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Sprachnachweis zur Antragstellung für BAföG bei Auslandsstudium

Es ist zwingend notwendige Förderungsvoraussetzung einer Auslandsausbildung, dass ausreichende Sprachkenntnisse der Unterrichts- und Landessprache nachgewiesen werden. Als ausreichend sind Sprachkenntnisse anzusehen, die den Auszubildenden befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Ist die Unterrichtssprache mit der Landessprache nicht identisch, sind in der Landessprache Grundkenntnisse als ausreichend anzusehen.

Die Sprachkenntnisse müssen regelmäßig vor Beginn der Auslandsausbildung erworben worden sein und es muss ein entsprechender Nachweis im Amt für Ausbildungsförderung vorliegen. Möglich ist es auch, die Sprachkenntnisse im Rahmen eines Intensivkurses vor Ort im Ausland zu erwerben. Dieser muss dann aber vor Beginn der eigentlichen Auslandsausbildung absolviert werden. Ein Förderungsanspruch mit BAföG-Leistungen besteht für derartige Sprachkurse aber nicht.

Auch wenn die Unterrichts- bzw. Ausbildungssprache und die Landessprache nicht identisch sind, müssen Grundkenntnisse der Landessprache in jedem Fall vorhanden sein und nachgewiesen werden. Der Nachweis über Grundkenntnisse der Landessprache ist Förderungsvoraussetzung, auch wenn diese für die eigentliche Ausbildung vom Auszubildenden nicht als notwenig erachtet werden.

  1. Der Nachweis kann geführt werden durch Vorlage eines Zeugnisses,
  2. eines Universitätslektors,
  3. eines ausländischen Kulturinstitutes in der Bundesrepublik Deutschland,
  4. eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt,
  5. eines vereidigten Dolmetschers,
  6. der von dem Auszubildenden besuchten Berufsfachschule oder
  7. der ausländischen Hochschule darüber, dass der Auszubildende die von ihr über Nummer 1 - 4 hinausgehend geforderten Sprachanforderungen erfüllt.

Das Zeugnis über ausreichende Sprachkenntnisse soll den Vermerk enthalten: „Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung“. Nach Möglichkeit verwenden Sie bitte das eigens dafür entwickelte Formular des Studentenwerks Chemnitz-Zwickau. Dieses finden Sie auch im Downloadbereich.

Auf den Nachweis der Sprachkenntnisse kann nur dann verzichtet werden,

  • wenn der Auszubildende die Unterrichts- und/oder Landesprache für die Dauer von sechs Jahren an einer Schule betrieben hat oder
  • ein Nachweis über die Teilnahme an einem bestimmten anerkannten Stipendien- oder Austauschprogramm für den betreffenden ausländischen Staat vorliegt. Anerkannt sind dabei die Stipendien- und Austauschprogramme des DAAD (z.B. Free-Mover, GoEast) sowie der Europäischen Union (Erasmus, Leonardo da Vinci).

Andere als die eben genannten Austauschprogramme sind in der Regel nicht anerkannt. Dies gilt insbesondere für Schüleraustauschprogramme. Schüler müssen den Sprachnachweis also immer vorlegen.