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Es wurden keine allgemeingültigen Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 26-01
Der Prüfungsausschuss beschließt, dass für alle Studiengänge, die in seiner Zuständigkeit liegen, grundsätzlich nur 2 schriftliche Exemplare der Abschlussarbeit in der vorgesehen Form laut Prüfungsordnung im Zentralen Prüfungsamt einzureichen sind. Die elektronische Fassung bleibt von dieser Regelung unberührt.
Beschluss 26-02
Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, wird die Veranstaltung Prüfungswesen im Modul 9 als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.
Beschluss 26-03
Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2010 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, wird die Veranstaltung Prüfungswesen im Modul 15 als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.
Beschluss 26-04
Beschluss 21-01 wird aufgehoben. Bezüglich der Abmeldung von Wirtschaftswissenschaftlichen Seminaren sowie Berufsfeldseminaren und Berufsfeldprojekten gilt folgende Neuregelung:
Die Abmeldung erfolgt direkt an der jeweiligen Professur nach deren Regeln. Bei nicht rechtzeitiger Abmeldung vom Seminar oder Projekt und bei Nichtabgabe der Arbeit wird von der Professur die Note 5,0 ans ZPA gemeldet.
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Es wurden keine allgemeingültigen Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 24-01
Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, werden die Veranstaltung Arbeitsrecht im Modul 9 und die Veranstaltung Recht des geistigen Eigentums im Modul 9 und im Modul 10 in den Berufsfeldern Recht und Management sowie General Management als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.
Beschluss 24-02
Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2010 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, werden die Veranstaltungen Arbeitsrecht und Recht des geistigen Eigentums im Modul 15 als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.
Beschluss 24-03
Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, wird die Veranstaltung Recht und Technik im Modul 9 und im Modul 10 in den Berufsfeldern Recht und Management sowie General Management als Wahlpflichtveranstaltung anerkannt.
Beschluss 24-04
Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2010 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, wird die Veranstaltung Recht und Technik im Modul 15 und in den Berufsfeldern Recht und Management (im Modul 27) sowie General Management (im Modul 23 als Wahlpflichtveranstaltung II) anerkannt.
Beschluss 24-05
Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2006 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, gelten im Berufsfeld Berufs- und Wirtschaftspädagogik (Modul 10) ab dem WS 2011/2012 folgende Änderungen:
- Pflichtveranstaltung I und II werden neu definiert. Pflichtveranstaltung I ist die Allgemeine Fachoffene Didaktik II (V2), Pflichtveranstaltung II die Allgemeine Fachoffene Didaktik II (Ü1). Als Prüfungsleistung ist eine 60-minütige Klausur zur Vorlesung und Übung Allgemeine Fachoffene Didaktik II zu absolvieren.
- Pflichtveranstaltung IV und die entsprechende Prüfungsleistung entfällt. Stattdessen ist eine weitere Wahlpflichtveranstaltung III mit mindestens 2 LVS zu belegen, welche in einer 60-minütigen Klausur geprüft wird.
- In den Katalog der Wahlpflichtveranstaltungen wird zusätzlich folgende Veranstaltung aufgenommen: Einführung in die Erwachsenenbildung und Weiterbildung (V2).
Beschluss 24-06
Für Studenten, die nach der Prüfungsordnungsversion 2010 des Bachelor Wirtschaftswissenschaften studieren, gelten im Berufsfeld Wirtschaftstraining und Bildungsmanagement ab dem WS 2011/2012 folgende Änderungen:
- Pflichtveranstaltung I und II im Modul 22 werden neu definiert. Pflichtver-anstaltung I ist die Allgemeine Fachoffene Didaktik I (V2/Ü1), Pflichtveranstaltung II die Allgemeine Fachoffene Didaktik II (V2/Ü1). Als Prüfungsleistung ist eine 90-minütige Klausur zu Allgemeine Fachoffene Didaktik I + II zu absolvieren.
- Die Pflichtveranstaltung Makrodidaktik im Modul 29 wird durch eine weitere Wahlpflichtveranstaltung II mit mindestens 2 LVS ersetzt, welche in einer 60-minütigen Klausur geprüft wird.
- In den Katalog der Wahlpflichtveranstaltungen im Modul 29 wird zusätzlich folgende Veranstaltung aufgenommen: Einführung in die Erwachsenenbildung und Weiterbildung (V2).
