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Amtliche Bekanntmachungen

Herausgegeben im Auftrag des Rektors von der Abteilung Hochschulrechtliche, akademische u. hochschulpolitische Angelegenheiten, Straße der Nationen 62, 09111 Chemnitz - Postanschrift: 09107 Chemnitz

Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät

der Technischen Universität Chemnitz

Vom 28. Juli 2004

Aufgrund von § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) hat der Fakultätsrat der Philosophi­schen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz vorliegende Promotionsord­nung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Promotionsrecht

§ 2 Promotion

§ 3 Voraussetzungen zur Promotion

§ 4 Promotionsleistungen

§ 5 Promotionsausschuss und Promotionskommission

II. Zulassung zur Promotion

§ 6 Antragstellung

§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens

§ 8 Gutachter

III. Dissertation

§ 9 Allgemeines

§ 10 Bewertung der Dissertation durch die Gutachter

§ 11 Annahme der Dissertation

§ 12 Öffentliche Auslegung, Einsprüche

§ 13 Promotionskolloquium

§ 14 Rigorosum

§ 15 Disputation

§ 16 Bewertung des Promotionskolloquiums und Gesamtbewertung der Promotion

§ 17 Versäumnis und Wiederholung des Promotionskolloquiums

§ 18 Einsichtnahme in die Promotionsakte

IV. Abschluss des Promotionsverfahrens

§ 19 Veröffentlichung der Dissertation

§ 20 Übergabe der Urkunde, Titelführung

V. Ungültigkeit und Rechtsbehelfe

§ 21 Ungültigkeit von Promotionsleistungen

§ 22 Entziehung des Doktorgrades

§ 23 Widerspruch

VI. Ehrungen

§ 24 Ehrenpromotion

VII. Schlussbestimmung

§ 25 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

Anlage

Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Promotionsordnung davon abgese­hen, die sprachlichen Formen für beide Geschlechter aufzuführen. In den nachfol­genden Paragraphen sind die Formulierungen so zu verstehen, dass jeweils männli­che und weibliche Formen als enthalten gelten.

I. Allgemeiner Teil

§ 1

Promotionsrecht

(1) Die Philosophische Fakultät der Technischen Universität Chemnitz verleiht auf­grund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad doctor philosophiae (Dr. phil.).

(2) In Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss (§ 5) die Verleihung der aka­demischen Grade

1. doctor paedagogicae (Dr. paed.),

2. doctor rerum politicarum (Dr. rer. pol.)*,

3. doctor rerum naturalium (Dr. rer. nat.)**

bei entsprechender inhaltlicher Schwerpunktsetzung der eingereichten Dissertation beschließen.

(3) Die Philosophische Fakultät der Technischen Universität Chemnitz verleiht auf­grund eines Beschlusses ihres Fakultätsrates die akademischen Grade

1. doctor philosophiae honoris causa (Dr. phil. h. c.),

2. doctor paedagogicae honoris causa (Dr. paed. h. c.),

3. doctor rerum politicarum honoris causa (Dr. rer. pol. h. c.)*,

4. doctor rerum naturalium honoris causa (Dr. rer. nat. h. c.)**.

* Die Verleihung des Grades eines "doctor rerum politicarum" an Promovenden der Fächer Soziologie, Politikwissenschaft und Sozial- und Wirtschaftsgeographie bzw. die Verleihung des Grades eines "doctor rerum politicarum h. c." ist an eine einver­nehmliche Regelung zwischen der Philosophischen und der Wirt­schaftswissen­schaftlichen Fakultät gebunden.

** Die Verleihung des Grades eines "doctor rerum naturalium“ bzw. die Verleihung des Grades eines "doctor rerum naturalium h. c." ist beschränkt auf methodisch und inhaltlich geeignete Arbeiten aus den Fächern Psychologie und Sportwissenschaft.

(4) Die in der Fakultät vertretenen Wissenschaftsgebiete mit den entsprechenden Promotionsfächern werden in der Anlage zu dieser Promotionsordnung aufgeführt.

