 00:01:58.651
wie beispielsweise bei einer Depression.

30
00:01:58.651 --> 00:02:03.056
Hier ist das Mittel der Wahl die Beurlaubung aus Krankheitsgründen,

31
00:02:03.056 --> 00:02:09.696
die hochschulrechtlich verankert ist und im Studentensekretariat zu beantragen wäre.

32
00:02:09.696 --> 00:02:21.274
Hier muss jedoch mit dem zuständigen BAföG-Sachbearbeiter/-Sachbearbeiterin besprochen werden, ob sich das auf die Zahlung auswirkt.

33
00:02:21.274 --> 00:02:28.314
Ein akutes gesundheitliches Problem kann auch die Prüfungsfähigkeit betreffen und beeinflussen.

34
00:02:28.314 --> 00:02:33.453
Hier könnte man dann unter Vorlage eines ärztlichen Attestes von Prüfungen zurücktreten,

35
00:02:33.453 --> 00:02:41.761
Fristen verlängern, wenn man aktuell nicht in der Lage ist, Prüfungen zu absolvieren, weil man beispielsweise krank ist.

36
00:02:41.761 --> 00:02:47.700
Auf der anderen Seite haben wir dann die länger anhaltenden oder dauerhaften Beeinträchtigungen.

37
00:02:47.700 --> 00:02:53.039
Das sind chronische Erkrankungen, psychische Erkrankungen und Behinderungen.

38
00:02:53.039 --> 00:02:57.544
Hier geht man grundsätzlich von einer Prüfungs- und Teilnahmefähigkeit aus,

39
00:02:57.544 --> 00:03:00.680
sonst könnte ja kein Studium absolviert werden.

40
00:03:00.680 --> 00:03:06.586
Hier ist die Frage zu klären, ob es für Prüfungen einen Anpassungsbedarf gibt

41
00:03:06.586 --> 00:03:10.890
oder ob sogenannte Nachteilsausgleiche dann zulässig sind.

42
00:03:10.890 --> 00:03:16.563
Es gibt drei Voraussetzungen, unter denen Nachteilsausgleiche gewährt werden.

43
00:03:16.563 --> 00:03:23.970
Wenn diese gegeben sind, dann hat ein Prüfungsausschuss nachteilsausgleichende Maßnahmen zu genehmigen.

44
00:03:25.572 --> 00:03:29.943
Wir führen regelmäßig an der TU Chemnitz Studierendenbefragungen

45
00:03:29.943 --> 00:03:32.178
zum Thema „Studium mit Beeinträchtigung“ durch.

46
00:03:32.178 --> 00:03:35.548
Die Letzte hat im Jahr 2018 stattgefunden.

47
00:03:35.548 --> 00:03:39.319
Hier wurden Studierende mit einer Beeinträchtigung danach gefragt,

48
00:03:39.319 --> 00:03:43.189
ob sie schon einmal einen Nachteilsausglich beantragt haben.

49
00:03:43.189 --> 00:03:49.929
Hier hat ein sehr großer Anteil von über 80 Prozent gesagt

50
00:03:49.929 --> 00:03:54.500
„Nein, ich habe bisher noch nie einen Nachteilsausgleich beantragt“.

51
00:03:54.500 --> 00:03:56.636
Die Gründe dafür sind unten aufgeführt.

52
00:03:56.636 --> 00:03:59.706
Im Vergleich dazu auch die best2 Daten.

53
00:03:59.706 --> 00:04:04.143
Das ist eine deutschlandweite Befragung zum Studium mit Beeinträchtigung,

54
00:04:04.143 --> 00:04:08.248
die das Deutsche Studentenwerk initiiert und durchführt.

55
00:04:08.248 --> 00:04:12.185
Die Werte sind hier relativ ähnlich.

56
00:04:12.185 --> 00:04:19.993
Als Gründe werden angegeben: Die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche zu beantragen,

57
00:04:19.993 --> 00:04:26.866
ist gar nicht bekannt. Es fehlt an Rückversicherung, ob man anspruchsberechtigt ist -

58
00:04:26.866 --> 00:04:34.007
häufig glaubt man mit der eigenen Beeinträchtigungsform und Diagnostik gar nicht antragsberechtigt zu sein -

59
00:04:34.007 --> 00:04:40.280
das sagen 40 Prozent. Etwa ein Viertel weiß auch nicht,

60
00:04:40.280 --> 00:04:48.521
an wen man sich wenden kann, mit Fragen oder zur Beratung zu Nachteilsausgleichen.

