Technische Universität Chemnitz

Der Personalrat

- Personalratsinformation 5/97 vom Dezember 1997 -


Arbeitsschutz, hier: Arbeitsmedizinische Vorsorge, Unterweisung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 7. August 1996 ist das neue Arbeitsschutzgesetz in Kraft. Aus dem Umfang von 26 Paragraphen wollen wir hier den Paragraphen 11 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" und den Paragraphen 12 "Unterweisung" mit aktuellen Hinweisen versehen.

1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren

Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Hierzu wollen wir einen Sachverhalt ansprechen, der für Beschäftigte der TU Chemnitz zunehmend häufiger vorkommt, aber u.U. nicht unter dem Blickwinkel des Gesundheitsschutzes betrachtet wird:

"Dienstlicher Auslandsaufenthalt"

Unser Betriebsarzt, Dr. Franz, führt dazu folgendes aus:

Arbeitsmedizinische Vorsorge "Tätigkeit im Ausland"

Ausgangspunkte für diese Betrachtung sind die dienstlichen Auslandsaktivitäten und die möglichen Gesundheitsrisiken im Ausland. Gemäß § 2 UVV* "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (GUV* 0.6), Anlage 1, müssen Versicherte (Beschäftigte), die bei einem Arbeitsaufenthalt im Ausland besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sind, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden. Die Notwendigkeit der Untersuchungen ist abhängig von der konkreten Situation. Sie wird durch den jeweiligen individuellen gesundheitlichen Zustand sowie die geographisch-klimatischen und hygienischen Verhältnisse am Einsatzort bestimmt. Die Auswahlkriterien beschränken sich nicht nur auf die sogenannten "warmen Länder" und auf die Aufenthaltsdauer, sondern auch auf die Art der Tätigkeit und den Allgemeinzustand der Person. Aus diesem Grund ist es zunächst wichtig, sich vorher zu informieren. Da sich auch "ausgestorbene" Krankheiten wieder auf dem Vormarsch befinden, soll rechtzeitig (mindestens 4 Wochen) vor Antritt einer Auslandsreise der allgemeine Impfschutz (Tetanus, Diphterie, Polimyelitis, auch Masern-Mumps-Röteln) überprüft werden. Für bestimmte Gebiete sind darüber hinaus zusätzliche spezielle Vorsorgemaßnahmen notwendig. Eine betriebsärztliche Beratung und Betreuung gibt Aufschluß zu Fragen des Gesundheitsschutzes und wird allen betreffenden Personen vor und nach dem Arbeitsaufenthalt angeboten (Betriebsarzt Dr. med. Franz, IAS Chemnitz). Im Rahmen der Fürsorgepflicht haben die Verantwortlichen auf die Inanspruchnahme der Vorsorgemaßnahmen hinzuwirken.

2) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und umfassend zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

Gleichermaßen haben die Arbeitnehmer ein Recht auf die vorgeschriebenen Unterweisungen insbesondere bei Einstellungen, Umsetzungen, Übertragung neuer Arbeitsaufgaben bzw. Arbeitsgebiete und sich ändernder Technik. Die folgenden Ausführungen von Herrn Hofmann, Fachkraft für Arbeitssicherheit, sollen nochmals die Wichtigkeit dieser Pflicht verdeutlichen und die Konsequenzen aufzeigen, die eine Unterlassung nach sich zieht:

Grundsätzlich handelt es sich bei der Unterweisung um eine Pflicht des Arbeitgebers (§ 12 Arbeitsschutzgesetz und § 7 UVV "Allgemeine Vorschriften"/GUV 0.1). Diese Pflicht wird vom Arbeitgeber an Personen mit Führungsaufgaben übertragen. Aus dem Dienst- bzw. Arbeitsvertrag leiten sich Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ab. Die Übertragung der Pflichten in Schriftform (§ 12 UVV-GUV 0.1) dient der rechtlichen Absicherung sowohl des Arbeitgebers als auch der beauftragten Person. Jeder Beschäftigte muß neben seiner Arbeitsaufgabe auch die Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz kennen. Diese Informationen erhält der Beschäftigte durch Unterweisungen. Wenn von "Unterweisen" gesprochen wird, ist dieser Begriff nicht zu eng zu verstehen, denn oft ist auch von "Unterrichten", "Vertraut machen" oder "Belehren" die Rede. Unterweisungen sind das wichtigste Instrument, um die Beschäftigten zu befähigen, Arbeitsschutzanordnungen richtig zu erfassen und sich sicherheitsgerecht zu verhalten. Die Beschäftigten müssen in der Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterwiesen werden. In der Regel erfolgen die Unterweisungen mündlich. Es kommt dabei auf die Praxisnähe und Verständlichkeit an. Ein Aushändigen von Merkblättern reicht ohne die notwendige Erläuterung nicht aus. Es müssen die Beschäftigten vor Einsatz an einem Arbeitsplatz, auch bei Wechsel des Arbeitsplatzes, und bei veränderten Bedingungen in der Arbeitsumgebung unterwiesen werden. Gemäß § 7 Abs. 2 UVV-GUV 0.1 ist über auftretende Gefahren mindestens einmal jährlich zu unterweisen, wenn nicht in einer Spezialvorschrift ausdrücklich eine Frist bestimmt ist oder durch besondere Bedingungen, Ereignisse, Veränderungen, Gefahren und Anweisungen kürzere Zeiträume festgelegt werden. Durch regelmäßige Unterweisungen soll die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in der Gesamtheit gewährleistet werden.