§ 2

Promotion

(1) Mit der Promotion weist der Bewerber seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die zur Weiterentwicklung eines Wissenschaftszweiges beitragen sowie dessen Theorien und Methoden bereichern.

(2) Nach einem erfolgreichen Promotionsverfahren wird dem Bewerber das Recht zur Führung eines Doktorgrades gemäß § 1 verliehen.

(3) Promotionsverfahren werden vorbehaltlich des Absatzes 4 für jeden Bewerber gesondert eröffnet.

(4) Eine Dissertation kann ausnahmsweise gemeinschaftlich von mehreren Bewer­bern abgefasst werden, wenn das Thema von einer einzelnen Person nicht umfassend behandelt werden kann und eine Zusammenarbeit zur Erlangung einer wissenschaftlich beachtlichen Leistung zwingend erforderlich ist. Bei der Abfassung der Dissertation hat dabei jeder einzelne Teilnehmer seinen Beitrag an der gemein­schaftlichen Forschungsarbeit besonders kenntlich zu machen, damit seine Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung bewertet werden kann. Die gemein­schaftliche Abfassung bedarf der Genehmigung durch den Promotionsausschuss.

(5) Bei gemeinschaftlich abgefassten Dissertationen kann das Pro­mo­tions­kolloquium (§ 13) in einer gemeinsamen Veranstaltung stattfinden.

(6) Promotionsleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Mit Zustimmung des Betreuers und des Promotionsausschusses können die Pro­mo­tions­leistungen auch in englischer oder einer anderen Sprache erbracht werden. Wird die Disserta­tion in englischer oder einer anderen Sprache verfasst, ist eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen.

§ 3

Voraussetzungen zur Promotion

(1) Die Zulassung zur Promotion setzt nach § 27 Abs. 1 SächsHG grundsätzlich ein abge­schlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von acht oder mehr Semestern und einen überdurchschnittlichen Abschluss des Studiums voraus. Der Hochschulabschluss wird durch einen Diplom- oder Magistergrad gemäß § 26 Abs. 1 bzw. einen Magister-/Mastergrad gemäß § 26 Abs. 2 SächsHG, eine Staatsprüfung oder einen vergleichbaren berufsqualifizierenden Hoch­schul­abschluss im Promo­tionsfach nachgewiesen.

(2) In Ausnahmefällen, in denen das Promotionsfach nicht mit dem Fach des Stu­dienabschlusses im Hauptfach übereinstimmt, hat sich der Bewerber einer Ergän­zungsprüfung zu unterziehen oder ergänzende Studienleistungen zu erbrin­gen, über deren Umfang, Form und Inhalt der Promotionsausschuss (§ 5) auf Vor­schlag der Fachvertreter entscheidet.

(3) Absolventen eines abgeschlossenen Studiums in einem Studiengang mit weniger als acht Semestern Regelstudienzeit an einer wissenschaftlichen Hochschule können zur Promotion zugelassen werden, nachdem sie zusätzliche Studienleistun­gen in der Höhe von mindestens zwei Fachsemestern in zwei Studienfächern absol­viert haben.

(4) Besonders befähigte Absolventen von Fachhochschulen können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie

1. einen Studiengang mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit mit überdurchschnittlichen Leistungen abgeschlossen haben und dieser Studien­gang als Promotionsfach an der Philosophischen Fakultät vertreten ist,

2. vom zuständigen Fachbereichsrat der Fachhochschule zur Promotion vorge­schlagen werden und

3. zusätzliche Studienleistungen an der Technischen Universität Chemnitz erbracht haben.

Die zusätzlichen Studienleistungen im Gesamtumfang von maximal drei Semestern sind vor dem Ablegen des Rigorosums nachzuweisen. Die ent­sprechenden Prüfun­gen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt "gut" abzu­legen. Die näheren Ein­zelheiten über Art und Umfang der Studienleistungen werden in einer Vereinbarung festgelegt, die ein vom Promotionsausschuss beauftragter Professor der Fakultät und ein von der Fachhochschule beauftragter Professor abschließen. In Zweifelsfällen entscheidet der Promotions-ausschuss. Die Disserta­tion kann von einem Hochschullehrer der Fakul­tät und gegebenenfalls ein von der Fachhoch­schule beauftragter Hochschullehrer allein oder gemeinsam betreut werden (§ 27 Abs. 3 SächsHG). Soweit ein Promotionsverfahren nach Satz 1 erfolgreich abgeschlossen ist und das Promotionsfach mit dem an der Fachhoch­schule studierten Fach über­ein­stimmt, schließt der Doktorgrad zugleich das Recht ein, ein Universitätsdiplom auf dem gleichen Gebiet zu führen.(§ 27 Abs. 4 SächsHG).

