WohngeldStudierende, denen BAföG dem Grunde nach nicht zusteht, oder denen BAföG-Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden, können von der Wohngeldstelle ihrer Stadt unter Umständen einen Zuschuss zu ihren Mietkosten (= "Wohngeld") erhalten. Das ist z.B. der Fall, wenn:
Nicht dazu gehört die Ablehnung eines BAföG-Antrages aufgrund zu hohen Einkommens oder Vermögens. Auch ausländische Studierende, die nur eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium haben, können kein Wohngeld beantragen, weil damit der Nachweis einer gesicherten Studienfinanzierung in Frage gestellt wird. Neu ab 1. Januar 2009 ist, dass Studierende, die BAföG nach § 15 IIIa als Abschlusskredit erhalten, nicht mehr vom Wohngeld ausgeschlossen sind, also BAföG und Wohngeld parallel beziehen können. Allerdings kann die Wohngeldstelle den Abschlusskredit als Einkommen anrechnen. Bedingung für den Wohngeldanspruch ist, dass der Antragsteller seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in der jeweiligen Stadt hat und dort einen eigenen Hausstand führt, der seinen Lebensmittelpunkt bildet, also nicht nur zum Zwecke des Studierens vorübergehend von der elterlichen Wohnung abwesend ist. (Indizien für den eigenen Hausstand sind z.B. eigene Kinder oder Ehepartner, die elterliche Wohnung ist zu klein, es wurden alle Möbel aus der elterlichen Wohnung mitgenommen, es wurde eine komplette Kücheneinrichtung oder Waschmaschine angeschafft, es besteht ein "tiefgreifendes Zerwürfnis" mit den Eltern u. ä.) Bedingung ist weiterhin, dass der Antragsteller Mieter der Wohnung auf der Grundlage eines Mietvertrages ist, die Wohnung tatsächlich selbst bewohnt und die Miete selbst entrichtet. Außerdem muss ein ausreichendes Einkommen zur Bezahlung der Miete und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorhanden sein. Hierbei werden seit 1. Januar 2009 auch Studienkredite als Mittel zum Lebensunterhalt anerkannt. Dem Wohngeldantrag muss eine Bescheinigung des BAföG-Amtes über die voraussichtliche Ablehnung oder ein ablehnender BAföG-Bescheid beigelegt werden. Daher empfiehlt es sich, immer zuerst im BAföG-Amt vorzusprechen. Weiterhin müssen der Personalausweis, der Mietvertrag, der Studentenausweis sowie Nachweise über das eigene Einkommen vorgelegt werden. Auch wenn man selbst einen BAföG-Anspruch hat, aber im Haushalt Familienmitglieder leben, denen kein BAföG zusteht (z.B. Kinder oder Ehepartner), ist die gesamte Familie wohngeldberechtigt. In dieser Konstellation sollte geprüft werden, ob den nicht BAföG-berechtigten Familienmitgliedern evt. Leistungen der ARGE zustehen (Sozialgeld einschließlich Wohnkosten, Kinderzuschlag, Mehrbedarfszuschläge) und abzuwägen, welche Variante günstiger ist. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Familiengröße, dem Familieneinkommen und der Höhe der Mietbelastung ab. Es wird in der Regel immer für 12 Monate und frühestens ab dem Tag der Antragsstellung bewilligt. Wurden zunächst Leistungen der ARGE beantragt und abgelehnt, kann das Wohngeld bei Antragstellung innerhalb eines Monats nach der Ablehnung auch rückwirkend ab Antragstellung bei der ARGE gezahlt werden. Weitere Informationen und Wohngeldtabellen finden Sie in der Broschüre Auf den Internetseiten von Chemnitz und Zwickau finden Sie ebenfalls nützliche Informationen rund um die Beantragung von Wohngeld, Antragsformulare sowie einen Wohngeldrechner. BeantragungIn ChemnitzSozialamt, Abteilung Soziale Leistungen In ZwickauAmt für soziale Angelegenheiten |
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