Beschluss 24-07
Im Modul 8 (neue Studienordnung) gibt es keine Teilanrechnung von Leistungen. Sollten die vorliegenden, anrechenbaren Leistungen für eine Totalanrechnung nicht ausreichend sein, kann eine Anrechnung nicht erfolgen und es muss die gesamte Blockprüfung abgelegt werden.
Beschluss 24-08
Ab dem SS 2012 werden für alle Studenten der Prüfungsordnungsversion 2006 Seminare im Modul 9 und Modul 10 und Berufsfeldprojekte im Modul 10 als Anrechenbare Studienleistung definiert.
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Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 22-01
Die Fächerkombination Grundlagen der Finanzierung / Jahresabschluss wird nicht mehr als Prüfung angeboten. Diejenigen, die diese Prüfung noch ablegen müssen, schreiben Grundlagen der Finanzierung und Jahresabschluss separat. Die Note wird danach zusammengerechnet. Die Anmeldung im Prüfungsamt erfolgt aber weiterhin für die Kombinationsprüfung.
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Beschluss 21-01 (aufgehoben)
Beschluss 21-02
Der Beschluss 03-03 wird aufgehoben. Folgendes wird beschlossen: Studierende, die für eine Prüfung im Rahmen des BA-Studienganges Wirtschaftswissenschaften einen ersten Prüfungsversuch bereits unternommen haben, können sich auf diese Prüfung keine Prüfungsergebnisse aus anderen Studiengängen mehr anrechnen lassen.
Beschluss 21-03
Der Beschluss 03-04 wird aufgehoben.
Beschluss 21-04
Der Beschluss 02-01b wird aufgehoben. Folgendes wird beschlossen: Studierende, die sich im Rahmen der Veranstaltung BWL II erbrachte Leistungen (Klausurnote) anrechnen lassen wollen, können dies wie folgt tun: Die im Rahmen der Veranstaltung BWL II erbrachte Leistung (Klausurnote) kann auf die Klausurnote zu Grundlagen der Finanzierung / Investitionsrechnung angerechnet werden. Eine Anrechnung auf Jahresabschluss ist nicht möglich.
Beschluss 21-05
Ab dem Sommersemester 2011 wird im Berufsfeld Berufs- und Wirtschaftspädagogik (alte Studienordnung, Modul 10) statt der Pflichtveranstaltung Recht der beruflichen Bildung die Pflichtveranstaltung Makrodidaktik angeboten.
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Beschluss 20-03
Beschluss 13-03, Spiegelstrich 3 und 4 werden aufgehoben.
Beschluss 20-04
Beschluss 8-02 wird einstimmig aufgehoben, da er durch Beschluss 17-06 konkretisiert wurde.
Beschluss 20-05
Der Beschluss 7-01 wird einstimmig aufgehoben
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Es wurden keine allgemeingültigen Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 18-01
Grundsätzlich werden keine vollständigen Module in Ihrer Gesamtheit als Berufsfeldmodul anerkannt. Eine abweichende Einzelfallregelung ist jedoch in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.
Beschluss 18-02
Bei Anerkennung der bei Auslandsaufenthalten erbrachten Leistungen im Rahmen des Moduls 9 wird zunächst Prof. Lang als Auslandsbeauftragter die Anerkennung inhaltlich prüfen und die Unterlagen dann an Prof. Hüsing zur Bearbeitung weiterleiten.
Bei Anerkennung der bei Auslandsaufenthalten erbrachten Leistungen im Rahmen des Moduls 10 wird Prof. Lang in Absprache mit den Berufsfeld-Verantwortlichen inhaltlich prüfen und die Unterlagen dann an Prof. Hüsing zur Bearbeitung weiterleiten.
Beschluss 18-03 (aufgehoben)
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Beschluss 17-01
Der Prüfungsausschussvorsitzenden werden folgende Aufgaben zur Erledigung übertragen:
a) Die Bestellung von Prüfern und Beisitzern (§ 17 PO)
b) Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Fachsemestereinstufung (§ 15 PO)
c) Ausgabe und Verlängerung der Abschlussarbeit (§ 19 PO)
d) Positive Entscheidungen zu Rücktrittsanträgen zu angemeldeten Prüfungen (§ 11 PO)
e) Fristverlängerungen im Prüfungsverfahren (§ 20 Abs. 5 SächsHSG)
Beschluss 17-02
Stellt ein Prüfling einen Antrag auf Rücktritt von einer Prüfung und bestätigt der behandelnde Arzt eine Prüfungsunfähigkeit auf dem Attest, so wird dem Rücktritt grundsätzlich stattgegeben. Der Rücktritt ist im ZPA entsprechend zu bearbeiten.
