TECHNISCHE UNIVERSITÄT CHEMNITZ

 

Der Personalrat

 

- Personalratsinformation 3/2002 -

 

Thema: Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

 

Am 13.11.2001 wurde zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ein Altersvorsorgeplan für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vereinbart. Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen wurde am 01. März 2002 der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) abgeschlossen.

 

Durch diesen Tarifvertrag wurde das alte Modell der Gesamtversorgung geschlossen.

Mit der Einführung des neuen Modells der Zusatzversorgung können alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch die sog. Riesterrente in Anspruch nehmen. Nach Aussage der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird sie noch  im Jahre 2002 umfassende förderfähige Altersvorsorgeprodukte anbieten. Voraussichtlich werden diese Produkte Ende Juni / Anfang Juli vorliegen. Da Altersvorsorgeverträge bis Ende 2002 abgeschlossen werden können, ohne dass Abstriche in der steuerlichen Förderung entstehen, wird empfohlen, die Angebote der VBL abzuwarten, bevor Abschlüsse bei anderen Anstalten getätigt werden.

 

Das neue Modell der Zusatzversorgung ist ein Punktemodell; es ist auf den Erwerb von Versorgungspunkten aufgebaut. Die Zahl der jährlich zu erwerbenden Versorgungspunkte wird nach den Festlegungen in § 8 des o.g. Tarifvertrages (ATV) berechnet.

 

Jährliche Versorgungspunkte =

1/12 zv-pflichtiges Jahresentgelt

Referenzentgelt

x Altersfaktor

 

zv-pflichtiges Jahresentgelt: zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt  » steuerpflichtiges Jahresentgelt

Referenzentgelt: 1.000 €

 

Der Altersfaktor ist folgender Tabelle zu entnehmen. Die Unterschiede im Betrag der Altersfaktoren ergeben sich auf Grund der bei jüngeren Beschäftigten längeren Verzinsung der eingezahlten Beträge.

 

Alter

Altersfaktor

Alter

Altersfaktor

Alter

Altersfaktor

Alter

Altersfaktor

Alter

Altersfaktor

17

3,1

27

2,2

37

1,6

47

1,2

57

0,9

18

3,0

28

2,2

38

1,6

48

1,2

58

0,9

19

2,9

29

2,1

39

1,6

49

1,2

59

0,9

20

2,8

30

2,0

40

1,5

50

1,1

60

0,9

21

2,7

31

2,0

41

1,5

51

1,1

61

0,9

22

2,6

32

1,9

42

1,4

52

1,1

62

0,8

23

2,5

33

1,9

43

1,4

53

1,0

63

0,8

24

2,4

34

1,8

44

1,3

54

1,0

64

0,8

25

2,4

35

1,7

45

1,3

55

1,0

65

0,8

26

2,3

36

1,7

46

1,3

56

1,0

 

 

 

Die je Jahr erworbenen Versorgungspunkte werden addiert und mit dem Messbetrag von 4 € multipliziert. Der sich danach ergebende Betrag ist die monatliche Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Diese Zusatzrente wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt.

 

å jährliche Versorgungspunkte x Messbetrag = monatliche Zusatzrente

 

Beispiel:

 

40-jährige/r Beschäftigte/r

 

zv-pflichtiges durchschnittliches monatliches Entgelt:

2.000 €

Referenzentgelt:

1.000 €

Altersfaktor:

1,5

2.000 : 1.000  x  1,5  = 2  x  1,5  = 3,0

Versorgungspunkte in diesem Lebensjahr

 

In diesem Lebensjahr werden 3,0  x  4 €  = 12 €  monatliche Zusatzrente erworben.

 

Ist der/die Beschäftigte bis zum 65. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig und wird keine Veränderung des Gehaltes angenommen, so werden in dem genannten Zeitraum 56,6 Versorgungspunkte erworben (siehe folgende Tabelle).

