Nebenjob... und BAföGWer neben dem Bezug von BAföG Einkünfte aus einem Nebenjob erhält, kann bis zu einem Bruttobetrag von ca. 400,00 Euro monatlich (bis zu 4.800,00 Euro im Bewilligungszeitraum mit 12 Monaten) verdienen, ohne dass sich der Förderungsbetrag vermindert. (Vom Bruttoeinkommen dürfen nach Abzug der Werbungskosten und Aufwendungen für die soziale Sicherung anrechnungsfrei 215,00 Euro monatliches Einkommen übrig bleiben. Daraus ergibt sich der Bruttobetrag von ca. 350 Euro.) Diese Summe gilt für Nebeneinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Generell müssen dem BAföG-Amt alle Einkünfte angezeigt werden, die Sie im Bewilligungszeitraum erzielen. Die Dauer des Bewilligungszeitraumes ersehen Sie aus dem aktuellen BAföG-Bescheid. ... und Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosen- und Rentenversicherung)Studierende, die einen Nebenjob ausüben, können unter Umständen sozialversicherungspflichtig werden. Wie auch in der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Versicherungspflicht davon abhängig, wofür man seine Zeit und Arbeitskraft zum größeren Teil aufwendet. Zur Arbeitslosenversicherung müssen Studierende keine Beiträge leisten (= "Werkstudentenregelung") bei:
* Der Jahreszeitraum wird dabei vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung aus zurückgerechnet. Auch für Studierende, die ein in Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum im vorgeschriebenen Umfang verrichten und dabei an ihrer Hochschule immatrikuliert sind, besteht prinzipiell Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden fällig, sobald das Beschäftigungsverhältnis die Geringfügigkeit übersteigt, d.h. mit über 400,00 Euro im Monat vergütet wird und länger als 50 Arbeitstage bzw. 2 Monate im Jahr besteht. Absehbare Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, gehören dabei mit zur Ermittlung des regelmäßigen Einkommens, d.h. sie werden bei der Berechnung auf das ganze Jahr verteilt. Die Zählweise in Arbeitstagen wird nur verwendet, wenn die Werkwochen weniger als fünf Arbeitstage enthalten. Bei so genannten "Mini-Jobs", also Beschäftigungsverhältnissen mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 400,00 Euro, zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Durch eine freiwillige Aufstockung dieses Beitrages können Studierende zusätzliche Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben. Im Einkommensbereich von 400,01 Euro bis 800 Euro treten noch nicht gleich die vollen Sozialversicherungsbeiträge ein, sondern es findet ein allmählicher Anstieg bis zum vollen Beitrag statt. ... und EinkommenssteuerIn der Steuerklasse I (= ledig, keine Kinder) bleiben monatliche Einkünfte bis zu 898,00 Euro brutto steuerfrei. Bei höheren Monatslöhnen behält der Arbeitgeber die fällige Lohnsteuer für den übersteigenden Betrag ein und führt sie ans Finanzamt ab. Bleiben die Einkünfte des Kalenderjahres dann insgesamt unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (im Jahr 2008: 8.584,00 Euro brutto, 2009: 7.834,00 Euro, 2010: 8.004,00 Euro), kann man die einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dazu reicht man nach Jahresende beim Finanzamt eine Einkommenssteuererklärung ein. |
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