Beschluss 17-03
Gemäß § 4 Abs. 7 der PO ist das Nichtbestehen einer Modulprüfung dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben. Die Modulnote berechnet sich auf der Grundlage der durch die Prüfer festgestellten Prüfungsergebnisse und führt zu einer gebundenen Entscheidung. Das Zentrale Prüfungsamt wird beauftragt, Bescheide über nichtbestandene Modulprüfungen nach § 4 Abs. 7 der PO im Auftrag des Prüfungsausschusses zu erstellen und zu verschicken. Bescheide über endgültig nicht bestandene Modulprüfungen sind durch den Prüfungsausschussvorsitzenden zu entscheiden und zu unterschreiben.
Beschluss 17-04
Die bisherigen Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden bestätigt.
Beschluss 17-05
Der Beschluss 13-03 wird wie folgt ergänzt:
Ehrenamtliche Tätigkeiten in studentischen Initiativen können auf folgende Art und Weise anerkannt bzw. angerechnet werden: Als Projekt kann ein Projekt im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit, als Planspiel kann ein Planspiel im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit angerechnet werden.
Beschluss 17-06
Der Beschluss 8-02 (Bestätigung eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne der BaFöG-Regelungen) wird wie folgt präzisiert:
Für ein ordnungsgemäßes Studium im Sinne der Bafög-Regelungen müssen etwa 60% der PL und PVL bestanden sein. Das entspricht
- zum Ende des 3. Semesters ca. 10 Prüfungsleistungen und/oder Prüfungsvorleistungen) und
- zum Ende des 4. Semesters ca. 16 Prüfungsleistungen und/oder Prüfungsvorleistungen.
Beschluss 17-07
Die Prüfungsausschussvorsitzende kann über alle Anträge, die den Grundsatzbeschlüssen entsprechen, entscheiden.
Beschluss 17-08
Der Prüfungsausschuss tritt in der Regel nicht in der vorlesungsfreien Zeit zusammen. Die Erledigung eilbedürftiger Sachverhalte wird auf die Prüfungsausschussvorsitzende übertragen. Sie wird in der nächsten ordentlichen Sitzung über diese Sachverhalte berichten.
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Es wurden keine allgemeingültigen Beschlüsse gefasst.
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Es wurden keine allgemeingültigen Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 14-01
Sobald das Gutachten/die Note zur BA-Arbeit beim ZPA eingegangen ist, prüft dieses, ob die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium vorliegen. Anstelle des Gutachtens zur BA-Arbeit genügt auch eine Mitteilung des Erstgutachters über das Bestehen der Prüfungsleistung.
Liegen alle Voraussetzungen vor, verschickt das ZPA das Protokoll für das Kolloquium an den entsprechenden Lehrstuhl. Dadurch ist dieser über die Zulassung des Studenten zum Kolloquium informiert.
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Beschluss 13-01
Die Zuordnung von Praxistätigkeiten, einschließlich einer Arbeitszeit während der Berufsausbildung auf ein Berufsfeldpraktikum soll großzügig erfolgen. Aufgrund des Ziels einer Integration in die Arbeitswelt müssen anerkennungsfähige Zeiten mindestens eine Tätigkeit von 15 Wochenstunden in einem Unternehmen oder einer Organisation umfassen und in ihrer Umrechnung 12 Wochen ergeben. Danach sind qualifizierte, berufsfeldnahe Tätigkeiten, etwa als Werksstudent in Unternehmen oder als studentische Hilfskraft im Bereich der Lehre und Forschung im genannten Umfang grundsätzlich genehmigungsfähig, während eine Tätigkeit, etwa als Kassierer im Kaufmarkt oder als Hilfskraft mit überwiegender Kopiertätigkeit nicht als Praktika anerkannt werden kann.
Beschluss 13-02
Im Rahmen des Berufsfeldes Berufs- und Wirtschaftspädagogik können neben Praktika in der Aus- und Weiterbildung auch solche in verwandten bzw. ähnlichen Tätigkeitsbereichen anerkannt werden: z.B. im Personalwesen. Voraussetzung ist, dass hierfür Zeugnisse vorgelegt werden können. Es soll in diesem Berufsfeld auch möglich sein, ein Teilpraktikum von mindestens 2 an einer öffentlich getragenen Berufsbildungseinrichtung (Berufsschule) zu absolvieren. Für den Anfang genügt es, dieses hauptsächlich als Hospitationspraktikum anzulegen (d.h. Gast im Unterricht anderer Lehrkräfte). Man sollte aber nach Möglichkeit erste eigenständige Lehrversuche unternehmen.
