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Artikel vom 02. April 2011

Erstattung / Befreiung vom Semesterticket?

Da es Nachfragen zur Befreiung vom Semesterticket gab, möchten wir euch nochmals auf die Beitragsordung bzw. die Bedingungen zur Befreiung bzw. Rückerstattung hinweisen. Erstattung / Befreiung (§ 4) (1) Besitzer des „Beiblattes des Versorgungsamtes“ mit gültiger Wertmarke (nach SGB IX) zum Schwerbe-hindertenausweis werden auf eigenen Wunsch grundsätzlich von der Beitragspflicht für das Semesterticket befreit. Dazu genügt vor der Einschreibung oder Rückmeldung eine Vorlage des Schwerbehindertenauswei-ses mit Beiblatt und Wertmarke im Studentensekretariat. (2) Studierende, bei denen eine der folgenden Voraussetzungen nachweislich vorliegt: 1. Besitz eines Bescheids über ALG II für sich oder für eigene unterhaltsberechtigte Kinder, 2. Exmatrikulation, 3. Aufenthalt außerhalb des Gültigkeitsbereichs des Semestertickets der Technischen Universität Chemnitz aus einem der folgenden Gründe a) Urlaubssemester, b) Anfertigung einer Studienabschlussarbeit, c) Durchführung eines Praktikums, d) Studium an einer anderen Hochschule, können auf Antrag an den Studentenrat von der Beitragspflicht für das Semesterticket befreit werden (Absatz 3) oder eine Erstattung des Beitrages für das Semesterticket für die auf die Antragstellung folgenden vollen Monate erhalten (Absatz 4). (3) Eine Befreiung von der Beitragspflicht für das Semesterticket erfolgt, wenn 1. eine Voraussetzung gemäß Absatz 2 für das ganze Semester zutrifft, 2. das Semester noch nicht begonnen hat und 3. der Studierende sich für das Semester, für das ein Befreiungsantrag wirksam werden soll, noch nicht zu-rückgemeldet hat. (4) Eine Erstattung des Beitrages für das Semesterticket erfolgt, wenn 1. eine Voraussetzung gemäß Absatz 2 für mindestens drei volle, zusammenhängende Monate des Semes-ters, für das ein Erstattungsantrag wirksam werden soll, zutrifft und 2. der Semesterticketaufdruck vom Studentenausweis nachweislich vor Beginn des beantragten Erstat-tungszeitraumes durch das Studentensekretariat entfernt wurde. (5) Im Einzelfall kann der Studentenrat über weitere Anträge entscheiden.

Kristian Onischka

Posted in Referat Verkehr, Startseite on Apr 02, 2011