61
00:04:48.521 --> 00:04:59.799
Dann kommt ein großer Anteil zustande, die möglicherweise anspruchsberechtigt wären, aber keinen Nachteilsausgleich beantragen.

62
00:04:59.799 --> 00:05:05.071
Es gibt natürlich auch Studierende, die ihre Beeinträchtigung/Erkrankung nicht offen legen möchten -

63
00:05:05.071 --> 00:05:10.243
auch das ist zu respektieren - aber 80 Prozent, die es gar nicht erst versuchen.

64
00:05:10.243 --> 00:05:14.480
Das ist ein Anteil, den wir minimieren müssen.

65
00:05:14.480 --> 00:05:22.588
Das heißt, ich möchte Studierende ermuntern mit einer studienerschwerenden Beeinträchtigung Beratung aufzusuchen,

66
00:05:22.588 --> 00:05:28.261
sich erst einmal zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag einzureichen -

67
00:05:28.261 --> 00:05:34.801
auch wenn vielleicht nicht jeder Antrag Erfolg hat - aber es ist etwas, was ihnen zusteht.

68
00:05:34.801 --> 00:05:36.669
Dazu kommen wir gleich nochmal.

69
00:05:36.669 --> 00:05:39.539
Ich berate Sie hier sehr gern.

70
00:05:39.539 --> 00:05:45.578
Sie finden Unterstützung bei mir in der Zentralen Studienberatung.

71
00:05:45.578 --> 00:05:49.215
Ich bin die Ansprechpartnerin für Studierende mit einer Beeinträchtigung.

72
00:05:49.215 --> 00:05:59.392
Sie können hier über diese Kontaktoptionen Kontakt aufnehmen beziehungsweise können wir im persönlichen Gespräch

73
00:05:59.392 --> 00:06:04.731
Ihre individuelle Situation und mögliche Nachteilsausgleiche besprechen.

74
00:06:04.731 --> 00:06:08.034
Wir müssen grundsätzlich nochmal betonen:

75
00:06:08.034 --> 00:06:11.337
Es ist so, dass Nachteilsausgleiche gesetzlich verankert sind.

76
00:06:11.337 --> 00:06:17.744
Das heißt, Studierende mit einer Beeinträchtigung haben möglicherweise gesetzlichen Anspruch darauf.

77
00:06:17.744 --> 00:06:20.446
Wie gesagt, es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein.

78
00:06:20.446 --> 00:06:27.353
Dies geht zurück auf das Grundgesetz, insbesondere Artikel 3, Absatz 3, Satz 2,

79
00:06:27.353 --> 00:06:31.724
wo das Diskriminierungsverbot angelegt ist.

80
00:06:31.724 --> 00:06:37.196
Dieses wird auch aufgegriffen in der UN-Behindertenrechtskonvention im Artikel 24,

81
00:06:37.196 --> 00:06:47.240
welcher auch den gleichberechtigten Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung fordert und dazu zählen auch Prüfungen.

82
00:06:47.240 --> 00:06:52.478
Wir haben dies auch im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz verankert, im Paragraph 5, Absatz 2

83
00:06:52.478 --> 00:06:58.584
und im Paragraph 34, Absatz 3 entsprechend des allgemeinen Hochschulrahmengesetzes.

84
00:06:58.584 --> 00:07:04.323
Entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen sind Nachteilsausgleiche also ein Instrument,

85
00:07:04.323 --> 00:07:09.328
um chancengleiche Teilhabe zu sichern oder um Diskriminierung zu vermeiden.

86
00:07:10.296 --> 00:07:13.065
Sie sind explizit keine Vergünstigungen.

87
00:07:13.065 --> 00:07:19.105
Das heißt, es geht nicht darum Prüfungen zu erlassen, zu erleichtern, Aufgabenstellungen zu modifizieren.

88
00:07:19.105 --> 00:07:25.244
Es geht immer darum konkrete beeinträchtigungsbedingte Nachteile auszugleichen.

