Fakultät für Mathematik
11. September 2002
Benutzungsordnung für IT-Systeme der Fakultät für Mathematik
der Technischen Universität Chemnitz
Vom 11. September 2002
In der Benutzungsordnung gelten grammatisch maskuline
Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und
männlichen Geschlechts.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung des Informationstechnologie-Systems,
kurz IT-System, der Technischen Universität Chemnitz - bestehend aus den
Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen
zur rechnergestützten Informationsverarbeitung -, das der Fakultät für Mathematik
der Technischen Universität Chemnitz zugeordnet ist.
Die Wahrnehmung aller sich aus dieser Ordnung ergebenden Aufgaben obliegt dem
Mathematischen Rechenzentrum (MRZ).
§ 2 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung
(1) Zur Nutzung des IT-Systems können zugelassen werden:
-
-
1. Mitglieder und Angehörige der Technischen Universität Chemnitz zur
Erfüllung ihrer Aufgaben,
-
- 2. Mitglieder und Angehörige von anderen staatlichen Hochschulen des
Freistaates Sachsen,
-
- 3. sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern nach vorrangiger
Inanspruchnahme des IT-Systems durch die in Nummer 1 und 2 genannten
Benutzer noch freie Kapazitäten vorhanden sind.
Mitglieder und Angehörige der Fakultät für Mathematik haben den Vorrang.
(2) Die Zulassung erfolgt ausschließlich für Zwecke der Forschung, Lehre
und des Studiums sowie für Zwecke der Universitätsbibliothek und der
universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung
sonstiger gesetzlicher Aufgaben der Technischen Universität Chemnitz. Eine
kommerzielle Nutzung gemäß Absatz Nr. 3 ist nur nach Genehmigung durch
die Fakultät möglich.
(3) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des IT-Systems
erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom MRZ auf
Antrag erteilt.
(4) Die Zulassung setzt folgende Angaben voraus:
-
1. Angaben zur Person des Nutzers,
- 2. Erklärung der Anerkennung dieser Benutzungsordnung sowie der nach
Abs. erlassenen Betriebsregelungen als Grundlage des
Nutzungsverhältnisses,
- 3. Erklärung des Einverständnisses zur Verarbeitung personenbezogener
Daten des Nutzers gemäß dieser Benutzungsordnung,
- 4. eine gültige Nutzungsberechtigung gemäß der Benutzungsordnung des
URZ und
- rechtsverbindliche Unterschrift des Nutzers.
(5) Die Nutzungserlaubnis ist in der Regel befristet. Verlängerung ist auf
Antrag möglich.
(6) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebes
kann die Nutzungserlaubnis mit nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen
verbunden werden.
(7) Wenn die Kapazitäten der IT-Ressourcen nicht ausreichen, um allen
Nutzern gerecht zu werden, können diese für einzelne Nutzer entsprechend
der Reihenfolge in Abs. 1 kontingentiert werden.
(8) Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen
oder nachträglich beschränkt werden, wenn insbesondere
- 1. die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
- 2. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung des IT-Systems
nicht oder nicht mehr gegeben sind,
- 3.die nutzungsberechtigte Person nach von der Benutzung
ausgeschlossen worden ist,
- 4. das geplante Vorhaben des Nutzers nicht mit den vorgesehenen Aufgaben
des IT-Systems und den in Abs. 2 genannten Zwecken vereinbar ist,
- 5. die vorhandenen IT-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet,
unzureichend oder für besondere Zwecke reserviert sind,
- 6. die zu benutzenden IT-Komponenten an ein Netz angeschlossen sind, das
besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher
Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist,
- 7. zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte
Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden,
- 8. Bestimmungen der Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums verletzt
sind.
§ 3 Rechte und Pflichten der Nutzer
(1) Der Nutzer hat das Recht, die Einrichtungen des IT-Systems im Rahmen
der Zulassung zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer
gesonderten Zulassung.
(2) Der Nutzer hat das Recht, in die über ihn gespeicherten Daten Einsicht
zu nehmen.
(3) Der Nutzer ist verpflichtet:
-
- 1. die Vorgaben der Benutzungsordnung, insbesondere die Nutzungszwecke
gemäß Abs. 2, zu beachten,
- 2. alles zu unterlassen, was den ordnungemäßen Betrieb des IT-Systems der
Technischen Universität Chemnitz und anderer über das Netz erreichbarer
Einrichtungen stört,
- 3. alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme
und sonstige Einrichtungen des IT-Systems sorgfältig und schonend zu
behandeln,
- 4. ausschließlich mit dem Nutzerkennzeichen zu arbeiten, welches ihm
zugewiesen wurde,
- 5. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von seinen
Passwörtern erlangen sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten
Personen der Zugang zu den IT-Ressourcen der Technischen Universität
Chemnitz verwehrt wird,
- 6. fremde Nutzerkennzeichen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu
nutzen,
- 7. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu
nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne
Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern; dies gilt
auch für den Zugang zu IT-Systemen Dritter,
- 8. bei der Benutzung von Software, Hardware, Dokumentationen und Daten die
gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten
und die Lizenzbestimmungen zu beachten, nach denen Software,
Dokumentationen und Daten zur Verfügung gestellt werden,
- 9. bereit gestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren
noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist,
noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen,
- 10. in den genutzten Räumen den Weisungen des Personals Folge zu leisten
und die jeweils geltende Raumordnung zu beachten,
- 11. die Nutzungserlaubnis auf Verlangen nachzuweisen,
- 12. Störungen, Beschädigungen und Fehler am IT-System und an Datenträgern
des IT-Systems nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den
Mitarbeitern des MRZ zu melden,
- 13. keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des IT-Systems vorzunehmen
und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der
systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern,
- 14. dem Leiter des MRZ auf Verlangen in begründeten Einzelfällen
- insbesondere bei Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu
Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen
sowie Einsicht in die Programme zu gewähren.
