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Prüfungsordnung

1. Allgemeines

Die Prüfungsordnung des UNIcert- Programms basiert auf den "Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen und Testaten" im Zentrum für Fremdsprachen der TUC vom 12.01.1994.

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

1 Vorsitzende/r
1 Vertreter/in Deutsch als Fremdsprache
1 Vertreter/in Russisch
1 Vertreter/in Englisch
1 Vertreter/in für romanische Sprachen (Französisch, Italienisch, Spanisch)

Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung aller Prüfungen und Testate am Zentrum für Fremdsprachen. Er sichert ebenfalls die Zusammenarbeit mit den Prüfungsausschüssen der bedienten Studiengänge.
Die im Prüfungsausschuss vertretenen Lehrkräfte bilden gleichzeitig zusammen mit einer/m weiteren Vertreter einer Sprache die Prüfungskommission zur Abnahme der Unicert-Prüfungen.
In allen Tests und Prüfungen werden die Noten 1 bis 5 erteilt, wobei die Note 5 "Nicht bestanden" bedeutet.
Jeder Test- und Prüfungsteil wird einzeln benotet. Bei der Benotung entspricht die Höchstpunktzahl 100 Prozent. Niedrigere Punktzahlen werden in entsprechende Prozentzahlen umgerechnet.

Die Noten in den Tests und Prüfungen werden analog folgender Tabelle festgelegt:

Prozent Note
90 - 95; 96 - 100 1,3; 1,0
80 - 83; 84 - 86; 87 - 89 2,3; 2,0; 1.7
70 - 73; 74 - 76; 77 - 79 3,3; 3,0; 2,7
60 - 64; 65 - 69 4,0; 3,7
Unter 60 5

2. Prüfungszulassung und -wiederholung

Für die Zulassung zu den Abschlußprüfungen der Zertifikatsstufen 1 bis 3 an der TUC gelten folgende Bestimmungen:

  1. Der Kandidat muß an der TUC immatrikuliert oder beschäftigt sein.
  2. Der Kandidat muß regelmäßig an den Kursen der jeweiligen Zertifikatsstufe teilgenommen haben (In der Regel wird bei einem 4-stündigen Kurs viermaliges Fehlen, bei einem 2-stündigen Kurs zweimaliges Fehlen im Kurs toleriert).
  3. Der Kandidat muß die in den Kursen zu erbringenden Pflichtleistungen (gemäß jeweiliger Kurskonzeption) nachweisen.
  4. Als Ausnahme von den hier genannten Bedingungen können Studierende als Seiteneinsteiger an der Abschlußprüfung teilnehmen. Dies sind Studierende, die mindestens ein Semester an einer Hochschuleinrichtung im Land ihrer Zielsprache studiert haben und vor dem Auslandsaufenthalt an Kursen des UNIcert- Programms in der jeweiligen Sprache teilgenommen haben bzw. an anderen deutschen Hochschuleinrichtungen adäquate Sprachkurse belegt haben. Für diese Studierenden ist der Mindestumfang der Kursteilnahme vor der Zertifikatsprüfung die Hälfte aller für eine Zertifikatsstufe angebotenen SWS.
  5. Studierende, die eine Prüfung versäumen oder von ihr zurücktreten, können frühestens nach dem Ende des folgenden Semesters an einer Abschlußprüfung teilnehmen.
  6. Studierende, die einen Täuschungsversuch unternehmen, werden von der Prüfung ausgeschlossen. Bereits absolvierte Prüfungsteile gelten als nicht bestanden, da die gesamte Prüfung wiederholt werden muß. Der nächstmögliche Termin ist nach dem Ende des folgenden Semesters.
  7. Besteht ein Kandidat einen Prüfungsteil nicht, so kann er diesen wiederholen. Die übrigen bestandenen Prüfungsteile müssen nicht noch einmal wiederholt werden. Wird der nicht bestandene Prüfungsteil nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich wiederholt, so muß die gesamte Prüfung wiederholt werden. Bei einem nochmaligen Nichtbestehen des Prüfungsteils muß dann die gesamte schriftliche oder mündliche Prüfung wiederholt werden.
  8. Bei mehr als einem nicht bestandenen Prüfungsteil kann sich der Kandidat nach dem Ende des folgenden Semesters erneut der gesamten Prüfung stellen.
  9. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Auf schriftlichen Antrag ist in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung möglich.

3. Abschlußtests

Die Studierenden erhalten am Ende eines jeden erfolgreich abgeschlossenen Kurses der Module einen Testatschein, auf dem die Leistungen im jeweiligen Kurs durch eine Note bescheinigt werden. Das letzte Modul der jeweiligen Zertifikatsstufe kann ohne Test beendet werden, da unmittelbar im Anschluss an den Kurs die Zertifikatsprüfung abgelegt werden kann. Die Lehrkraft entscheidet über die Zulassung zur Prüfung auf der Grundlage der Vorleistungen im jeweiligen Kurs. Das sind bei Zertifikatsstufe 1 Klausuren während des Semesters, bei Zertifikatsstufe 2 die im letzten Kurs vor der Zertifikatsprüfung zu absolvierende Leseleistung (fachsprachliche Literatur), bei Zertifikatsstufe 3 Kurzvortrag und schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 2000 Wörtern. Studierende, die nicht sofort an der Abschlussprüfung teilnehmen wollen, müssen sich von der jeweiligen Lehrkraft einen Schein ausstellen lassen, um damit den ordnungsgemäßen Abschluss des Moduls nachweisen zu können. Es liegt im Ermessen der einzelnen Lehrkräfte, ob sie vor der Abschlussprüfung noch gesonderte Semesterabschlusstests abnehmen oder nicht.

