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Institut für Germanistik
und Kommunikation

   Gebäude Th. Weg 11

 

Ordnung des Instituts

(Ordnung als Download)

Aufgrund von § 89 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) hat der Senat der Technischen Universität Chemnitz folgende Institutsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Rechtsstellung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitglieder, Zweitmitglieder und Angehörige
§ 4 Organe
§ 5 Institutsrat
§ 6 Vorstand
§ 7 Geschäftsführender Direktor
§ 8 Schlussbestimmung

Vorbemerkung:
In dieser Satzung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Frauen können die Amts- und Funktionsbezeichnungen dieser Satzung in grammatisch femininer Form führen (§ 3 SächsHG).

§ 1 Rechtsstellung

Das Institut für Germanistik, Medien-, Technik- und Interkulturelle Kommunikation (IfGK) ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Technischen Universität Chemnitz unter der Verantwortung der Philosophischen Fakultät.

§ 2 Aufgaben

(1) Das IfGK unterstützt innerhalb der Philosophischen Fakultät die Durchführung, Förderung und Koordinierung von Forschung und Lehre auf den Fachgebieten
1. Germanistik,
2. Interkulturelle Kommunikation,
3. Medienkommunikation,
4. Mediennutzung (Medienpsychologie/Mediensoziologie),
5. Angewandte Sprachwissenschaft und
6. Interkulturelles Training.

(2) Das IfGK unterstützt insbesondere in folgenden Studiengängen bzw. Fächern die Ausbildung
1. Germanistik (Bachelor-/Masterstudiengang),
2. Interkulturelle Kommunikation (Masterstudiengang),
3. Medienkommunikation (Bachelor-/Masterstudiengang),
4. Technikkommunikation (Bachelorstudiengang).
Es unterstützt auch durch Module die Ausbildung in anderen Studiengängen, soweit Fachinhalte gem. Absatz 1 betroffen sind. Die auslaufenden Magisterstudiengänge in diesen Fächern werden zu Ende betreut.die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den in Absatz 1 genannten Fachgebieten zu schaffen sowie die interfakultäre Zusammenarbeit und die Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu fördern.

(4) Die Befugnisse der beteiligten Professuren werden durch die Gründung des IfG nicht berührt.

§ 3 Mitglieder, Zweitmitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder des IfGK sind:
1. die Inhaber der Professuren für
a) Neuere Deutsche und Vergleichende Literaturwissenschaft,
b) Deutsche Literatur- und Sprachgeschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit,
c) Germanistische Sprachwissenschaft,
d) Deutsch als Fremd- und Zweitsprache,
e) Interkulturelle Kommunikation,
f) Medienkommunikation,
g) Mediennutzung (Medienpsychologie/Mediensoziologie),
h) Angewandte Sprachwissenschaft,
2. der Inhaber der Juniorprofessur für Interkulturelles Training,
3. die den in Nummer 1 und 2 genannten Professuren bzw. Juniorprofessuren organisatorisch zugeordneten Hochschullehrer (§ 67 Abs.1 Nr. 1 SächsHG) sowie die akademischen Mitarbeiter (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 SächsHG) und die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 SächsHG),
4. die dem IfGK zugeordneten Studenten, die dem IfGK auf längere Zeit zur Lösung von Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 2 Abs. 1 und 2) verbunden sind und
5. sonstige durch Beschluss des Fakultätsrates dem IfGK als Mitglieder zugeordnete Personen.

(2) Zweitmitglieder des IfGK sind durch Beschluss des Fakultätsrates auf Antrag und mit Genehmigung ihrer Fakultät bzw. ihrer Einrichtung aufgenommene Mitglieder der Universität, die nicht Mitglieder des IfGK nach Absatz 1 sind.

(3) Angehörige des IfGK sind durch Beschluss des Institutsrates dem Institut zugeordnete Personen, die Angehörige der Technischen Universität Chemnitz im Sinne des § 65 Abs. 3 SächsHG sind.

(4) Die Mitglieder und Angehörigen des IfGK haben das Recht, im Rahmen der Benutzungsordnungen dessen Einrichtungen zu nutzen. Zweitmitglieder haben dieses Recht, soweit es mit dem Vorstand vereinbart ist.

(5) Mitglieder, Zweitmitglieder und Angehörige des IfGK sind vor allen Entscheidungen des Vorstandes anzuhören, die sie unmittelbar betreffen.

(6) Zweitmitgliedschaft gemäß Absatz 2 und Angehörigenstatus gemäß Absatz 3 können auf Antrag beendet werden. Über den Antrag entscheidet das für die Aufnahme zuständige Gremium.

§ 4 Organe

Organe des Instituts sind:
1. der Institutsrat,
2. der Vorstand und
3. der geschäftsführende Direktor§ 5
Institutsrat

(1) Die Mitglieder des IfGK (§ 3 Abs. 1) wählen die Mitglieder des Institutsrates, soweit sie ihm nicht bereits kraft Satzung angehören, und je einen stimmberechtigten Stellvertreter für die Mitglieder der Gruppen akademische Mitarbeiter und Studenten. Die Wahlen werden in entsprechender Anwendung der §§ 68 und 69 SächsHG unter Aufsicht des Dekans der Philosophischen Fakultät durchgeführt.

(2) Dem Institutsrat gehören an
1. als stimmberechtigte Mitglieder
a) die Inhaber der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Professuren,
b) der Inhaber der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Juniorprofessur,
c) je zwei Mitglieder aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und aus der Gruppe der Studenten,
2. mit beratender Stimme ein Vertreter aus der Gruppe der sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter und bis zu drei vom Vorstand vorgeschlagene Zweitmitglieder.

