Technische Universität Chemnitz

Der Personalrat

- Personalratsinformation 3/97 vom 15.10.1997 -


Tarifrecht Sozialbezüge, hier: Krankengeldzuschuß

Aus gegebenen Anlaß informiert der Personalrat zu den §§ 37 BAT-O bzw. 42 MTArb-O "Krankenbezüge", insbesondere zum Krankengeldzuschuß.

Der für beide Paragraphen identische Wortlaut ist gleich dem § 37 BAT.

Ist der Bezugszeitraum von Krankenbezügen nach Abs. 2 abgelaufen, erhalten Beschäftigte Krankengeld von ihrem Versicherungsträger oder entsprechende Leistungen aus gesetzlichen Renten/Unfallversicherungen/Bundesversorgungsgesetz.

Gleichzeitig steht ihnen ein Krankengeldzuschuß , den der Arbeitgeber zahlt, zu (Absatz 3). Seine Höhe ist der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung (Absatz 8). Dieser Zuschuß wird bei einer anerkannten Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche, von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt (Absatz 4).

Dazu ist nötig, daß die Beschäftigten unverzüglich die Bescheinigung ihres Versicherungsträgers über die Höhe des Krankengeldes an die Bezügestelle leiten, damit diese den zustehenden Zuschuß ermitteln und zur Zahlung anweisen kann.

Die Bezügestelle empfiehlt, stets die Hinweise auf der Rückseite des jeweiligen Bescheides der Bezügestelle gewissenhaft zu beachten.

Sie tragen somit auch selbst dazu bei, Ihnen zustehende Leistungen aus dem Tarifvertrag ohne Verzug zu sichern.

Dr. Klaus Haase

Vorsitzender des Personalrates