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Unterhalt

Grundsätzlich haben Kinder gegenüber ihren Eltern auch nach Eintritt der Volljährigkeit Anspruch auf Unterhalt für eine erste angemessene Ausbildung. Ein Unterhaltsanspruch besteht immer dann, wenn ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wie z. B. während eines Studiums. Wenn Eltern aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht leistungsfähig sind, tritt der Staat mit den Leistungen nach dem BAföG in die Finanzierung des Studiums ein.