89
00:07:25.244 --> 00:07:29.849
Nachteilsausgleiche dürfen entsprechend nicht im Zeugnis aufgeführt sein,

90
00:07:29.849 --> 00:07:33.719
also beispielsweise im Bachelor- oder Masterabschlusszeugnis.

91
00:07:33.719 --> 00:07:37.990
Sie dürfen auch nicht in die Bewertung der jeweiligen Klausur,

92
00:07:37.990 --> 00:07:41.894
mündlichen Prüfungen oder Hausarbeiten oder Ähnliches einfließen.

93
00:07:41.894 --> 00:07:48.334
Wir hatten vorhin beim Datenbild gesehen, dass viele nicht sicher sind, ob sie anspruchsberechtigt sind.

94
00:07:48.334 --> 00:07:53.873
Es kommen aber prinzipiell alle Beeinträchtigungsarten für Nachteilsausgleiche in Betracht.

95
00:07:53.873 --> 00:08:00.746
Das heißt, es können Studierenden mit einer Mobilitätsbeeinträchtigung, Sehbeeinträchtigungen, Hörbeeinträchtigungen,

96
00:08:00.746 --> 00:08:06.385
Sprach-/Sprechbeeinträchtigungen, länger andauernden, also chronisch-somatischen Erkrankung,

97
00:08:06.385 --> 00:08:12.024
psychischen Erkrankungen, bis hin zu Teilleistungsstörungen - dazu zählen beispielsweise Legasthenie

98
00:08:12.024 --> 00:08:16.128
oder Dyskalkulie - Nachteilsausgleiche beantragen.

99
00:08:16.128 --> 00:08:27.406
Das geht dann auch zurück auf die UN-Behindertenrechtskonvention, die ihren Behinderungsbegriff im Artikel 1 definiert

100
00:08:27.406 --> 00:08:34.046
und langfristige körperliche, seelische und geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen darunter subsumiert

101
00:08:34.046 --> 00:08:41.087
und die dann in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren Teilhabeeinschränkungen zur Folge haben.

102
00:08:41.087 --> 00:08:48.895
Das heißt, es kommt immer darauf an, dass eine länger andauernde Teilhabebeeinträchtigung,

103
00:08:48.895 --> 00:08:55.501
das heißt eine Behinderung, chronische Erkrankung, psychische Erkrankung vorliegt.

104
00:08:55.501 --> 00:09:03.643
Es ist nicht so, dass ein Schwerbehindertenausweis, also ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung, Antragsvoraussetzung ist.

105
00:09:03.643 --> 00:09:08.614
Es ist natürlich möglich, dass ein solcher Schwerbehindertengrad vorliegt -

106
00:09:08.614 --> 00:09:14.020
der kann dann auch als Nachweis eingereicht werden - aber es ist nicht Antragsvoraussetzungen.

107
00:09:14.020 --> 00:09:18.624
Nicht zuletzt auch deswegen, weil sich beispielsweise chronisch-somatisch Erkrankte

108
00:09:18.624 --> 00:09:26.132
oder Studierende mit psychischen Erkrankungen oder Teilleistungsstörungen nicht als „behindert“ verstehen.

109
00:09:26.933 --> 00:09:29.602
Es ist dann jeweils die Auswirkung entscheidend.

110
00:09:29.602 --> 00:09:36.108
Das heißt: Inwiefern ist die Prüfung erschwert? Welche konkreten Nachteile gibt es?

111
00:09:36.108 --> 00:09:45.785
Gegenüber den Mitstudierenden muss aus der Beeinträchtigung ein konkreter Nachteil/eine Erschwernis entstehen.

112
00:09:45.785 --> 00:09:50.856
Es können auch immer nur konkrete Teilhabedefizite ausgeglichen werden.

113
00:09:50.856 --> 00:09:56.729
Das heißt, es geht nie um etwas „eventuell Mögliches“, sondern immer um eine konkrete Abteilung

114
00:09:56.729 --> 00:10:04.804
der Symptomatik einer Erkrankung/Beeinträchtigung in Bezug auf eine Prüfungssituation.

115
00:10:04.804 --> 00:10:12.178
Wir können an der Stelle die Voraussetzungen zusammenfassen beziehungsweise mit dem dritten Punkt komplett machen.