(5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotions-ausschuss unter Berücksichtigung geltender Äquivalenz­ver­ein­barun­gen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bil­dungs­wesen zu hören. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Gleichwertigkeit aus­ländischer Examina, so kann nach Absatz 2 verfahren werden.

(6) Bewerber, bei denen vor ihrem Antrag nach § 6 bereits zweimal ein Promotions­verfahren ohne Erfolg abgeschlossen wurde, erfüllen nicht mehr die Promotionsvor­aussetzungen.

§ 4

Promotionsleistungen

Der Doktorgrad wird auf der Grundlage einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation § 9) und eines Promotionskolloquiums (§ 13), das aus einer mündlichen Prüfung (Rigorosum § 14) und einer öffentlichen Verteidigung der Dissertation (Dis­putation § 15) besteht, verliehen.

§ 5

Promotionsausschuss und Promotionskommission

(1) Für alle Entscheidungen in Promotionsverfahren ist grundsätzlich der Fakultäts­rat zuständig. Die Fakultät bildet einen Promotionsausschuss. Dieser ist ein vom Fakultätsrat gewähltes ständiges Gremium mit einer Amtszeit von drei Jahren, der in Promotionsangelegenheiten im Namen der Fakultät handelt. Dem Ausschuss gehö­ren ein Vorsitzender, vier Professoren sowie zwei promovierte wissenschaftliche Mit­arbeiter an. Den Vorsitz übernimmt der Dekan oder ein berufener Professor der Phi­losophischen Fakultät.

(2) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Prüfung der Promotionsvoraussetzungen, insbesondere von § 3 Abs. 2, 3 und 4 zu erbringende Ergänzungsleistungen,

2. Anerkennung ausländischer Abschlüsse (§ 3 Abs. 5),

3. Eröffnung des Promotionsverfahrens und Bestellung der Gutachter (§ 7 und 8),

4. Bestellung der Promotionskommission,

5. sachliche Vorbereitung und Empfehlungen für alle Entscheidungen, die vom Fakultätsrat zu treffen sind. Dies sind Entscheidungen über die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 3), die Entscheidung über die Verleihung des Titels (§ 20) und alle Negativentscheidungen, d. h. Nichtzulassung, Nicht­aner­kennung von Abschlüssen, Nichteröffnung, Nichtannahme der Arbeit, Abbruch des Verfahrens sowie alle Entscheidungen nach §§ 21, 22, 23.

(3) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Der Promotionsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Promo­tionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe­send sind. Über die Beratungen des Promotionsausschusses ist ein Protokoll zu füh­ren.

(5) Für laufende Promotionsverfahren bestellt der Promotionsausschuss nach Eingang der Gutachten und erfolgter Annahme der Dissertation (§ 11 Abs. 1) eine Promotionskommission. Der Promotionskommission gehören an:

1. ein Vorsitzender, welcher Professor der Fakultät sein muss,

2. die Gutachter der Dissertation (§ 8) sowie

3. zwei Prüfer für das Rigorosum (§ 14 Abs. 2).

Gutachter und Prüfer müssen Hochschullehrer gemäß § 27 Abs. 5 SächsHG sein.

II. Zulassung zur Promotion

§ 6

Antragstellung

(1) Nach Erfüllung aller Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 ist der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens vom Bewerber schriftlich an den Dekan zu richten.

