Saarländisches Archivgesetz (SArchG)
Vom 23. September 1992 *
Inhaltsübersicht
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Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Archivgut § 3 Archivierung § 4 Speicherung, Datenschutz § 5 Schutzrechte für Betroffene Zweiter Abschnitt: Landesarchiv § 6 Organisation § 7 Aufgaben § 8 Aussonderung und Anbietung |
§ 9 Übernahme § 10 Nutzung durch die abliefernde Stelle § 11 Nutzung durch Dritte § 12 Benutzungs- und Gebührenordnung § 13 Weitere Aufgaben Dritter Abschnitt: Archive sonstiger öffentlicher Stellen des Landes § 14 Archiv des Landtags § 15 Kommunale Archive § 16 Sonstige Archive Vierter Abschnitt: In-Kraft-Treten |
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit der Archive
1. des Landes,
2. der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.
an den Seitenanfang§ 2 Archivgut
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen sowie bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts anfallen; hierzu zählen insbesondere Urkunden, Akten, Amtsbücher, Karten, Pläne, Plakate, Bild-, Film- und Tonmaterial, elektronische sowie sonstige Informationsträger und Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder vergleichbaren Hilfsmittel.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sowie für die berechtigten Belange der Öffentlichkeit von bleibendem Wert sind. Als archivwürdig gelten auch solche Unterlagen, deren Archivierung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
§ 3 Archivierung
(1) Archivierung beinhaltet die Aufgabe, das Archivgut auf Dauer zu übernehmen, instandzusetzen, sachgemäß zu verwahren, zu erfassen, zu erschließen und für die Bedürfnisse der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtspflege, der Forschung sowie für Informationsinteressen der Öffentlichkeit bereitzuhalten oder auszuwerten.
(2) Mit Zustimmung der abgebenden Stelle können Archive die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, soweit dies unter archivarischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist; für die neugeschaffenen Aufzeichnungen gelten dieselben Regelungen dieses Gesetzes, die auf die Originalunterlagen Anwendung finden würden.
an den Seitenanfang§ 4 Speicherung, Datenschutz
(1) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist das Archivgut einschließlich der seiner Erschließung dienenden Hilfsmittel vor unbefugter Nutzung, Beschädigung oder Vernichtung zu sichern sowie der Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen.
(2) Zur besseren Erschließung darf das Archivgut mittels elektronischer Datenträger erfasst und gespeichert werden; die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt.
an den Seitenanfang§ 5 Schutzrechte für Betroffene
(1) Unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten sind auch nach ihrer Archivierung zu löschen.
(2) Wird festgestellt, dass personenbezogene Angaben unrichtig sind, so ist dies in den Unterlagen festzuhalten; Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 2 steht der Stelle zu, bei der die Unterlagen entstanden sind.
(4) Wird die Richtigkeit übernommener personenbezogener Daten bestritten, ohne dass ihre Unrichtigkeit feststellbar ist, so ist auf Antrag der Betroffenen eine Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
(5) Betroffenen ist auf Antrag kostenfrei Auskunft über die ihre Person betreffenden, im Archivgut gespeicherten Daten zu erteilen, soweit sie Angaben machen, die das Auffinden der Unterlagen mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Anstelle der Auskunft kann auf Antrag auch Akteneinsicht gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht berührt werden.
(6) Das Auskunftsrecht nach Absatz 5 besteht nicht, soweit die Auskunft oder die Einsicht dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile bereiten könnte oder der Auskunftserteilung eine Rechtsvorschrift oder überwiegende berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft das Archiv im Einvernehmen mit der abliefernden Stelle.
(7) Die Ansprüche aus den Absätzen 4 und 5 stehen auch den Ehegatten, den Kindern und Eltern der Betroffenen zu.
an den SeitenanfangAbschnitt II - Landesarchiv
§ 6 Organisation
Das Landesarchiv ist eine Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich von Ministerpräsident und Staatskanzlei.
§ 7 Aufgaben
(1) Dem Landesarchiv obliegt die Archivierung des Archivguts der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes einschließlich ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger.
(2) Das Landesarchiv übernimmt gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes vom 6. Januar 1988 die archivwürdigen Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, die ihren Sitz im Saarland haben.
(3) Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen Archivgut weiterer öffentlicher Stellen des Bundes, anderer Länder, von Kommunen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts archivieren.
(4) Das Landesarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dabei können hinsichtlich der Benutzung des Archivguts von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden.
(5) Das Landesarchiv berät die Träger anderer Archive im Land auf deren Wunsch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, und wirkt bei der Ausbildung öffentlicher Archivare mit.
an den Seitenanfang§ 8 Aussonderung und Anbietung
(1) Die Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und die sonstigen öffentlichen Stellen des Landes haben, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein eigenes Archiv unterhalten, alle Unterlagen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger angefallen sind und die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigen, auszusondern und dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten; Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung auszusondern und anzubieten, soweit nicht eine längere Aufbewahrung durch gesetzliche Vorschriften zugelassen oder ausnahmsweise für die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 übergeben von allen von ihnen herausgegebenen Druckschriften nach Erscheinen kostenlos ein Belegexemplar dem Landesarchiv.
(2) Anzubieten sind auch solche Unterlagen, die
1. personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Vorschrift des Landes- oder Bundesrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war;
2. einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen.
Die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 4a des Strafgesetzbuchs geschützten Unterlagen der Gesundheitsbehörden und von Beratungsstellen dürfen nur in anonymisierter Form angeboten werden.