116
00:10:12.178 --> 00:10:18.718
Es muss erstens eine länger andauernde oder dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen,

117
00:10:18.718 --> 00:10:22.755
wobei eine grundsätzliche Prüfungsfähigkeit angenommen wird.

118
00:10:22.755 --> 00:10:27.460
Die Studierenden müssen hier einen Nachweis, in Form von ärztlichen Attesten,

119
00:10:27.460 --> 00:10:34.166
therapeutischen Gutachten oder Ähnlichen an den Antrag auf Nachteilsausgleiche beifügen.

120
00:10:34.166 --> 00:10:38.638
Aus diesen geht dann die Diagnostik hervor.

121
00:10:38.638 --> 00:10:41.707
Wir haben uns den zweiten Punkt gerade erarbeitet.

122
00:10:41.707 --> 00:10:50.816
Die Beeinträchtigung hat einen konkreten Nachteil zur Folge, eine Erschwernis für die entsprechende Prüfungssituation.

123
00:10:50.816 --> 00:10:59.225
Das heißt, Studierende mit einer Beeinträchtigung können die Prüfung nicht unter den vorgesehenen Bedingungen oder innerhalb der vorgesehenen Fristen -

124
00:10:59.225 --> 00:11:08.668
und zwar immer im Hintergrund mit ihrer Erkrankung, ihrer dauerhaften, länger andauernden Erkrankung - vornehmen und absolvieren.

125
00:11:08.668 --> 00:11:15.675
Das heißt, es besteht tatsächlich eine Auswirkung aufgrund der Beeinträchtigung auf eine konkrete Prüfungssituation.

126
00:11:15.675 --> 00:11:24.083
Hier ist aber insgesamt immer eine Einzelfallbeurteilung notwendig, denn es kann sich eine Beeinträchtigung auf eine mündliche Prüfung ganz anders auswirken

127
00:11:24.083 --> 00:11:30.256
als beispielsweise auf eine Klausur oder ein Studierender A, mit der gleichen Erkrankung wie Studierender B,

128
00:11:30.256 --> 00:11:37.496
hat möglicherweise auch unterschiedliche Erschwernisse, die für eine Prüfungssituation maßgeblich sind.

129
00:11:37.496 --> 00:11:47.807
Nun kommen wir noch zum dritten Punkt, der aber sehr wichtig ist und deswegen auch eine Rolle spielt bei der Beurteilung der Prüfungsausschüsse.

130
00:11:47.807 --> 00:11:56.482
Die konkreten Nachteile oder Erschwernisse dürfen nicht im Zusammenhang mit den Qualifikationszielen stehen.

131
00:11:56.482 --> 00:12:02.421
Jede Studienordnung hat in den Modulbeschreibungen Qualifikationsziele festgelegt.

132
00:12:02.421 --> 00:12:12.264
Das heißt, man möchte beispielsweise Präsentationsfähigkeiten oder bestimmte fachliche Anforderungen bewerten und das gilt genauso für Studierende mit einer Beeinträchtigung.

133
00:12:12.264 --> 00:12:22.775
Das heißt, die jeweils studiengangsspezifischen, fachlichen Anforderungen werden durch Nachteilsausgleiche nicht abgemildert/abgeändert, sondern sie bleiben bestehen.

134
00:12:22.775 --> 00:12:31.617
Es geht immer darum Rahmenbedingungen, unter denen eine Prüfung absolviert werden muss oder beispielsweise Fristen, anzupassen.

135
00:12:31.617 --> 00:12:40.159
Hier ist ebenfalls eine Einzelfallbeurteilung notwendig, inwieweit diese Gleichwertigkeit dann noch gegeben ist.

136
00:12:40.159 --> 00:12:51.270
Es werden nur die Rahmenbedingungen angepasst und nicht inhaltliche Aspekte berührt in Bezug auf die Qualifikationsziele.

137
00:12:51.270 --> 00:12:58.077
Hier kann also gegebenenfalls der Prüfungsausschuss Rücksprache mit den Prüfenden halten.

138
00:12:58.077 --> 00:13:04.950
Es kommt dann ein größeres Spektrum an nachteilsausgleichenden Maßnahmen in Frage.

