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Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften
Human- und Sozialwissenschaften

Fakultätsordnung

Ordnung der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz
Vom 15. April 2010
Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2014

 

Die Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften gibt sich folgende Ordnung:

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Aufgaben und Mitglieder
§ 2 Einrichtungen der Fakultät
§ 3 Organe der Fakultät und ihre Aufgaben
§ 4 Beauftragte
§ 5 Studiendekan sowie Kommissionen und Ausschüsse der Fakultät
§ 6 Einberufung des Fakultätsrates und Beschlussfassungen
§ 7 Schlussbestimmungen

In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

 

§ 1
Aufgaben und Mitglieder

(1) Die Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften erfüllt in ihrem Bereich die Aufgaben der Technischen Universität Chemnitz in Lehre, Forschung und Weiterbildung. Ergänzend erbringt sie im Rahmen ihrer Kapazität Lehrleistungen für andere Fakultäten der Technischen Universität Chemnitz.

(2) Die Mitgliedschaft in der Fakultät wird durch § 87 Abs. 2 und 3 SächsHSFG geregelt. 1

 

§ 2
Einrichtungen der Fakultät

(1) Über die Errichtung, wesentliche Änderung und Auflösung von Betriebseinheiten entscheidet das Rektorat gemäß § 27 Abs. 2 der Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz auf Vorschlag der Fakultät. 2

(2) Der Leiter einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit wird vom Dekan auf Vorschlag des Fakultätsrates bestellt. Näheres zu Struktur, Betrieb und Nutzung einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit ist in gesonderten Ordnungen zu regeln, die der Fakultätsrat beschließt.

(3) Den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät können Aufgaben der Fakultät zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

 

§ 3
Organe der Fakultät und ihre Aufgaben

(1) Organe der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften sind: 1. 2. 3. Das Dekanat besteht aus dem Dekan und einem Prodekan. Der Dekan führt den Vorsitz im Dekanat. Der Prodekan ist Stellvertreter des Dekans.

(2) Die Aufgaben der Organe der Fakultät sind in § 88 ff. SächsHSFG geregelt. 3

(3) Die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Sach- und Personalmittel obliegt dem Dekan nach Beratung im Dekanat, im Fakultätsrat und in der Haushaltskommission.

(4) Es ist Aufgabe des Dekans, und zwar mit Unterstützung des Dekanats, für die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnungen und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Lehrangebots gemäß den Beschlüssen des Fakultätsrats zu sorgen.

(5) Das Dekanat bereitet die Lehrberichte der Fakultät vor.

(6) Das Dekanat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, welche Näheres zu den Aufgaben des Dekanates der Fakultätsrat, der Dekan, das Dekanat. 3 und seiner Mitglieder regelt.

(7) In Angelegenheiten, die den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten gemäß § 2 Abs. 3 übertragen worden sind oder übertragen werden, ist eine Entscheidung durch das Dekanat oder den Dekan nur nach Absprache mit der Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung bzw. der Betriebseinheit möglich.

 

§ 4
Beauftragte

Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Beauftragte einsetzen. Der Dekan kann für bestimmte Angelegenheiten Beauftragte einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

 

§ 5
Studiendekan sowie Kommissionen und Ausschüsse der Fakultät

(1) Für die Aufbau- und Diplomstudiengänge, Magisterstudiengänge sowie Master- und Bachelor-Studiengänge werden gemäß § 91 Abs. 2 SächsHSFG Studienkommissionen gebildet. Auf Vorschlag des Dekans wird vom Fakultätsrat ein Studiendekan gewählt, der kraft Amtes den Vorsitz in den Studienkommissionen übernimmt. Der Fakultätsrat entscheidet über die Größe der jeweiligen Studienkommissionen und bestellt deren Mitglieder. 4

(2) Der Dekan wird zu allen Sitzungen der Studienkommissionen eingeladen. Er erhält die Protokolle der Sitzungen.

(3) Der Fakultätsrat setzt, sofern die Prüfungsordnungen nicht andere Regelungen vorsehen, für die von der Fakultät angebotenen Studiengänge Prüfungsausschüsse im Benehmen mit den betreffenden wissenschaftlichen Einrichtungen ein.

(4) Entsprechend der Promotionsordnung wird ein Promotionsausschuss vom Fakultätsrat eingesetzt, der die jeweiligen Entscheidungen für den Fakultätsrat vorbereitet. Diesem Ausschuss können Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden. Näheres regelt die Promotionsordnung.

(5) Die Bildung von Habilitationskommission und Habilitationsausschuss sind in der Habilitationsordnung der Fakultät geregelt.

(6) Vom Fakultätsrat werden folgende ständige Kommissionen eingesetzt:

1. Strukturkommission,
2. Haushaltskommission,
3. Ethikkommission,
4. Kommission für Qualitätsmanagement. 5
Weiterhin kann er zur Vorbereitung seiner Entscheidungen zeitweilige Kommissionen einsetzen.

 

§ 6
Einberufung des Fakultätsrates und Beschlussfassungen

(1) Der Fakultätsrat wird mindestens einmal während der Vorlesungszeit eines jeden Semesters vom Dekan einberufen.

(2) Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder allen Gremiumsvertretern einer Mitgliedergruppe ist der Fakultätsrat vom Dekan einzuberufen.

(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn.

(4) In Angelegenheiten, die die jeweiligen Mitgliedergruppen betreffen, sind Minderheitsvoten in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Zur Vorbereitung von Fakultätsratsbeschlüssen können Mitgliedergruppen durch eines ihrer Mitglieder einberufen werden.

(6) Der Dekan kann zu den Sitzungen des Fakultätsrates bei Bedarf sachkundige Personen, insbesondere die geschäftsführenden Direktoren der Institute innerhalb der Fakultät, allgemein oder für bestimmte Punkte der Tagesordnung hinzuziehen oder zulassen. Auf Antrag eines Mitgliedes entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen über eine Zulassung. Das Dekanat kann auch zu Beginn seiner Amtsperiode beschließen, die Institutsdirektoren als ständige Gäste der Fakultätsratssitzungen zu laden.

 

§ 7
Schlussbestimmungen

(1) Der Fakultätsrat kann sich eine Verfahrensordnung geben.

(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates vom 10. Februar 2010 und vom 14. April 2010 sowie der Genehmigung des Rektorates vom 24. März 2010.

 

Chemnitz, den 15. April 2010

Die Dekanin der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften

Prof. Dr. Astrid Schütz

 

1   § 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 3. Februar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 8/2014, S. 377)
2   § 2 Abs. 1 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 3. Februar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 8/2014, S. 377)
3   § 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 3. Februar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 8/2014, S. 377)
4   § 5 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 3. Februar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 8/2014, S. 377)
5   § 5 Abs. 6 Satz 1 geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 3. Februar 2014 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 8/2014, S. 377)