Rückerstattung von Semesterbeiträgen bei längerer Abwesenheit vom HochschulortUnter bestimmten Bedingungen können Studierende, die sich innerhalb eines Semesters mehr als 3 Monate nicht am Hochschulort aufhalten, vom Studentenwerk einen Teil ihres Semesterbeitrages erlassen bekommen. Im einzelnen sind die Bedingungen hierfür in der
Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen zur VerfügungTechnische Universität Chemnitz Tel.: 0371 5628-719 Sprechzeiten Westsächsische Hochschule Zwickau Tel.: 0375 2710-119 Sprechzeiten
Häufig gestellte Fragen zur Rückerstattung von SemesterbeiträgenUnter welchen Kriterien kann ich mit einer Rückerstattung rechnen?
Eine Rückerstattung vom Semesterbeitrag erfolgt gemäß SächsHG grundsätzlich nur in Verbindung mit einer Beurlaubungsbescheinigung der jeweiligen Einrichtung (TU/WHZ), erhältlich im Studentensekretariat. Alle notwendigen Nachweise (Antragsformular, Beurlaubungsbescheinigung und entsprechende Nachweise) sind termingerecht beim Studentenwerk einzureichen. Im Falle von unvollständigen oder unrichtigen Angaben erlischt der Anspruch gegenüber dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau. Ansonsten verweisen wir auf die Beitragsordnung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau §4(4). Die Beitragsordnung finden Sie unter dem Link "Beitragsordnung" (siehe oben). Was ist unter Nachweispflicht bei Rückerstattung zu verstehen? Für die Bearbeitung der Anträge auf Rückerstattung sind in der Regel Nachweise erforderlich, wie Praktikumsvertrag, Diplomantenvertrag, Exmatrikulationsbescheinigung, Bescheinigung über Auslandsaufenthalt, Beurlaubung bei Mutterschaft usw. Wann habe ich bei Exmatrikulation einen Anspruch auf Rückerstattung? Der Termin der Exmatrikulation auf der Exmatrikulationsbescheinigung muss mindestens 3 Monate vor Semesterende liegen, z. B. bei Wintersemester bis Ende Dezember bei der Technischen Universität Chemnitz bzw. bis Ende November bei der Westsächsischen Hochschule Zwickau. Wann bekomme ich mein Geld zurück? Die Rückerstattung erfolgt generell zeitnah nach Ende des Bewilligungszeitraumes bzw. bei Rückerstattung über mehrere Semester jeweils anteilig an den Semesterenden und den Restbetrag nach Ende des Bewilligungszeitraumes. Was ist der Unterschied beim Rückerstattungsanspruch durch die jeweilige Kommune einerseits und dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau andererseits? Die Rückerstattung durch das Studentenwerk richtet sich grundsätzlich nach der Beitragsordnung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau vom 8. Dezember 2009. Die Rückerstattung durch die Kommune richtet sich dagegen nach dem Hauptwohnsitz. Die Rückerstattung eines einmaligen Pauschalbetrages erfolgt zurzeit nur noch bei der Stadt Chemnitz für Erstsemestler, die ihren Hauptwohnsitz zu Studienbeginn nach Chemnitz verlegen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie am Infopunkt Chemnitz im Studentenwerk Thüringer Weg 3. Welchen Betrag bekomme ich zurückerstattet? Bei Befreiung für ein gesamtes Semester beläuft sich die Summe der Rückerstattung auf einen Betrag in Höhe von 51,60 € (Anteil Hochschulgastronomie), ansonsten anteilig 8,60 € pro Monat. Für die Dauer der Abwesenheit wird die Mensakarte automatisch auf Gästepreis umgeschlüsselt. Wo finde ich die Geldbörsennummer für das Antragsformular WHZ? Auf der Rückseite des Studentenausweises unter dem Pfeil befindet sich die einzutragende Geldbörsennummer. Diese ist zwingend auf dem Antrag auf Beitragsrückstattung anzugeben. Kann man den Antrag und die Nachweise auch per E-Mail an die Bearbeiterin verschicken? Ja. Erhalte ich nach der Beantragung auf Rückerstattung einen Zwischenbescheid vom Studentenwerk? Nein, nur bei Unklarheiten zum Antrag. Ich möchte mich vom Semesterticket befreien lassen? Für die Rückerstattung mit einem gesonderten Antrag ist der Studentenrat unter folgenden Telefonnummern zu kontaktieren (Chemnitz: 0371 531-16000; Zwickau: 0375 536-1650) bzw. auf den Internetseiten des Studentenrates der TU Chemnitz und der WHZ unter Semesterticket nachzulesen. |
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