139
00:13:04.950 --> 00:13:15.694
Wie gesagt, das muss man immer vom Einzelfall abhängig machen, Einzelfall in Bezug auf die Beeinträchtigung, die vorliegt.

140
00:13:15.694 --> 00:13:27.940
Es kann sein, dass man zeitliche Aspekte ausgleicht, also beispielsweise eine längere Bearbeitungszeit gewährt in allen möglichen Prüfungsformaten.

141
00:13:27.940 --> 00:13:33.078
Es kann sein, dass man Prüfungsleistungen unterbricht für Pausen.

142
00:13:33.078 --> 00:13:38.050
Es können sehr lange Prüfungen in Teilprüfungen aufgesplittet werden.

143
00:13:38.050 --> 00:13:42.988
Es kann sein, dass man Hilfsmittel benötigt.

144
00:13:42.988 --> 00:13:51.864
Das können technische Hilfsmittel sein, wie die Nutzung eines Laptops, von Lupen, von bestimmten Leuchten, von Screen-Readern,

145
00:13:51.864 --> 00:14:00.873
von FM-Anlagen, aber auch Mess- oder Testgeräte oder persönliche Gegenstände, die der Entspannung dienen.

146
00:14:00.873 --> 00:14:06.712
Es können bestimmte beeinträchtigungsbezogene Aktivitäten in Prüfungen zugelassen werden, wie beispielsweise

147
00:14:06.712 --> 00:14:13.452
Medikamenteneinnahme oder medizinisch begründete Nahrungsaufnahme, die sonst nicht gestattet ist

148
00:14:13.452 --> 00:14:25.531
Man kann gegebenenfalls für Toilettengänge den Prüfungsraum verlassen und bestimmte Entspannungstechniken nutzen.

149
00:14:25.531 --> 00:14:34.607
Dann gibt es die Anpassung von Aufgabenstellungen in Bezug auf die Schriftart oder Schriftgröße – beispielsweise wichtig für Legastheniker -

150
00:14:34.607 --> 00:14:39.545
oder wir haben die Berücksichtigung von Hörbeeinträchtigungen in mündlichen Prüfungen.

151
00:14:39.545 --> 00:14:45.417
Es gibt ein weiteres großes Feld, nämlich der Ersatz von Prüfungsformaten.

152
00:14:45.417 --> 00:14:51.724
Hier ist nochmal wichtig zu betonen, dass immer die Gleichwertigkeit gewahrt werden muss.

153
00:14:51.724 --> 00:15:00.232
Das heißt, die Qualifikationsziele können möglicherweise auch durch eine andere Prüfungsform erreicht werden,

154
00:15:00.232 --> 00:15:12.411
dann ist es als Nachteilsausgleich denkbar, beispielsweise Ersatz von Klausuren durch mündliche Prüfungen oder der Ersatz von Gruppen- durch Einzelleistungen.

155
00:15:12.411 --> 00:15:21.053
Wo es etwas schwieriger erscheint und es auch nur in Ausnahmefällen denkbar ist, ist eine Klausur durch eine Hausarbeit zu ersetzen,

156
00:15:21.053 --> 00:15:27.226
denn Klausur versus Hausarbeit haben unterschiedliche Zielrichtungen.

157
00:15:27.226 --> 00:15:35.267
Eine Hausarbeit bedeutet an einem bestimmten Thema zu arbeiten, auch über einen längeren Zeitraum, dabei Hilfsmittel verwenden zu können

158
00:15:35.267 --> 00:15:41.507
und wissenschaftliche Arbeitstechniken anzuwenden und das unterscheidet sich doch von der Klausur.

159
00:15:41.507 --> 00:15:51.917
Möglicherweise ist eine Gleichwertigkeit denkbar, aber das muss immer der Prüfungsausschuss in Absprache mit den Prüfern entsprechend einordnen.

160
00:15:51.917 --> 00:15:58.190
Und schließlich können Assistenten unterstützen, beispielweise beim Vorlesen oder Schreiben,

161
00:15:58.190 --> 00:16:04.330
oder in mündlichen Prüfungen Gebärden- und Schriftsprachdolmetscher zum Einsatz kommen.

