Kranken- und PflegeversicherungJeder Studienbewerber muss der Hochschule zur Immatrikulation einen Nachweis über seine Krankenversicherung vorlegen. Diesen stellt die Krankenkasse aus. Bis zum 25. Lebensjahrsind Studierende bei einem Elternteil beitragsfrei mitversichert, wenn die Eltern Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (Familienversicherung). Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Sind die Eltern privat krankenversichert, ist eine Familienversicherung nur in Ausnahmefällen möglich. Wenn sich die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst verzögert hat, kann die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus um einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum verlängert werden. (*Sporadische Überschreitungen sind möglich, werden jedoch von den Krankenkassen unterschiedlich kulant bewertet. Um Unklarheiten zu vermeiden, fragt man am besten bei der Krankenkasse direkt nach.) Nach dem 25. Lebensjahroder wenn eine Familienversicherung nicht in Betracht kommt, müssen Studierende eine eigene Krankenversicherung abschließen (Studentische Pflichtversicherung). Diese besteht bis einen Monat nach Ablauf des letzten Studiensemesters oder bis zur Exmatrikulation im laufenden Semester, maximal jedoch bis zum Ende des 14. Fachsemesters (Urlaubssemester nicht mitgerechnet) oder Ende des 30. Lebensjahres. In Ausnahmefällen kann die Studentische Krankenversicherung um einen Zeitraum, in dem das Studium nachweislich nur eingeschränkt möglich war, über diese Frist hinaus verlängert werden. Gründe dafür können zum Beispiel in der Art der Ausbildung liegen (Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges; Aufbaustudium, das das Erststudium zur Voraussetzung hat) oder familiärer bzw. persönlicher Natur sein (Pflege von kranken oder behinderten Angehörigen, langfristige Erkrankung oder Behinderung, Geburt und Betreuung eines Kindes, Ableistung von FSJ/FÖJ, Entwicklungshelferdienst, Mitarbeit in gesetzlichen Hochschulgremien u. ä.) Das Studium muss jedoch in der Regel vor der Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein. Über die Verlängerung entscheiden die Krankenkassen immer im Einzelfall. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Krankenkasse. Studierende, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, sind auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Für die Studentische Pflichtversicherung kann frei unter den (gesetzlichen) Krankenkassen ausgewählt werden. Der Beitrag ist gesetzlich festgelegt und daher bei allen Kassen gleich:
Zum Ausgleich der Beiträge zur eigenen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten BAföG-geförderte Studierende einen um 59,00 Euro (ab Sommersemester 2009: 64,00 Euro) monatlich erhöhten Förderungsbetrag. Eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der BAföG-Abteilung stellt Ihre Krankenkasse auf Antrag aus.Wer aus Sicht der Krankenkasse seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in eine Erwerbstätigkeit investiert, fällt aus der Studentischen Krankenversicherung heraus und muss sich als Arbeitnehmer krankenversichern. Frei von Arbeitnehmerbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Tätigkeit nur bei (= "Werkstudentenregelung"):
* Der Jahreszeitraum wird dabei vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung aus zurückgerechnet. Achtung: Wer im Semester vollständig auf 20-Wochenstunden-Basis und zusätzlich in den Ferien Vollzeit arbeitet, gilt in der Regel nicht mehr als versicherungsfrei. Wer einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, sollte darauf achten, dass dies nur nebenberuflich geschieht. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit ist die günstige studentische Pflichtversicherung ausgeschlossen, es bleibt nur der Weg in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder private Krankenversicherung (zu diesen Optionen siehe die folgenden Texte). Wer nach dem 14. Fachsemester oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres aus der Studentischen Krankenversicherung ausscheidet, aber weiterhin studiert, kann sich in der Regel bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversichern. Der Grundtarif hierfür soll ab 2009 einheitlich bei ca. 130,00 Euro liegen (Pflegeversicherung kommt noch hinzu). Für eine Übergangsfrist von maximal 6 Monaten nach Ende der studentischen Pflichtversicherung gilt dabei meist noch ein ermäßigter "Absolvententarif", der etwas niedriger ist. Die genauen Tarife erfragt man am besten bei der jeweiligen Krankenkasse. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Tarife einkommensabhängig nach Beitragsklassen gestaffelt sind. Der Grundtarif orientiert sich an einem gesetzlich unterstellten Mindesteinkommen von 840,00 Euro (Stand 2009). Die Abstände der nachfolgenden Beitragsklassen werden von den Krankenkassen unterschiedlich gestaffelt. Bei der Einkommenseinstufung gelten Bruttowerte, und es wird nicht nur Erwerbseinkommen gezählt. Private Krankenversicherung / Beihilfe für BeamteInnerhalb der ersten drei Monate des Studiums kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden. Diese gilt dann für das gesamte Studium, wobei es keine Rolle spielt, wie viele Studiengänge nacheinander studiert werden. Ein Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung gibt es nur über eine mindestens einjährige Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder Empfänger von Arbeitslosengeld II, wobei viele Krankenkassen die Auffassung vertreten, dass dies generell nur nach der Exmatrikulation möglich sei. Spätestens nach Überschreiten der Altersgrenze für Kindergeld (25. Geburtstag) entfällt die Familienregelung der Beihilfe für Beamte, die Studierenden müssen sich eigenständig privat krankenversichern. Da jede private Krankenversicherung ein eigenes Leistungsspektrum bietet, sollte unbedingt ein detaillierter Preis-Leistungs-Vergleich bei einem freien Versicherungsmakler oder der Verbraucherzentrale erfolgen, bevor ein Vertrag abgeschlossen wird. Auch ausländische Studierende müssen für das Studium in Deutschland eine Krankenversicherung haben. Dies ist gegeben, wenn ein Träger im Heimatland des Studierenden aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen Versicherungsleistungen in Deutschland erbringt. Ist dies nicht der Fall, muss hier vor Ort eine Studentische Krankenversicherung abgeschlossen werden. Dabei gelten die gleichen Beschränkungen (14. Fachsemester / 30. Lebensjahr) wie für deutsche Studierende. Alternativ dazu bietet das Deutsche Studentenwerk gemeinsam mit dem UNION Versicherungsdienst eine private Krankenversicherung für ausländische Studierende, Doktoranden, Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen und Arbeitssuchende nach Abschluss des Studiums an, die zu vergleichsweise günstigen Beitragssätzen eine angemessene medizinische Grundversorgung gewährleistet. Informationen zu dieser Versicherung in Deutsch und Englisch finden Sie im Internet. Dort können Sie den Versicherungsschutz auch schon vom Heimatland aus online beantragen. Auch in der Sozialberatungsstelle helfen wir Ihnen gern mit weiteren Informationen weiter. |
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