Arbeitnehmer darf Teilzeit selbst einteilen
Erfurt - Arbeitgeber dürfen die vom Arbeitnehmer gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit in Teilzeit nur aus betrieblichen Gründen
verweigern. Eine Betriebsvereinbarung über den Beginn der täglichen Arbeitszeit
allein reicht dabei als betrieblicher Grund nicht aus, wie das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Nur wenn die vom einzelnen
Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit die Interessen seiner
Kollegen verletze oder betriebliche Abläufe störe, gehe die Betriebsvereinbarung
über den Teilzeitwunsch.
Im entschiedenen Fall bekam eine Lagerarbeiterin
Recht, die im Anschluss an ihren Erziehungsurlaub ihre Arbeitszeit auf zwanzig
Stunden pro Woche verringern und dabei täglich von 08.00 bis 12.00 Uhr arbeiten
wollte. Der Arbeitgeber hatte jedoch mit dem Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung geschlossen, der zufolge die Arbeit um 06.00 Uhr beginnen
sollte. Da die Arbeitnehmerin auf einem Arbeitsbeginn um 08.00 Uhr bestand,
kündigte das Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen.
Mit
der Klage gegen die Kündigung hatte die Arbeitnehmerin in allen Instanzen Erfolg.
Es sei weder ersichtlich, dass durch die von der Betriebsvereinbarung
abweichende Festlegung des täglichen Arbeitsbeginns der Betriebsablauf gestört
noch die kollektiven Interessen der übrigen Arbeitnehmer berührt würden. Daher
stünden der von der Klägerin gewünschten Verteilung der Arbeitszeit keine betrieblichen
Gründe entgegen. (AZ: 9 AZR 323/03)
Quelle:
(ddp) 22.3.2004