162
00:16:04.330 --> 00:16:08.467
Insgesamt, und das hatten wir uns bei den Voraussetzungen schon angeschaut,

163
00:16:08.467 --> 00:16:13.172
handelt es sich um Einzelfall- und Ermessensentscheidungen und zwar des Prüfungsausschusses

164
00:16:13.172 --> 00:16:18.177
entsprechend, dem Paragraph 5, Absatz 2 in jeder Prüfungsordnung.

165
00:16:18.177 --> 00:16:25.985
Liegen die drei Voraussetzungen vor, dann hat der Prüfungsausschuss kein Ermessen und es muss ein Nachteilsausgleich gewährt werden,

166
00:16:25.985 --> 00:16:31.056
aber ein Studierender hat nie Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleiches.

167
00:16:31.056 --> 00:16:38.731
Hier hat, bei Vorliegen aller drei Voraussetzungen, tatsächlich der Prüfungsausschuss immer einen Ermessensspielraum zu entscheiden,

168
00:16:38.731 --> 00:16:46.372
welche Maßnahme geeignet/angemessen und gleichwertig ist, um bestimmte Nachteile oder Erschwernisse auszugleichen.

169
00:16:46.372 --> 00:16:53.178
Schauen wir uns den Prozess an, den wir für die TU Chemnitz vereinheitlicht haben.

170
00:16:53.178 --> 00:16:56.815
Genauso gibt es eine einheitliche Fundstelle in den Prüfungsordnungen.

171
00:16:56.815 --> 00:16:59.685
Das ist jeweils Paragraph 5, Absatz 2.

172
00:16:59.685 --> 00:17:07.760
Hier sind die Dinge aus dem Sächsischen Hochschulgesetz aufgegriffen und konkretisiert.

173
00:17:07.760 --> 00:17:14.566
Es geht also darum, dass Prüfungsleistungen in gleichwertiger Form erbracht werden können,

174
00:17:14.566 --> 00:17:20.839
wenn eine chronischer Erkrankung oder Behinderung vorliegt - hierunter zählen auch psychische Erkrankungen.

175
00:17:20.839 --> 00:17:30.649
Und es ist benannt, dass der Prüfungsausschuss Entscheidungsgremium ist und dies jeweils auf Antrag des Studierenden erfolgt.

176
00:17:30.649 --> 00:17:34.153
Was wir hier mitnehmen können ist, dass immer ein Antrag notwendig ist.

177
00:17:34.153 --> 00:17:39.425
Das heißt, Nachteilsausgleiche werden immer erst auf Antrag gewährt,

178
00:17:39.425 --> 00:17:45.130
weswegen auch immer ein bestimmter zeitlicher Entscheidungsrahmen beachtet werden muss.

179
00:17:45.631 --> 00:17:49.968
Es ist so, dass sich Studierende erst einmal beraten lassen können,

180
00:17:49.968 --> 00:17:56.575
beispielsweise zu den Voraussetzungen, zu möglichen ausgleichenden Maßnahmen und zum Verfahren.

181
00:17:56.575 --> 00:18:03.882
Erste Anlaufstelle in der Zentralen Studienberatung bin ich als Ansprechpartnerin für Studierende mit Beeinträchtigung.

182
00:18:03.882 --> 00:18:13.058
Man kann sich natürlich genauso an das Prüfungsamt, an Fachstudienberater oder an Prüfungsausschüsse wenden.

183
00:18:13.058 --> 00:18:20.732
Studierende müssen dann das Antragsformular fristgemäß beim Zentralen Prüfungsamt einreicht.

184
00:18:20.732 --> 00:18:30.242
Dort wird für jeden Studierenden eine Prüfungsakte geführt, weswegen der zentrale Posteingang im Zentralen Prüfungsamt vorgesehen ist.

185
00:18:30.242 --> 00:18:37.449
Das Zentrale Prüfungsamt leitet dann den Antrag oder die Anträge des Studierenden an den Prüfungsausschuss

186
00:18:37.449 --> 00:18:45.991
beziehungsweise den Prüfungsausschussvorsitzenden weiter – wir hatten gerade gesehen, dass er Entscheidungsgremium ist -

187
00:18:45.991 --> 00:18:54.500
so dass der Prüfungsausschuss die Seite 3 und 4 des Antrages bearbeitet und über den Antrag entscheidet,

188
00:18:54.500 --> 00:19:05.811
indem er ihn genehmigt, vielleicht abändert und genehmigt oder ihn möglicherweise ablehnt, wenn einer der drei Voraussetzungen nicht gegeben ist.

