Arbeitnehmer darf Teilzeit selbst einteilen

Erfurt - Arbeitgeber dürfen die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Teilzeit nur aus betrieblichen Gründen verweigern. Eine Betriebsvereinbarung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit allein reicht dabei als betrieblicher Grund nicht aus, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Nur wenn die vom einzelnen Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit die Interessen seiner Kollegen verletze oder betriebliche Abläufe störe, gehe die Betriebsvereinbarung über den Teilzeitwunsch.

Im entschiedenen Fall bekam eine Lagerarbeiterin Recht, die im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre Arbeitszeit auf zwanzig Stunden pro Woche verringern und dabei täglich von 08.00 bis 12.00 Uhr arbeiten wollte. Der Arbeitgeber hatte jedoch mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, der zufolge die Arbeit um 06.00 Uhr beginnen sollte. Da die Arbeitnehmerin auf einem Arbeitsbeginn um 08.00 Uhr bestand, kündigte das Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen.

Mit der Klage gegen die Kündigung hatte die Arbeitnehmerin in allen Instanzen Erfolg. Es sei weder ersichtlich, dass durch die von der Betriebsvereinbarung abweichende Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Betriebsablauf gestört noch die kollektiven Interessen der übrigen Arbeitnehmer berührt würden. Daher stünden der von der Klägerin gewünschten Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegen. (AZ: 9 AZR 323/03)

Quelle: (ddp) 22.3.2004