Aufgaben des Hochschulrates
Der Hochschulrat wirkt als Beratungs- und Kontrollorgan an der Strategiebildung
sowie an der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule mit. Die Zuständigkeiten
des Hochschulrates sind in § 86 des Sächsischen Hochschulgesetzes
(SächsHSG) geregelt.
Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs-
und Wettbewerbsfähigkeit der Universität unter Berücksichtigung
der Entwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach §10 Abs.1 SächsHSG
und der Zielvereinbarungen nach § 10 Abs. 2 SächsHSG.
Der Hochschulrat ist zuständig für die
- Erstellung eines Vorschlages für die Wahl des Rektors,
- Beantragung der Abwahl des Rektors beim Erweiterten Senat,
- Bestätigung der Abwahl des Rektors durch den Erweiterten Senat,
- Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag des Rektors für die Bestellung
des Kanzlers,
- Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanentwurfes,
- Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und
Mittel nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SächsHSG und die Verwendung von
Rücklagen nach § 11 Abs. 6 Satz 3 SächsHSG,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Rektorates,
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorates nach § 10 Abs. 4 Satz
4 SächsHSG,
- Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen.
Er kann zur Einrichtung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Studiengängen
Stellung nehmen.