Beschluss 13-03
Ehrenamtliche Tätigkeiten in studentischen Initiativen können auf folgende Art und Weise anerkannt bzw. angerechnet werden:
- als Projekt
- als Planspiel
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
Hierfür ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss erforderlich.
Eine Anerkennung als Praktikum kommt nicht in Betracht.
Beschluss 13-04
Eine zweite Wiederholungsprüfung ist in Einklang mit dem neuen Sächsischen Hochschulgesetz auf Antrag möglich. Einer besonderen Begründung bedarf es insoweit nicht.
Als Antrag gilt die Anmeldung zur Prüfung im Zentralen Prüfungsamt, dieser gilt mit der Anmeldung als genehmigt. Anträge an den Prüfungsausschuss sind nicht erforderlich.
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Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 11-01
Der vom Sprachenzentrum vorgeschlagenen Regelung zum Ersatzmodul Deutsch als Fremdsprache wird zugestimmt.
Beschluss 11-02
EW1 und EW2 können anerkannt werden. Bei EW 3 und EW4 wird zwar keine Anwesenheit im Unterricht gefordert, aber eine entsprechende Prüfungsleistung.
Beschluss 11-03
Den konkreten Anträgen auf Berufsfeldwechsel wird nach Einzel-fallprüfung unter dem Vorbehalt der rechtlichen Prüfung und Zu-stimmung des ZPA stattgegeben.
Beschluss 11-04
Für die Anerkennung von Studienleistungen ans Berufsakademien gilt Folgendes:
Berufsfeld-Leistungen werden nicht anerkannt.
Die Anerkennung von Praktika ist möglich
Die Abschlussarbeit kann als Modul 9-Seminar anerkannt werden.
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Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
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Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 8-01
Bei Fristversäumnis kann eine Einsetzung in das Prüfungsrecht bei begründetem Antrag dann erfolgen, wenn der Antrag bis spätestens
2 Wochen nach der ursprünglichen Anmeldungsfrist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingegangen ist. Der
Prüfungsausschussvorsitzende kann derartige Anträge dann eigenständig entscheiden.
Sonstiges:
Es werden im folgenden Fragen der Bafög-Bescheinigung diskutiert. Lang soll ebenfalls entsprechende Bescheinigungen ausstellen können
(neben Käschel, John, Gramlich, Helmedag). Der Umfang von etwa 50% der absolvierten Prüfungen zum Ende des 4. Semesters orientiert
sich an der Praxis im Diplom. Der Ausschuss beschließt:
Beschluss 8-02 (aufgehoben)
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Beschluss 07-01 (aufgehoben)
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Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 05-01
Die Anträge zur Korrektur von Prüfungsleistungen für die Klausur Sozialwissenschaftliche Grundlagen werden ablehnend beschieden. Der
Prüfungsausschuss stellt fest, dass kein Verstoß gegen die Prüfungsordnung vorliegt, und es grundsätzlich auch weiterhin im Ermessen des
Prüfers liegt, die Aufgabenstellungen und Skalen festzulegen. Da es sich bei den Sozialwissenschaftlichen Grundlagen nur um eine
Modulteilprüfung handelt, ist auch ein höherer Anteil an MC-Fragen zulässig, ganz unbeschadet der Tatsache, dass grundsätzlich nur der
Anteil in der Aufgabenstellung der Prüfung für eine Gewichtung des MC-Anteils maßgeblich ist. Es wird dennoch angeregt, bei der
Aufgabenstellung grundsätzlich eindeutige und klare MC-Fragen zu stellen.
Beschluss 05-02
Magisterstudenten der TUC mit Nebenfach BWL, die in den Bachelorstudiengang wechseln, werden ihre dort erbrachten Leistungen anerkannt.
Es gibt grundsätzlich keine Beschränkungen, da es sich hierbei nicht um den Wechsel aus einem Diplomstudiengang der
Wirtschaftswissenschaften in einen Bachelorstudiengang der Wirtschaftswissenschaften handelt.
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Es wurden keine Beschlüsse gefasst.