(3) Der Institutsrat ist zuständig für
1. den Beschluss von Benutzugsordnungen für die Einrichtungen des IfGK mit Zustimmung des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät auf Vorschlag des Vorstandes,
2. die Beratung der Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge, bei denen das Institut maßgeblich beteiligt ist, sowie Empfehlungen an die betroffenen Fakultätsräte,
3. Beschlüsse über Planung und Durchführung des Lehrangebots des IfGK auf Vorschlag des Vorstandes,
4. Unterstützung der Studienfachberatung von Studenten und Studienbewerbern,
5. Beschlüsse über die Organisation von Forschungsprojekten auf Vorschlag des Vorstandes,
6. Koordination der drittmittelgeförderten Forschung,
7. Beschlüsse über die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Technischen Universität Chemnitz auf Vorschlag des Vorstandes,
8. Empfehlungen zu Lehr und Forschungsberichten,
9. Entscheidung über die Aufnahme von Angehörigen (§ 3 Abs. 3),
10. Empfehlungen an den Senat zur Änderung dieser Institutsordnung.

(4) Der Institutsrat tagt mindestens einmal im Semester. Er kann Anträge zu Vorstandssitzungen stellen und zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Arbeitsgruppen bilden, denen auch Personen angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Institutsrates sind. Zu den Sitzungen des Institutsrates können nach Bedarf auch Sachverständige hinzu gezogen werden. Der Institutsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gilt sinngemäß die Rahmengeschäftsordnung (Verfahrensordnung) für die Gremien der Technischen Universität Chemnitz.

§ 6 Vorstand

(1) Das IfGK wird durch einen Vorstand geleitet, der aus den Inhabern der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Professuren besteht.

(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des IfGK von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch das Sächsische Hochschulgesetz, die Grundordnung der Technischen Universität Chemnitz oder die Fakultätsordnung der Philosophischen Fakultät nichts anderes bestimmt ist.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Vorschläge für Benutzungsordnungen für die Einrichtungen des IfGK,
2. Anträge auf Einstellung von Mitarbeitern, die dem Institut zugewiesen werden sollen,
3. die Entscheidung über den Einsatz der wissenschaftlichen und sonstigen Mitarbeiter, die dem IfGK zugewiesen sind,
4. die Entscheidung über die Verwendung der dem IfGK zugewiesenen Räume und Sachmittel sowie über Haushaltsangelegenheiten, insbesondere über die Verteilung der dem IfGK zugewiesenen Haushaltsmittel,
5. Stellungnahme zu geplanten Baumaßnahmen,
6. Vorschläge für die Planung und Durchführung des Lehrangebots des IfGK,
7. Koordinierung der Lehrinhalte und der Lehrtätigkeit in den vom Institut betreuten Fachgebieten,
8. Förderung des Informationsaustauschs über Stand und Planung von Forschungsvorhaben,
9. Vorschläge für die Organisation von Forschungsprojekten,
10. Abstimmung von Forschungsvorhaben zwecks gemeinsamer Nutzung von Personal- und Sachmitteln,
11. Stellungnahme zu Drittmittelprojekten (§ 33 SächsHG), soweit dafür Personal- oder Sachmittel des IfGK beansprucht werden,
12. Vorschläge für die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Technischen Universität Chemnitz,
13. Wahl des geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters,
14. Empfehlungen an den Institutsrat zur Änderung dieser Institutsordnung.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes kann unter Angabe eines wichtigen Grundes verlangen, dass der Vorstand außerhalb der regulären Sitzungen einberufen wird.

(5) Zu den Vorstandssitzungen können nach Bedarf auch Sachverständige hinzu gezogen werden.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen gilt sinngemäß die Rahmengeschäftsordnung (Verfahrensordnung) für die Gremien der Technischen Universität Chemnitz.

(7) Der Abschluss von Verträgen mit Dritten über Lieferungen und Leistungen sowie der Abschluss von Dienstverträgen ist der Zentralen Universitätsverwaltung vorbehalten. Der geschäftsführende Direktor (§ 7) hat ein Vorschlagsrecht, das er unmittelbar gegenüber der Zentralen Universitätsverwaltung (Dezernat 3) ausübt.

§ 7 Geschäftsführender Direktor

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Direktor und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Kommt eine Wahl nicht zustande, so ist sie binnen vier Wochen zu wiederholen. Kommt auch dann keine Wahl zustande, so bestellt der Dekan der Philosophischen Fakultät bis zum Ende der Amtszeit einen kommissarischen Direktor bzw. Stellvertreter.

(2) Der geschäftsführende Direktor oder sein Stellvertreter können nur aus wichtigem Grund zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Im Falle des Rücktritts erfolgt binnen vier Wochen eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.

(3) Der geschäftsführende Direktor verwaltet das IfGK nach Maßgabe der Institutsordnung sowie der Beschlüsse des Institutsrates und des Vorstandes. Er vertritt das IfGK gegenüber den Organen und Funktionsträgern der Universität.

(4) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann der geschäftsführende Direktor Entscheidungen treffen, wenn dringender Handlungsbedarf besteht und wenn der Vorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Hierüber hat er den Vorstand spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung zu unterrichten.

(5) Der geschäftsführende Direktor beruft den Vorstand ein und leitet dessen Sitzungen. Er führt dessen Beschlüsse aus. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter, notfalls durch den dienstältesten Professor vertreten.

(6) Der geschäftsführende Direktor ist zugleich Vorsitzender des Institutsrates.

§ 8 Schlussbestimmung

Diese Institutsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 12. Juli 2006 und des Beschlusses des Senats vom 12. Juni 2007.
Chemnitz, den 29. Juni 2007

Der Rektor der Technischen Universität Chemnitz
Prof. Dr. Klaus Jürgen Matthes