(3) Das Landesarchiv kann die ablieferungspflichtige Stelle von der Anbietung solcher Unterlagen, die im Hinblick auf ihre offensichtlich geringe Bedeutung für die Aufgaben des Landesarchivs ohne Belang sind, befreien.
an den Seitenanfang§ 9 Übernahme
(1) Das Landesarchiv entscheidet binnen eines halben Jahres im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob es sich um archivwürdige Unterlagen handelt. Hierzu hat die anbietende Stelle dem Landesarchiv Einblick in die angebotenen Unterlagen sowie die sie erschließenden Hilfsmittel zu gewähren.
(2) Bei umfangreichen Sammlungen von Unterlagen und bei gespeicherten maschinenlesbaren Informationen ist das Benehmen zwischen der anbietenden Stelle und dem Landesarchiv dadurch herzustellen, dass Art, Umfang und Form des zu übernehmenden Archivguts vorab im Grundsatz festgelegt werden.
(3) Archivwürdige Unterlagen sind vom Landesarchiv zu übernehmen; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterlagen, die vom Landesarchiv nicht übernommen werden, sind von der anbietenden Stelle spätestens nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 Satz 1 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu löschen.
(4) Stehen der Übernahme schutzwürdige Belange Betroffener entgegen, denen durch die Einschränkung der Nutzung nach § 11 Abs. 7 nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, sind die Unterlagen zu anonymisieren. Ergibt eine Prüfung der anbietenden Stelle und des Landesarchivs, dass diesen Belangen auch durch Anonymisierung der Daten nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann oder kann in dieser Frage keine Einigung erzielt werden, so unterbleibt die Übernahme. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
an den Seitenanfang§ 10 Nutzung durch die abliefernde Stelle
(1) Die abliefernde Stelle hat das Recht, Archivgut aus ihren Beständen jederzeit zu nutzen.
(2) Das Nutzungsrecht erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Nutzungsrecht nur nach Maßgabe des § 11, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten ursprünglich gespeichert worden sind.
an den Seitenanfang§ 11 Nutzung durch Dritte
(1) Jedermann ist berechtigt, das Archivgut aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen, sofern durch dieses Gesetz oder aufgrund einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern von Archivgut, das nicht dem Saarland gehört, und testamentarische Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, darf erst 80 Jahre nach seiner Entstehung zur Nutzung durch Dritte freigegeben werden. Hierzu gehören insbesondere Verschlusssachen und Unterlagen, die dem Steuergeheimnis, dem Bankgeheimnis, dem Sozialgeheimnis oder der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.
(3) Unbeschadet der Schutzfrist nach Absatz 2 darf Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), ohne Einwilligung des Betroffenen erst 30 Jahre nach seinem Tod durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.
(4) Ist das Archivgut aktenmäßig zusammengefasst, so bestimmen sich die Schutzfristen nach dem Datum des jüngsten Schriftstücks der Akte. Die Schutzfristen der Absätze 1 und 3 gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
(5) Die festgelegten Schutzfristen können im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle für wissenschaftliche Forschungen im Einzelfall verkürzt werden. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig wenn
1. die Betroffenen eingewilligt haben oder
2. die Benutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder
3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt.
Personenbezogene Daten dürfen in Forschungsergebnissen nur veröffentlicht werden, wenn
1. die Betroffenen eingewilligt haben oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen unerlässlich ist.
(6) Die festgelegten Schutzfristen können von der abgebenden Stelle um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(7) Die Benutzung von Archivgut kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit
1. es besonderen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt,
2. das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet wäre,
3. schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
4. die Erhaltung, des Archivguts gefährdet würde,
5. sie einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen oder
6. die Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß erschweren würde.
(8) Für die Benutzung von bundeseigenem Archivmaterial gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
(9) Die Nutzung des Archivguts erfolgt durch persönliche Einsicht oder schriftliche Auskunft.
an den Seitenanfang§ 12 Benutzungs- und Gebührenordnung
Der Ministerpräsident wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Benutzung des Archivguts im Einzelnen zu regeln sowie im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Gebühren für die Benutzung festzusetzen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Benutzer dem Landesarchiv kostenlos ein Belegexemplar von Druckwerken, die unter Nutzung seines Archivguts entstanden sind, zu überlassen haben.
§ 13 Weitere Aufgaben
Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Verordnung weitere als in diesem oder anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Landes übertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Landes oder der Erforschung der Geschichte des Saarlandes und seiner Nachbarregionen stehen.
an den SeitenanfangAbschnitt III - Archive sonstiger öffentlicher Stellen des Landes
§ 14 Archiv des Landtags
(1) Das Landtagsarchiv ist ein Staatliches Archiv besonderer Art und dient der Verwahrung und Betreuung des Archivguts des Landtags. § 7 Abs. 4, §§ 10 und 11 gelten für das Archiv des Landtags sinngemäß. Das Landtagspräsidium regelt die Einzelheiten der Nutzung des Landtagsarchivs in einer Benutzungsordnung.
(2) Unterlagen, die der Landtag zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, bietet das Landtagsarchiv dem Landesarchiv zur Übernahme an.
§ 15 Kommunale Archive
(1) Die Gemeinden, die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Zweckverbände regeln die Archivierung der bei ihnen anfallenden Unterlagen in eigener Zuständigkeit durch Satzung. Sie tragen dabei durch eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung der kommunalen Archive dafür Sorge, dass die Erhaltung des Archivmaterials gesichert ist.
(2) § 7 Abs. 4, §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
(3) Soweit keine kommunalen Archive bestehen, sind Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.
(4) Der Ministerpräsident wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Gebühren für die Archivierung kommunalen Archivguts durch Rechtsverordnung festzusetzen.
an den Seitenanfang§ 16 Sonstige Archive
(1) Hochschulen und Kammern sind nach Maßgabe des § 15 berechtigt, eigene Archive zu unterhalten.
(2) Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Archive errichten, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; die Errichtung bedarf der Genehmigung des Ministerpräsidenten. §15 gilt entsprechend.
Abschnitt IV - In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
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