Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau informiert über VersicherungenKrankenversicherung -
Studierende sind bis zum 25. Lebensjahr,
Ausnahme: Wer jedoch im Semester über 20 Stunden pro Woche jobt und dies nicht vorrangig in den Nachtstunden tut, seinen Arbeitsvertrag nicht von vornherein auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet, der wird versicherungspflichtig als Arbeitnehmer; die studentische Krankenversicherung wird dann nachrangig.
Sozialversicherungspflicht für Studenten im Zwischenpraktrikum entfällt Studenten, die eine in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, bleiben, wenn und solange sie an einer Hoch- bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Für sie besteht deshalb Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind sogar der Auffassung, daß das Zwischenprak-tikum integrierter Bestandteil der Hochschulausbildung ist. Deshalb liegt in diesem Fall auch kein rentenversichungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, unabhängig davon, ob dem Praktikanten eine Vergütung gezahlt wird oder nicht.
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