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Beschluss 03-01
Alle Antragsteller müssen im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften immatrikuliert sein. Nur Anträge solcher Antragsteller werden
auch bearbeitet. Aussagen über mögliche Anerkennungen haben in diesem Sinne nur Informationscharakter und sind nicht verbindlich.
Beschluss 03-02
Im Ausland oder an anderen Universitäten oder Fachhochschulen erbrachte Leistungen für propädeutische Fächer und
Einführungsveranstaltungen werden grundsätzlich anerkannt. Die Anerkennung weiterer im Ausland oder an Universitäten, Fachhochschulen
oder anderen Hochschulen erbrachter Studienleistungen ist möglich, setzt jedoch eine strukturelle und inhaltliche Prüfung durch die
zuständigen Fachvertreter voraus. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass für den Erwerb eines Bachelorabschlusses an der Fakultät für
Wirtschaftswissenschaften der TU Chemnitz der größte Teil des Studiums und der entsprechenden Studienleistungen an der TU Chemnitz
erbracht werden muss.
Beschluss 03-03 (aufgehoben)
Beschluss 03-04 (aufgehoben)
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Grundsatzregeln zur Anerkennung von Studienleistungen für den Bachelor Wirtschaftswissenschaften
Bezüglich der Anerkennung von Studienleistungen hat der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16.10.2006 folgende Grundsatzbeschlüsse gefasst:
Beschluss 02-1a
An der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften erbrachte Prüfungsleistungen werden grundsätzlich auf das BA-Studium angerechnet, wenn es
sich um analoge Veranstaltungen handelt, z.B. Mikroökonomie auf Mikroökonomie, Einführung in die BWL auf Einführung in die BWL etc.
Beschluss 02-1b (aufgehoben)
Beschluss 02-1c
Erbrachte Leistungen im Rahmen der Sprachausbildung sowie der Mathematik und Statistikausbildung werden grundsätzlich auf das
Bachelorprogramm angerechnet.
Beschluss 02-2
An anderen Universitäten erbrachte Studienleistungen können grundsätzlich angerechnet werden, wenn sie vom Umfang der
Lehrveranstaltungen und des Stoffes sowie der absolvierten Prüfungen den vorgesehenen Veranstaltungen äquivalent sind. Das ist durch
beigefügte Veranstaltungsgliederungen und Übersichten durch den Antragsteller nachzuweisen.
Beschluss 02-3
Antragsteller, die in Diplomstudiengängen für Wirtschaftswissenschaften endgültig ausgeprüft sind, können sich nach grundsätzlicher
Zulassung für den BA-Studiengang bereits erbrachte Leistungen aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften anrechnen lassen, wenn sie in den
von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften angebotenen Fächern (BWL, VWL, Recht, Wirtschaftsinformatik) nicht endgültig ausgeprüft
sind, sondern in einem der Nebenfächer (Mathematik/Statistik oder Sprachen). In diesem Fall sind jedoch alle Nebenfächer
zu wiederholen. Eine Anerkennung derartiger Scheine ist ausgeschlossen.
Beschluss 02-3a
Umgekehrt kann bei endgültiger Ausprüfung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine Anerkennung von Leistungen aus den Bereichen
Mathematik/Statistik und Sprache erfolgen, falls dort nicht ebenfalls alle zulässigen Prüfungsversuche ohne Erfolg verwendet wurden.
Eine Anerkennung von Leistungen aus dem Bereich der Wirtschaftwissenschaftlichen Fakultät ist dabei ausgeschlossen.
Beschluss 02-4
Die Anerkennung von im Magisterhauptfach, Magisternebenfach oder im Kombinationsprofil des Masterstudiums erbrachten Leistungen aus
dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften sind grundsätzlich auf den BA-Studiengang anrechenbar.
Beschluss 02-5
In anderen, nichtwirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen (Bachelor-, Diplom- oder Magisterstudiengängen) erbrachte Leistungen können
grundsätzlich auf die entsprechenden Nebenfächer des BA-Studienganges anerkannt werden.
Beschluss 02-6
Der Prüfungsausschuss bekräftigt weiterhin, dass alle Anträge an den Ausschuss der Schriftform bedürfen.
Für die Anerkennung von Studienleistungen kann dazu das im Internet bereitgestellte Formblatt verwendet werden. Anträge per
Internet werden nicht bearbeitet. Entsprechende Anfragen und Antworten sind auch nicht bindend.
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Es wurden keine Beschlüsse gefasst.