 

 

Lebensjahr

 

 

Versorgungspunkte

Lebensjahr

 

 

Versorgungspunkte

Lebensjahr

 

 

Versorgungspunkte

40

3,0

49

2,4

58

1,8

41

3,0

50

2,2

59

1,8

42

2,8

51

2,2

60

1,8

43

2,8

52

2,2

61

1,8

44

2,6

53

2,0

62

1,6

45

2,6

54

2,0

63

1,6

46

2,6

55

2,0

64

1,6

47

2,4

56

2,0

65

1,6

48

2,4

57

1,8

 

 

 

å Versorgungspunkte : 56,6

 

 

Die monatliche Zusatzrente beträgt dann:

 

56,6  x  4 €  =  226,40 €

 

Diese Versorgungspunkte können noch durch sog. Bonuspunkte, die aus Überschüssen gebildet werden, aufgebessert werden.

Dazu heißt es im § 19 des ATV: „Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Überschüssen Bonuspunkte vergeben werden können.“

 

Die Versorgungspunkte werden zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Beschäftigten erhalten zu den genannten Zeitpunkten eine Mitteilung der Zusatzversorgungskasse.

 

Für alle Beschäftigten, die bereits vor dem 01.01.2002 im öffentlichen Dienst tätig waren, wird die bis zum 31.12.2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft in ein Startguthaben in Form von Punkten umgerechnet. Diese Punkte werden den zukünftig zu erwerbenden Punkten (z.B. oben ermittelte Versorgungspunkte) hinzugerechnet.

Die Höhe der Startguthaben wird den Beschäftigten mitgeteilt.

 

Zur Vorinformation kann die ungefähre Höhe des Startguthabens in Abhängigkeit von der Vergütungsgruppe und dem Lebensalter bei 5-jähriger Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung (Zeitraum 01.01.97 bis 31.12.2001) folgender Tabelle entnommen werden.

 

Vergütungs-/ Lohngruppe

Durchschnittliches gesamtversorgungsfähiges Bruttoentgelt in DM

Startguthaben in DM

Startguthaben in €

Versorgungspunkte

VII

3490

104

53,17

13,29

VIb

3820

108

55,22

13,80

Vb

4506

115

58,80

14,70

IVb

5000

117

59,82

14,96

IIa

6772

136

69,54

17,38

Ib

7560

170

86,92

21,73

4

3390

104

53,17

13,29

6

3700

109

55,73

13,93

 

Legende: Das durchschnittliche gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt orientiert sich an dem in den Jahren 1999 bis 2001 in der jeweiligen Vergütungs-/Lohngruppe (Alters-Endstufe und Ortszuschlag Stufe 1) auf den Monat umgerechneten durchschnittlichen gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgelt

 

Bei den genannten Angaben in der Tabelle handelt es sich um Richtwerte, die als eine Orientierung gedacht sind. Die exakten Werte werden von der VBL etwa zum Ende des Jahres 2002 mitgeteilt.

Zeiten vor dem 01.01.1997 werden für die Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost nicht berücksichtigt.

 

In Verbindung mit dem neuen Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002, der auch im Internet unter

 

http://www.VBL.de/htm/altersvorsorgetarif.htm

 

eingesehen werden kann, soll noch auf folgende Punkte hingewiesen werden:

 

1.      Für Beschäftigte mit Altersteilzeit gilt die Regelung, dass 90% des Vollzeitverdienstes berücksichtigt werden.

2.      Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Betriebsrenten um 1% dynamisiert.

3.      Während der Elternzeit werden für den Beschäftigten für jedes Kind, auf das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte gutgeschrieben, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 € im Monat ergeben würden (§ 9 ATV).

4.       „Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit, die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26 ATV) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung, höchstens jedoch mit vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.“ (§ 2 Absatz 2 ATV).

5.      Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherung als beitragsfreie Versicherung bestehen.

6.      Tritt der Versicherungsfall nach § 5 ATV bzw. nach § 39 der Satzung der VBL ein (im allgemeinen Anspruch auf gesetzliche Rente), so ist ein schriftlicher und formgebundener Antrag über den Arbeitgeber, bei dem der Beschäftigte zuletzt in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, einzureichen.

7.      In Analogie zur gesetzlichen Rente werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente Abschläge in Höhe von 0,3 % erhoben, höchstens jedoch insgesamt 10,8 %.

8.      Die Wartezeit von 60 Monaten muss nicht zusammenhängend erreicht werden.

9.   Die an die Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten zu zahlende Umlage trägt gegenwärtig ausschließlich der Arbeitgeber.