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TECHNISCHE UNIVERSITÄT CHEMNITZ

Der Personalrat

- Personalratsinformation 5/99 vom 04.05.99 -



Themen:

Altersteilzeit

Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und der Arbeitnehmerrechte

Änderung der Mitgliedschaft im Personalrat

Altersteilzeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 05. Mai 1998 gibt es einen Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), der das Altersteilzeitgesetz in seiner Fassung vom 06. April 1998 für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes verbessert.

Viele Kolleginnen und Kollegen haben sich über die Bedingungen einer Arbeit nach dem Altersteilzeit - Tarifvertrag bereits informiert und auch Anträge an die Dienststelle zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit gestellt. Einige dieser Anträge wurden inzwischen genehmigt und entsprechend geänderte Arbeitsverträge abgeschlossen.

Andere Beschäftigte warten gegenwärtig noch auf den Abschluss von Arbeitsverträgen zur Altersteilzeit. Hierbei handelt es sich nach unserer Kenntnis vor allem um Kolleginnen und Kollegen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei diesem Personenkreis muss der Arbeitgeber einem Antrag auf Altersteilzeit nicht stattgeben. Die Dienststelle ist nach Rückfrage des Personalrates jedoch bereit, auch diesem Personenkreis Altersteilzeit zu ermöglichen, solange dadurch keine dringenden dienstlichen Probleme auftreten.

Bisher war eine Realisierung von Altersteilzeit-Arbeitsverträgen für diesen Personenkreis aber dadurch erschwert, dass die Staatsregierung (Finanzminister Milbradt) genau die frei werdenden halben Stellen (exakte Stellenplannummer, Lohngruppe bzw. Vergütungsgruppe) einziehen wollte. Das hätte die Arbeitsfähigkeit der Bereiche gefährdet, in denen viele Beschäftigte in Altersteilzeit gehen wollten. Durch eine jetzt neu vorliegende Verwaltungsvorschrift sind die Voraussetzungen geschaffen worden, dass die vorliegenden Anträge durch die Dienststelle bearbeitet werden können.

Unabhängig von dieser Problematik möchte der Personalrat interessierten Beschäftigten nochmals einige Hinweise zur Altersteilzeit geben.

  1. Für Beschäftigte ab dem 55. Lebensjahr kann und ab dem 60. Lebensjahr muss auf Antrag in der Regel Altersteilzeit gewährt werden.
  1. Altersteilzeit endet spätestens, wenn eine Rente ohne Abschläge beansprucht werden kann. Rente ohne Abschläge kann bezogen werden, wenn:
  1. die Altersgrenze für langjährig Versichterte (§36 SGB VI) bzw. die Regelaltersgrenze (§35 SGB VI) erreicht ist,
  2. die Altersgrenze für Frauen heranzuziehen ist (nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. März 1999 zum TV ATZ ist der §9, Abs. 2, Buchstabe a durch eine Protokollnotiz ergänzt worden, die besagt, dass Arbeitnehmerinnen bis zum 63. Lebensjahr ATZ vereinbaren können, auch wenn bereits ein Anspruch auf Rente ohne Abschlag besteht), oder
  3. die Altersgrenze nach Altersteilzeit (§§38,41 SGB VI) zutreffend ist.
  1. Altersteilzeit bedeutet:
  1. für die Zeit des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses wird die Arbeitszeit auf 50% reduziert,
  2. das Gehalt/der Lohn/die Besoldung betragen 83% des Mindestnettobetrages und
  3. der Rentenbeitrag wird nach 90% der Vollbeschäftigung entrichtet, wobei der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag von 40% allein zahlt.
Der Mindestnettobetrag von 83% wird nach folgender Vorgehensweise bestimmt:

Vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werden jährlich sog. pauschalierte Mindestnettobezüge für den gesetzlichen Mindestnettobetrag von 70% erstellt (für 1999 in BGbl. Teil I, Nr. 85 vom 28.12.1998 veröffentlicht). Diese Mindestnettobeträge werden differenziert nach den Steuerklassen I/IV, II, III und V angegeben.

Dieser gesetzliche Mindestnettobetrag wird auf 83% Mindestnettobetrag nach Tarifvertrag umgerechnet. Das soll an einem Beispiel demonstriert werden:

Gehalt nach Vergütungsgruppe Vc, verheiratet, Lebensalterstufe 41:
 

Steuerklasse III I/IV V
Bruttobetrag (Vollzeit) 3.871,56 DM 3.871,56 DM 3.871,56 DM
Mindestnetto nach Gesetz (70%) 1.996,60 DM 1.621,59 DM 1.190,77 DM
Mindestnetto nach Tarifvertrag (83%) 2.367,40 DM 1.922,74 DM 1.411,91 DM

Gesetzliche und tarifliche Zuschläge, Steuerfreibeträge u.a. sind gesondert zu berücksichtigen und können u.U. dazu führen, dass der individuelle Nettolohn bei ATZ etwas weniger als 83% des individuellen Vollzeitnettolohnes beträgt.