(2) Dem Promotionsantrag sind beizufügen:

1. urkundliche, beglaubigte Nachweise über den Studienabschluss nach den in § 3 dieser Ordnung geforderten Promotionsvoraussetzungen,

2. die Dissertation in fünf gedruckten und gebundenen Exemplaren,

3. eine Erklärung darüber, welcher bzw. welche Hochschullehrer die Dissertation betreut hat bzw. haben (Betreuer),

4. eine Liste der gegebenenfalls vorhandenen Veröffentlichungen,

5. eine schriftliche Erklärung, dass die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel genutzt wurden,

6. eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits früher oder gleichzeitig Promo­tionsverfahren bei anderen Stellen beantragt hat sowie vollständige Angaben über den Ausgang dieser Verfahren,

7. ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz, das am Tage der Beantragung des Promotionsverfahrens nicht älter als drei Monate sein darf,

8. ein Lebenslauf, insbesondere zum wissenschaftlichen Werdegang,

9. Vorschläge zu Gutachtern und Prüfern.

10. Handelt es sich bei dem Bewerber um einen Graduiertenstudenten auf der Grundlage des Sächsischen Graduiertengesetzes, so sind weitere Nachweise gemäß der Gemeinsamen Studienordnung für die Graduiertenstudiengänge an den Fakultäten der Technischen Universität Chemnitz zu erbringen.

(3) Ein kurzgefasster Lebenslauf sowie die Erklärung nach Nummer 5 sind jedem Exemplar der Dissertation beizuheften. Alle genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form vorzulegen und gehen nach Eröffnung des Verfahrens in das Eigentum der Techni­schen Universität Chemnitz über. Für die Dissertationsexemplare gilt § 8 Abs. 5.

(4) Der Antrag kann vom Bewerber zurückgezogen werden, solange das Promo­tionsverfahren nicht eröffnet ist. Er gilt dann als nicht gestellt, und der Bewerber erhält alle Unterlagen außer dem Antrag zurück. Das Rücknahmeersuchen bedarf der Schriftform.

§ 7

Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Eröffnung des Promotionsverfah­rens. Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens erhält der Bewerber unverzüg­lich einen schriftlichen Bescheid.

(2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann die Dissertation zur Behe­bung formaler Mängel zurückgeben. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Im Beschluss über die Eröffnung sind das Promotionsfach und die Gutachter festzulegen. Werden dem Bewerber Auflagen nach Absatz 2 Satz 1 erteilt, so ist die Eröffnung bis zu deren Erfüllung auszusetzen.

(4) Bei Nichteröffnung teilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Bewer­ber schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und die ihm zustehenden Rechtsbehelfe mit. Der Bewerber erhält im Falle der Nicht­eröffnung außer dem Antrag alle eingereichten Unterlagen zurück.

(5) Gibt der Bewerber nach Eröffnung des Promotionsverfahrens eine schriftliche Rücktrittserklärung ab oder werden Gründe bekannt, die die Eröffnung verhindert hätten, so erfolgt durch den Promotionsausschuss der Abbruch des Verfahrens. Die Unterlagen einschließlich eingetroffener Gutachten verbleiben im Dekanat.

§ 8

Gutachter

(1) Im Eröffnungsbeschluss werden drei Gutachter bestimmt, von denen mindestens einer der verleihenden Hochschule nicht angehören darf. Im Falle von Promotionen gemäß § 3 Abs. 4 soll zum Gutachter und Prüfer im Promotions­verfahren auch ein promovierter Hochschullehrer an einer Fach­hoch­schule bestellt werden.

(2) Das Recht, Dissertationen zu betreuen, haben alle Hochschullehrer der Technischen Universität Chemnitz.

(3) Ein Gutachter ist in der Regel der Hochschullehrer, unter dessen wissenschaftli­cher Betreuung die Dissertation erarbeitet wurde (Betreuer gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3). Sofern es fachlich geboten erscheint, kann zusätzlich eine fachfremde oder auswärtige Expertise eingeholt werden.

(4) Die Gutachter müssen Hochschullehrer sein, mindestens einer von ihnen muss der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz angehören.

(5) Die Gutachter haben das Recht, die ihnen zur Begutachtung übergebenen Dissertationen zu behalten. Die Gutachten sollen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Aushändigung der Dissertation an die Gutachter dem Dekan zugelei­tet werden. Die Erstellung der Gutachten wird nicht vergütet.