Nach § 15 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten verpflichtet, sich gemäß der Unterweisung zu verhalten.

Es ist sinnvoll, daß jeder Vorgesetzter einen thematischen Unterweisungsplan für das ganze Jahr aufstellt. Die Unterweisungsinhalte gliedern sich in allgemeine Sicherheitsinformationen und arbeitsplatzspezifische Anweisungen (Grundlage: Gefährdungsermittlung und Dokumentation nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften und Regeln). Der Arbeitgeber trifft Regelungen, die zur Nachweisführung durch die verantwortlichen Personen hinsichtlich Inhalt, Zeitpunkt der Unterweisung, schriftliche Bestätigung des Beschäftigten verpflichten. Zwecks Beweissicherung nach Schadensfällen sollte grundsätzlich ein Nachweis über alle Unterweisungen geführt werden.

Rechtliche Folgen:

Werden Unterweisungen von verantwortlichen Personen nicht durchgeführt, so handelt es sich zunächst um eine Pflichtverletzung im arbeitsrechtlichen Sinne. Stellt die Arbeitsschutzbehörde fest, daß ihre Anordnung nicht befolgt wird, Unterweisungen durchzuführen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße (Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Die Zuwiderhandlung wird zur Straftat, wenn die Voraussetzungen des § 26 Arbeitsschutzgesetz vorliegen, d.h. beharrliche Wiederholung der Handlung (hier: Nichtdurchführung der Unterweisung trotz Anordnung) und/oder vorsätzliche Gefährdung von Leben und Gesundheit eines Beschäftigten (hier: wissentliche Gefährdung von Beschäftigten, z.B. Beschäftigte werden nicht unterwiesen).

3) Die besonderen Hautschutzempfehlungen, die der Betriebsarzt den Beschäftigten bei Arbeitsplatzbegehungen und im Rahmen der arbeitsmedizinischen Voruntersuchungen gibt, sind anzuwenden. Im Rahmen ihrer Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz haben die Vorgesetzten die Durchsetzung dieser Schutzmaßnahmen zu unterstützen.

Dazu ist in Zusammenarbeit mit der Abteilung 3.2 eine günstige Bezugsmöglichkeit von speziellen Hautreinigungs-, Hautschutz- und Hautpflegemitteln gefunden worden. Durch einen Vertrag mit günstigen Konditionen für die TU Chemnitz wurde im Lager für Geschäftsbedarf die Möglichkeit eingeräumt, arbeitsmedizinisch hochwertige Hautschutzprodukte zu akzeptablen Preisen zu beziehen, so daß die Belastung für die Haushalte in den Fakultäten in Grenzen bleibt. Nach ca. acht Monaten wird von den Mitarbeitern des Lagers für Geschäftsbedarf eingeschätzt, daß vom speziellen Hautschutzsortiment verhältnismäßig wenig Gebrauch gemacht wird, obwohl die Erstausstattung auf der Grundlage einer von den Fakultäten abgegebenen Bedarfsmeldung erfolgte. Es ist deshalb nicht zu verstehen, daß die Produktpalette im Lager für Geschäftsbedarf nicht im vollen Umfange genutzt wird.

Die Sicherheitsbeauftragten der Bereiche sollten die Beschaffung der empfohlenen Schutzmittel und deren Anwendung gewissenhaft kontrollieren.

* UVV = Unfallverhütungsvorschrift; * GUV = Gemeindeunfallversicherungsverband