Immer wieder sorgen die Höhe der Diäten der Volksvertreter wie auch deren Einkünfte aus Nebentätigkeiten für Aufsehen: Den vorläufigen und durchaus schillernden Höhepunkt der Auseinandersetzung über dieses Thema stellte die sog. "VW-Affäre" zu Beginn des Jahres 2005 dar, in deren Folge gleich mehrere Bundes- und Landtagsabgeordnete ihre Mandate niederlegten.
Im Juni 2005 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, die Vorschriften über Nebentätigkeiten von Abgeordneten neu zu regeln. Zentraler Punkt dieser Neuregelung ist die stark erweiterte Anzeige- und Veröffentlichungspflicht von Tätigkeiten, die neben dem Mandat ausgeübt werden.
Gegen diese Regelungen strengten mehrere Bundestagsabgeordnete ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht an. Mit Urteil vom 4. Juli 2007 wies der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts schließlich die für zulässig erkannten Anträge zurück: Vier Richter votierten für und vier Richter gegen die Anträge. Gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG konnte daher ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden.
Wie die Pattsituation im zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts schon vermuten lässt, hat die Regelung von Nebentätigkeiten über die angedeutete tagespolitische Brisanz hinaus auch eine substantielle rechtswissenschaftliche Dimension: Die Entscheidung, ob und ggf. wieweit Abgeordneten Nebentätigkeiten gestattet sind, ist immer auch eine Entscheidung über Reichweite und Grenzen des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, an dem sich jede den Abgeordnetenstatus betreffende Regelung messen lassen muss.
Die Dissertation geht der Frage nach, welches Leitbild vom Abgeordneten das Grundgesetz enthält und welche Vorgaben sich daraus für die Regelung von Nebentätigkeiten ergeben. Die Eckpfähle der Diskussion haben die Verfassungsrichter in der Entscheidung vom 4. Juli 2007 bereits eingeschlagen: Die das Urteil tragenden Richter Broß, Osterloh, Lübbe-Wolff und Gerhardt betrachten die Vollalimentation der Abgeordneten als Voraussetzung für deren Freiheit i.S.v. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Nach dieser Lesart schützt die materielle Versorgung die Unabhängigkeit der Abgeordneten vor der möglichen Einflussnahme durch Interessengruppen. Dieses Freiheitsverständnis führte zu dem Schluss, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten gegenüber dem Mandat in den Hintergrund treten müsse.
Gegen eine solche Interpretation von Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG wenden sich die Richter Hassemer, Di Fabio, Mellinghoff und Landau. Sie sehen durch die Verfassungsnorm vielmehr die Freiheit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit während des Mandates gesichert. Gerade die Verwurzelung in einem bürgerlichen Beruf schütze die Abgeordneten davor, in politische Abhängigkeiten zu geraten: Erst die Möglichkeit, weiterhin und grundsätzlich unbeschränkt einem Beruf nachzugehen, befähige die Abgeordneten, ihr Mandat allein nach ihrem Gewissen auszuüben, ohne zur „Besitzstandswahrung“ übermäßig Rücksicht auf die Erwartungen ihrer Partei oder sonstiger Interessengruppen nehmen zu müssen.
Dieser grundlegende Dissens macht bereits deutlich, dass die Regelung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten Rechtsfragen aufwirft, die den innersten Kernbereich der Verfassung einer repräsentativ-demokratischen Ordnung berühren. Die Dissertation soll zunächst die rechtshistorischen und geistesgeschichtlichen Grundlagen der heutigen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Normen aufzeigen und sodann klären, inwieweit das reformierte Abgeordnetengesetz tatsächlich verfassungsgemäß ist und den Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG standhalten kann. Zugleich will sie aus diesem Anlass aber auch Reichweite und Grenzen des in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verankerten freien Mandats untersuchen.

Betreuer der Dissertation: Prof. Dr. Steffen Detterbeck (Philipps-Universität Marburg)
Hochschulort: Marburg
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