189
00:19:05.811 --> 00:19:12.251
Der Prüfungsausschuss würde dann seine Entscheidung zum Prüfungsamt zurückkoppeln

190
00:19:12.251 --> 00:19:19.057
und das Prüfungsamt teilt dem Studierenden dann schriftlich per E-Mail die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit.

191
00:19:19.057 --> 00:19:24.530
Studierende erhalten hier immer eine Mitteilung, ob der Antrag genehmigt wurde,

192
00:19:24.530 --> 00:19:29.868
in welcher Form der Nachteilsausgleich gewährt wird oder ob eine Ablehnung vorliegt.

193
00:19:29.868 --> 00:19:38.944
Es kann dann sein, dass Prüfungsausschüsse nochmal Rücksprache mit Prüfern halten, weil es hier beispielsweise um die dritte Voraussetzungen geht,

194
00:19:38.944 --> 00:19:49.321
also ist eine Gleichwertigkeit gegeben, welche Möglichkeiten bestehen zum Nachteilsausgleich - auch um eben die Angemessenheit

195
00:19:49.321 --> 00:19:55.827
und die inhaltliche Frage entsprechend der Modulbeschreibung und Qualifikationsziele zu klären.

196
00:19:55.827 --> 00:20:06.705
Die Prüfer beziehungsweise Prüferinnen erhalten auch eine Entscheidung in Kopie, weil sie die Maßnahmen umsetzen müssen.

197
00:20:06.705 --> 00:20:14.580
Es kommt dann auch in Betracht, dass Studierende noch einmal Rücksprache halten müssen mit den Prüferinnen und Prüfern,

198
00:20:14.580 --> 00:20:22.854
beispielsweise zu Terminen für mündliche Prüfung oder für entsprechende Themen für Hausarbeiten oder Ähnliches.

199
00:20:22.854 --> 00:20:28.427
Schauen wir uns ein paar Hinweise zum Antragsformular an.

200
00:20:28.427 --> 00:20:32.931
Sie finden das im Formularsatz des Zentralen Prüfungsamtes.

201
00:20:32.931 --> 00:20:41.473
Hier gibt es die Rubrik „Allgemeine Formulare“ und dort ist auch der Antrag auf Nachteilsausgleiche entsprechend hinterlegt,

202
00:20:41.473 --> 00:20:45.577
mit einem Merkblatt in englischer und deutscher Sprache.

203
00:20:45.577 --> 00:20:52.951
Sie müssten für jede Prüfung im aktuellen Semester ein derartiges Formular abgeben

204
00:20:52.951 --> 00:20:55.520
und einreichen im Prüfungsamt.

205
00:20:55.520 --> 00:21:02.761
Man kann natürlich die Formular entsprechend überschreiben und immer nur den Namen der Prüfung abändern.

206
00:21:02.761 --> 00:21:06.565
Es ist wichtig, dass das fristgemäß, also rechtzeitig, erfolgt.

207
00:21:06.565 --> 00:21:14.339
Es wird empohlen, dass man das jeweils mit Anmeldung der Prüfung in der zentralen Prüfungsperiode im Prüfungsamt absolviert.

208
00:21:14.339 --> 00:21:22.748
Die Termine für die Anmeldung finden Sie auch beim Zentralen Prüfungsamt unter der Rubrik „Prüfungsanmeldung“.

209
00:21:22.748 --> 00:21:26.918
Das Formular hat insgesamt vier Seiten.

210
00:21:26.918 --> 00:21:31.223
Als Studierender bearbeiten Sie die Seiten 1 und 2.

211
00:21:31.223 --> 00:21:40.265
Auf der Seite 1 wären persönliche Angaben notwendig und die Angaben zur entsprechenden Prüfung für die ein Nachteilsausgleich beantragt wird:

212
00:21:40.265 --> 00:21:46.905
Welche Prüfung? Wann findet sie statt? In welchem Studiengang? Wer ist Prüfer?