(4) Rechtswidrige Nutzungen sind insbesondere folgende Straftaten:
- 1. Ausspähen von Daten (§ 202a StGB),
- 2. Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB),
- 3. Computerbetrug (§ 263a StGB),
- 4. Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere
Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5
StGB),
- 5. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§
86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB),
- 6. Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB),
- 7. strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige
Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG).
§ 4 Ausschluss von der Nutzung
(1) Nutzer können vorübergehend in der Nutzung der IT-Struktur beschränkt
oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie gegen diese
Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in aufgeführten Pflichten,
verstoßen (missbräuchliches Verhalten) oder von der Nutzung der IT-Struktur
im Bereich des URZ ausgeschlossen wurden. Sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern des IT-Systems rechtswidrig
Daten zur Nutzung bereit hält, darf das MRZ die weitere Nutzung verhindern
bis die Rechtslage geklärt ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser
Abmahnung erfolgen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung
entbehrlich. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Über vorübergehende Nutzungseinschränkungen entscheidet der
Leiter des MRZ. Sie sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße
Nutzung wieder gewährleistet ist.
(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder ein vollständiger
Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei
schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gemäß Absatz 1 in Betracht,
wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten
ist. Die Entscheidung trifft der Ordnungsausschuss der Technischen
Universität Chemnitz gemäß §§ 72 und 73 SächsHG.
(5) Falls die Gründe für Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 auch die Benutzungsordnung
des URZ betreffen, informiert der Leiter des MRZ den Geschäftsführer des URZ.
§ 5 Aufgaben des MRZ
(1) Das MRZ führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen eine
Nutzerdatenbank (Bestandsdaten der Nutzer), in der die gemäß Abs. 4
erfassten Daten, die Nutzer- und E-Mailkennungen sowie gegebenenfalls die
Anschriften der Nutzer erfasst werden.
(2) Das MRZ kann die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken
oder einzelne Nutzerkennzeichen vorübergehend sperren, soweit dies zur
Störungsbeseitigung, Systemadministration, -erweiterung oder -sicherheit
sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist.
(3) Das MRZ ist berechtigt, die Sicherheit der Passwörter durch
regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu prüfen und
notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. Änderungen leicht zu erratender
Passwörter, zu veranlassen, um die Ressourcen des IT-Systems und
Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen.
(4) Das MRZ kann die Inanspruchnahme des IT-Systems durch einzelne Nutzer
dokumentieren und auswerten, soweit dies zu Abrechnungszwecken
erforderlich ist.
(5) Das MRZ ist berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht
in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung und
Unterbindung von Missbräuchen erforderlich ist und hierfür tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen.
(6) Sonstige Verbindungs- und Nutzungsdaten dürfen nur soweit erhoben
werden, wie sie sich auf die näheren Umstände der Kommunikation beziehen.
Diese sind zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach
abschließender Behebung der Störung, zu löschen.
(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes des IT-Systems kann
der Leiter des MRZ weitere Betriebsregelungen für die Nutzung des
IT-Systems erlassen.
§ 6 Haftung des Nutzers
(1) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Technischen Universität
Chemnitz dadurch entstehen, dass er seinen Pflichten aus der
Benutzungsordnung nicht nachkommt.
(2) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur
Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch
Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Nutzerkennung an
Dritte.
(3)Der Nutzer hat die Technische Universität Chemnitz von allen
Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte die Technische Universität
Chemnitz wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des
Nutzers auf Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in
Anspruch genommen wird.
§ 7 Haftung der Technischen Universität Chemnitz
(1) Die Technische Universität Chemnitz übernimmt keine Haftung dafür,
dass das IT-System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft, ebenso wenig
für eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie für die
Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter.
(2) Die Technische Universität Chemnitz übernimmt keine Verantwortung für
die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Programme. Sie haftet auch
nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit
und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur
Nutzung vermittelt.
(3) Amtshaftungsansprüche gegen die Technische Universität Chemnitz
bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der
Fakultät für Mathematik der Technischen Universität Chemnitz vom
10.06.2002.
Chemnitz, den 11. September 2002
Der Dekan
der Fakultät für Mathematik
Prof. Dr. J. vom Scheidt
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On 1 Oct 2002, 13:16.