  1. Die Altersteilzeit kann in Übereinstimmung mit der Dienststelle:
  1. als sogenanntes Blockmodell (z.B. 1. Hälfte der Altersteilzeit in Vollarbeit, 2. Hälfte der Altersteilzeit frei) oder
  2. als Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50% arbeitstäglicher Arbeitszeit genommen werden.
  1. Mit dem Änderungsvertrag Nr. 1 vom 15. März 1999 zum TV ATZ sind neue Regelungen für den Krankheitsfall während der Altersteilzeit vereinbart worden. Danach sind Aufstockungsleistungen durch den Arbeitgeber sowohl für den Zeitraum zu zahlen, in dem die Krankenbezüge entsprechend der Höhe der Urlaubsvergütung gezahlt werden (§ 37, Abs. 2 BAT-O), als auch für die Zeit, in der ein Krankengeldzuschuss (§ 37, Abs. 3 BAT-O) gewährt wird.

  2. Für Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell durchführen, gilt neu, dass bei Erkrankungen während der Arbeitsphase, die über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus gehen, sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraumes der Arbeitsunfähigkeit verlängert. Die Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend.
     
  3. Ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis wirkt sich auch auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) aus. Arbeitnehmer, die Anspruch auf Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung haben (was in der Regel für alle Beschäftigten der Technischen Universität gilt, die gegenwärtig ATZ beanspruchen können), gelten für den Zeitraum der Altersteilzeit als "Halbtagsbeschäftigte". Damit ist eine - allerdings sehr geringfügige - Reduzierung der Versicherungsrente verbunden.
Für weitere Informationen stehen die Kolleginnen und Kollegen des Personalrates nach Vereinbarung gern zur Verfügung. Der Personalrat empfiehlt, außerdem bei der BfA bzw. bei der LVA eine Kontenklärung bzgl. der zu erwartenden Rente zu beantragen sowie bei der Bezügestelle Auskunft über den konkreten Nettobetrag bei Altersteilzeit einzuholen.

Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und der Arbeitnehmerrechte

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Personalrat möchte Sie im folgenden noch über ein am 01.01.1999 in Kraft getretenes Gesetz informieren, das den Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Anrechnung von Urlaub auf Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation betrifft.

Im Bundestagswahlkampf 1998 hatten SPD und Bündnis 90/Die Grünen versprochen, wesentliche Verschlechterungen im Kündigungsschutz und bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall im Falle ihres Wahlsieges rückgängig machen zu wollen. Nunmehr liegen die entsprechenden Regelungen mit dem "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" vor.

Einige wesentliche Veränderungen:

Kündigungsschutzgesetz

§ 1 Abs. 3

Es gilt nunmehr wieder das Gebot der Berücksichtigung verschiedenster sozialer Gesichtspunkte für die Auswahl der betriebsbedingten Kündigungen. Die Beschränkung nur auf die drei Kriterien "Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers" wurden aufgehoben. Diese drei Kriterien werden durch die Wörter "soziale Gesichtspunkte" ersetzt. Damit wird die Sozialauswahl wieder deutlich umfassender und damit letztlich auch gerechter.

§ 23 Abs. 1

Wesentliche Bestandteile des Kündigungschutzgesetzes galten bislang nur für Betriebe und Verwaltungen mit mehr als 10 Beschäftigten. Dies wurde derart geändert, dass schon für Einrichtungen mit mehr als 5 Beschäftigte das Kündigungsschutzgesetz wieder in vollem Umfang gilt.

Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 4 Abs. 1 sagt sinngemäß:

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit besteht in der Regel bis zu einer Dauer von sechs Wochen Anspruch darauf, dass dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist.

Das bedeutet die gesetzliche Festlegung einer 100%igen Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall. Für den Öffentlichen Dienst wird diese Regelung sich allerdings nicht auswirken, weil mit dem BAT/BAT-O die günstige 100%-Regelung tarifvertraglich bereits festgeschrieben war.

Bundesurlaubsgesetz

§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation:

"Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ... besteht."

Damit entfällt zum Beispiel die zwangsweise Anrechnung von Urlaubstagen.

Änderung der Mitgliedschaft im Personalrat

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Personalrat möchte Sie aus aktuellem Anlass über eine Änderung in der Zusammensetzung des Personalrates informieren. Mit Wirkung vom 31.03.1999 ist Herr Dr. Winfried Unger aus dem Personalrat ausgeschieden, weil sein Arbeitsverhältnis mit der Technischen Universität endete.

Wir danken unserem Kollegen Dr. Unger, der seit dem Bestehen des Personalrates der Technischen Universität Chemnitz diesem angehörte, für seine langjährige Mitarbeit sehr herzlich.

Seit dem 01.04.1999 ist nunmehr Herr Dr. Wilfried Poferl als ständiges Mitglied in den Personalrat ensprechend den gesetzlichen Regelungen eingetreten.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Klaus Haase

Vorsitzender