213
00:21:46.905 --> 00:21:51.910
Wichtig auf der ersten Seite ist auch die Begründung des Antrages.

214
00:21:51.910 --> 00:22:00.018
Hier würde man dann formulieren, welche Beeinträchtigung vorliegt, wie diese sich auf die entsprechende Prüfungssituation auswirkt,

215
00:22:00.018 --> 00:22:03.221
welche Symptome es gibt und seit wann sie bestehen.

216
00:22:03.221 --> 00:22:12.197
Der Prüfungsausschuss muss anhand dieser Begründung nachvollziehen können, ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt.

217
00:22:12.197 --> 00:22:20.272
Inwieweit erschwert die eigene, individuelle Erkrankung/Beeinträchtigung/Behinderung die konkrete Prüfungssituation.

218
00:22:20.272 --> 00:22:26.244
Hat man also Probleme beim Schreiben, beim Sitzen, beim Konzentrieren oder Ähnliches.

219
00:22:26.244 --> 00:22:36.788
Auf der Seite 2 kann man dann die beigefügten Nachweise darstellen, die dann als Anlage an den Antrag gehören.

220
00:22:36.788 --> 00:22:41.693
Man kann verschiedene fachärztliche, allgemeinärztliche Atteste einreichen.

221
00:22:41.693 --> 00:22:46.098
Man hat vielleicht Feststellungsbescheide über den Grad der Behinderung,

222
00:22:46.098 --> 00:22:51.436
aus denen auch Diagnostiken hervorgehen, oder therapeutische Berichte.

223
00:22:51.436 --> 00:23:00.245
Da ist ein breites Spektrum an Nachweisen möglich, um diese erste Voraussetzung abprüfen zu können.

224
00:23:00.245 --> 00:23:09.755
Ebenfalls auf der zweiten Seite würde der Studierende nachteilsausgleichende Maßnahmen vorschlagen können und zwar bis zu drei pro Prüfung.

225
00:23:09.755 --> 00:23:21.400
Es kann ja sein, man hat bei einer Legasthenie beispielsweise Anspruch auf eine längere Bearbeitungszeit und auf die Nutzung eines Laptops.

226
00:23:21.400 --> 00:23:25.070
Dann wären das zwei verschiedene Facetten des Nachteilsausgleiches.

227
00:23:25.070 --> 00:23:30.942
Das eine ist ein technisches Hilfsmittel und es wird eine längere Bearbeitungs- und Schreibdauer beantragt.

228
00:23:30.942 --> 00:23:42.053
Dann würde man das hier entsprechend formulieren, so konkret wie möglich, anschließend den Antrag ausdrucken

229
00:23:42.053 --> 00:23:48.827
und auf der zweiten Seite als Studierender und Antragssteller/Antragsstellerin unterschreiben.

230
00:23:48.827 --> 00:24:02.407
Der Antrag geht dann mit den Nachweisen an das Prüfungsamt und wird von dort, wie dargestellt, weitergeleitet an die Prüfungsausschüsse.

231
00:24:02.407 --> 00:24:07.646
Ich hoffe, jetzt wurden schon viele Eurer Fragen zum Nachteilsausgleich beantwortet.

232
00:24:07.646 --> 00:24:12.784
Es ist natürlich so, dass das immer eine Einzelfallentscheidung ist, das heißt auf jede Erkrankung selber ankommt

233
00:24:12.784 --> 00:24:18.523
mit der jeweiligen Symptomatik, so dass wir natürlich auch hierzu noch Beratungsgespräche führen können.

234
00:24:18.523 --> 00:24:22.360
Das heißt, meldet Euch einfach unter meiner E-Mal-Adresse, wenn es noch Fragen zu klären gibt

235
00:24:22.360 --> 00:24:28.533
oder wir den Prozess entlang Eurer individuellen Beeinträchtigung/Erkrankung besprechen wollen.

236
00:24:28.533 --> 00:24:35.574
Vielleicht auch einfach nochmal der Hinweis: Auf der Webseite gibt es natürlich auch viele Informationen zum Nachteilsausgleich zum Nachlesen

237
00:24:35.574 --> 00:24:43.849
und generell wünsche ich Euch viel Erfolg bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen und natürlich auch für alle Prüfungen und generell im Studium.

