Alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf 30 Tage Urlaub für die Urlaubsjahre 2011 und 2012.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gemäß Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 6. September 2012 (gilt für Beamte)und des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. September 2012 (gilt für Arbeitnehmer)möchten wir über nachfolgendes informieren:

In den vorgenannten Schreiben wird bekanntgegeben, dass für die Kalenderjahre 2011 und 2012

  1. Beamten bis zum vollendeten 30. Lebensjahr jeweils vier weitere Tage Erholungsurlaub gewährt werden,
  2. Beamten bis zum vollendeten 40. Lebensjahr jeweils ein weiterer Tag Erholungsurlaub gewährt wird und
  3. den Tarifbeschäftigten altersunabhängig ein Urlaub in Höhe von jeweils 30 Arbeitstagen zu gewähren ist.

Der Übertragungszeitraum für die als Erholungsurlaub zusätzlich bzw. übertariflich gewährten Arbeitstage wird für das Kalenderjahr 2011 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

Für das Kalenderjahr 2012 gilt der Übertragungszeitraum von neun Monaten, d.h. bis zum 30. September 2013.

Ab dem Urlaubsjahr 2013 wird es eine Neuregelung geben, da unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2012 zur Unwirksamkeit der Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters die Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L gemäß § 39 Abs. 4 Buchst. e TV-L zum 31. Dezember 2012 gekündigt hat.

Die Neuregelung der Urlaubsdauer wird somit ein Gegenstand der Tarifrunde 2013 werden.

Dr. Thomas Raschke

Vorsitzender des Personalrats

Für das Kalenderjahr 2010 hat das SMF ergänzend nachfolgendes erlassen:

"Ansprüche auf Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2010 waren innerhalb des Übertragungszeitraums von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, so dass nach dem 30. September 2011 nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub aus 2010 verfallen ist (Ausnahme: Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte und für den eine übertarifliche Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres gilt, siehe o. b. SMF-Schreiben, Nr. 2.3 ff.).

Soweit Beschäftigte nach Ablauf des Übertragungszeitraums, d. h. nach dem 30. September 2011, unter Berufung auf die BAG-Entscheidung vom 20. März 2012 etwaige Ansprüche auf zusätzlichen Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2010 geltend gemacht haben, sind die Anträge mit dem Hinweis abzulehnen, dass die mit Ablauf des Übertragungszeitraums zum 30. September 2011 bereits verfallenen Urlaubsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L greift für einen verfallenen Urlaubsanspruch nicht ein, so dass eine Geltendmachung nach dem 30. September 2011 nicht relevant ist."