Info 1/2003

Personalrat der TU Chemnitz

Februar 2003

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Personalrat möchte Sie in unregelmäßigen Abständen über gesetzliche und tarifliche Sachverhalte informieren, die nach unserer Ansicht von allgemeinem Interesse sein könnten. Diese Informationen sollen als Anregung dienen, sich gegebenenfalls näher mit der Thematik zu beschäftigen. Ein Anspruch irgendeiner Art kann aus diesen Informationen nicht abgeleitet werden.

Thema: Haftung im Arbeitsverhältnis

Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ist, dass ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, die ihm aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Verpflichtungen vertragsgemäß erfüllen muss. Bei den in diesem Zusammenhang auszuübenden Tätigkeiten kann es zu Schäden (Beschädigung von Anlagen oder Geräten; Verlust von Unterlagen, kleineren Objekten, z.B.: Schlüssel oder Werkzeuge) für den Arbeitgeber kommen. Damit entsteht das Problem der Haftung sowie der Schadensersatzleistung.

Zur Leistung von Schadensersatz können Arbeitnehmer nicht nur auf Grund einer Haftung für verursachte Schäden aus der Arbeitstätigkeit verpflichtet sein, sondern ebenfalls durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Schadensersatz kann der Arbeitgeber dann verlangen,

-          wenn dem Arbeitgeber ein Schaden erwachsen ist,

-          der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat,

-          er die Vertragsverletzung zu vertreten hat,

-          zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Bei der Betrachtung der Schadensersatzleistung ist jedoch differenziert vorzugehen. Es wird in vier Verschuldungsgrade unterschieden:

-          leichte Fahrlässigkeit,

-          mittlere Fahrlässigkeit,

-          grobe Fahrlässigkeit und

-          Vorsatz.

Dabei gelten für den öffentlichen Dienst im Bereich des BAT-O dessen Festlegungen. So heißt es im § 14 BAT-O, dass für die Schadenshaftung des Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden.

Diese besagen im § 97 SächsBG: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Das bedeutet, nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen führen zu Schadensersatzverpflichtungen im Bereich des BAT-O.

Als grob fahrlässig wird durch das BAG eine Handlung bewertet, bei der „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und dasjenige unbeobachtet gelassen wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“. Daraus ergibt sich, dass zu einer groben Fahrlässigkeit sowohl ein objektiv besonders schwerer Pflichtverstoß als auch eine subjektiv nicht entschuldbare Handlung gehören. Damit sind für die Bewertung einer groben Fahrlässigkeit auch die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie seine subjektiven Fähigkeiten heranzuziehen.

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt, der bei einem Schadensfall nicht unberücksichtigt bleiben sollte, ist die Beweisfrage. Mit der Einfügung des § 619a in das BGB ergibt sich eine neue Betrachtungsweise. Danach muss der Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers tragen; er hat dabei nicht nur die Pflichtverletzung zu beweisen, sondern er muss auch beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden zu vertreten hat.

Hat der Arbeitnehmer den Schaden zu vertreten und muss er Schadensersatz leisten, so ist nicht in jedem Fall der gesamte Schaden zu ersetzen. Die Arbeitsgerichte haben darauf verwiesen, dass es zu keinem groben Missverhältnis zwischen Schadenersatzforderung und Verdienst des Arbeitnehmers kommen darf. So werden zum Beispiel drei Monatsgehälter als Obergrenze für den Schadensersatz angesehen.

Nicht unerwähnt bleiben soll die Festlegung im § 81 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes, das die Mitbestimmung des Personalrates bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen festschreibt. Dabei setzt die Mitbestimmung bereits ein, wenn die Dienststelle die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beabsichtigt. Einschränkend ist hierbei zu bemerken, dass der Beschäftigte die Mitbestimmung zu beantragen hat. Er muss jedoch von der Dienststelle auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

Abschließend noch eine Bemerkung zur Verjährung. Die Forderung nach Schadensersatz verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens durch den Dienstherrn bzw. generell nach 10 Jahren.

Die Haftung im Arbeitsverhältnis hat noch viele Themen, wie Haftung gegenüber Dritten, Haftung gegenüber Arbeitskollegen, Haftung des Arbeitgebers, Mitverschulden des Arbeitgebers, auf die an dieser Stelle nur hingewiesen werden soll.

Der Personalrat ist jedoch gerne bereit, Beschäftigten weitere Hinweise zu dieser Thematik zu geben.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Thomas Raschke

Vorsitzender