4. Abschlußprüfungen

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgt in der Regel ca. sechs Wochen vor Ende des Vorlesungszeitraums online über das Kursverwaltungssystem (KuVeS). Zugelassen werden Studierende, die alle erforderlichen Module erfolgreich abgeschlossen haben. Die Abschlußprüfung am Ende einer Zertifikatsstufe beinhaltet die vier Fertigkeiten Sprechen, Hören, Lesen und Schreiben. Dabei wird eine Note für die mündlichen Leistungen (Sprechen, Hören) und eine für die schriftlichen Leistungen (Lesen, Schreiben) erteilt.

4.1 Zertifikatsstufe 1

Gesamtprüfungszeit: 100 Minuten
Mündl. Einzel- oder Gruppenprüfung 15 Min.
verstehendes Hören 15 Min.
Schreiben (Grammatik/Lexik) 40 Min.
Lesen 30 Min.

4.2 Zertifikatsstufe 2

Gesamtprüfungszeit: 150 Minuten
Mündl. Einzel- oder Gruppenprüfung 15 Min.
verstehendes Hören 15 Min.
Schreiben (Grammatik/Lexik) 75 Min.
Lesen 45 Min.

4.3 Zertifikatsstufe 3

Gesamtprüfungszeit: 200 Minuten
Mündl. Einzel- oder Gruppenprüfung 20 Min.
verstehendes Hören 20 Min.
Schreiben (Grammatik/Lexik) 120 Min.
Lesen 40 Min.

4.4 Bewertung

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile wird durch folgende Notenstufen ausgedrückt:

1,0; 1,3; --- sehr gut eine hervorragende Leistung
1,7; 2,0; 2,3 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
2,7; 3,0; 3,3 befriedigend eine durchschnittliche Leistung
3,7; 4,0; --- ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
---; 5,0; --- nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Die Endnote der Abschlußprüfung setzt sich aus den zwei Teilnoten für die mündlichen bzw. schriftlichen Leistungen zusammen. Diese Teilnoten werden im Verhältnis 40 (mündlich) zu 60 (schriftlich) gewichtet und zu einer Gesamtnote gerechnet.

Eine Prüfung ist bestanden, wenn keine Teilnote unter 4,0 liegt.
Wenn nur ein Prüfungsteil unter der Note 4,0 liegt, muss nur dieser Prüfungsteil wiederholt werden, bei mehreren Prüfungsteilen unter der Note 4,0 ist die gesamte Abschlussprüfung zu wiederholen.

5. Hilfsmittel bei Abschlußprüfungen

Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheiden die Prüfungskommissionen der einzelnen Sprachen.

6. Testatscheine und Zeugnisse

Nach den erfolgreich abgeschlossenen Kursen der jeweiligen Module in den Zertifikatsstufen werden Testatscheine ausgestellt, die folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname des Studierenden
  • Geburtsdatum
  • Immatrikulationsnummer
  • Bezeichnung des Kurses
  • Stundenzahl
  • Endnote, z.B. 2 (2,3) oder 2 (1,7)

Dieser Testatschein berechtigt den Studierenden, am nächsthöheren Kurs teilzunehmen.

Über die bestandene Abschlussprüfung einer Zertifikatsstufe wird ein Zertifikatszeugnis ausgestellt, das den Namen, Vornamen, Geburtsort und -tag enthält. Neben der Angabe der mündlichen und schriftlichen Leistungen wird die Endnote als Zahl und verbal angegeben. Es enthält außerdem generelle Angaben zur Form der Prüfung und zur Beschreibung der Zertifikatsstufen.
Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben.

7. Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Jeder Prüfling hat das Recht, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu nehmen. Dafür wendet er sich an die jeweilige Prüfungskommission. Die Einsichtnahme geschieht im Beisein eines Prüfers. Einwände gegen die Art der Korrektur und der Benotung müssen an den Prüfungsausschuss in mündlicher oder schriftlicher Form ergehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Auswertung der Sachlage über die Annahme oder Abweisung des Einwandes.

8. Einspruch bzw. Recht auf Widerspruch

Ist ein Prüfungsteilnehmer mit der Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht einverstanden oder bestehen berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung, kann innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Prüfungstag bzw. nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Einspruch erhoben werden. Dieser ist in schriftlicher Form an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
Dem Prüfling ist Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren, und die Bewertungskriterien sind ihm zu erläutern.
Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, so kann auf Antrag des Prüflings die Prüfung oder Teile davon wiederholt werden. Dann entfallen die bereits erbrachten Ergebnisse.

Chemnitz, Februar 2008