III. Dissertation

§ 9

Allgemeines

(1) Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung kann ein Hochschullehrer der Fakultät bzw. mehrere Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten oder ein Professor einer Fachhochschule allein oder gemeinsam betreuend mitwirken. Das Thema muss einem Promotionsfach der Fakultät (Anlage) zuzuordnen sein.

(2) Eine von einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich abgelehnte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden.

(3) In der Regel dürfen eingereichte Dissertationen nicht veröffentlicht sein. Im Aus­nahmefall können bereits ganz oder teilweise veröffentlichte Arbeiten als Dissertation eingereicht werden. Auf Antrag des Bewerbers entscheidet der Promotionsaus­schuss über die Ausnahme von der Regel. Die veröffentlichten Teile sind zu kenn­zeichnen.

§ 10

Bewertung der Dissertation durch die Gutachter

(1) Die Gutachter geben ein unabhängiges, mit Gründen versehenes schriftliches Gutachten über die Dissertation ab und schlagen die Annahme oder Ablehnung, im ersteren Fall auch die Bewertung vor. Die Dissertation soll nur dann angenommen werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entspricht und druckfähig oder in anderer Form veröffentlichungsfähig (§ 19 Abs. 2) ist. Auflagen hinsichtlich geringfügiger Änderungen und Ergänzungen, zu denen der Verfasser unzweifelhaft bereit ist, stehen einer Annahme nicht entgegen.

(2) Den Gutachtern stehen folgende Bewertungen zur Verfügung:

"summa cum laude" (mit Auszeichnung) = 0

"magna cum laude" (sehr gut) = 1

"cum laude" (gut) = 2

"rite" (genügend) = 3

"non sufficit" (ungenügend) = 4

§ 11

Annahme der Dissertation

(1) Der Promotionsausschuss entscheidet nach der öffentlichen Auslegung auf der Grundlage der Gutachten und gegebenenfalls vorliegender Einwände über Annahme oder Nichtannahme der Dissertation. In beiden Fällen ist die Entscheidung dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss schriftlich mitzuteilen. Wurde die Dissertation nicht angenommen, sind dem Bewerber zudem die Gründe der Nichtannahme und der Beschluss über die Beendigung des Verfahrens in Schriftform nachweislich zuzustellen. Der Bescheid ist mit einer Rechts­behelfsbeleh­rung zu versehen.

(2) Liegt von einem Gutachter die Bewertung "non sufficit" vor, kann der Promotions­ausschuss die Dissertation dennoch annehmen. Er kann die Ent­schei­dung auch von einem weiteren Gutachten abhängig machen. Liegt von mehr als einem Gutachter die Note "non sufficit" vor, so ist die Dissertation nicht anzu­nehmen und das Verfah­ren zu beenden. Eine nicht angenommene Dissertation verbleibt mit allen Gutachten und der Promotionsakte bei der Fakultät.

(3) Bei positiver Entscheidung über die Annahme der Dissertation bestimmt sich die Note der Dissertation aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten der Gut­achten. Der Mittelwert findet gemäß § 16 Abs. 4 bei der Festlegung der Gesamtnote der Promotion Berücksichtigung.

(4) Werden Auflagen für den Druck oder die Veröffentlichung gemacht (§ 10 Abs. 1 Satz 3), so hat der Bewerber diese in einer vom Vorsitzenden des Promo­tions­aus­schusses gesetzten Frist zu erfüllen. Die Erfüllung der Auflagen wird dem Pro­mo­tionsausschuss durch den bzw. die Betreuer bestätigt.

(5) Im Falle der Annahme der Dissertation benennt der Promotionsausschuss eine Promotionskommission und deren Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Promotions­ausschusses teilt dem Bewerber die Zusammensetzung der Pro­motions­kommission schriftlich mit.

(6) Nach dem Beschluss über die Annahme leitet der Vorsitzende der Promotions­kommission im Namen der Fakultät das weitere Verfahren.

(7) Nach dem Beschluss über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation hat der Bewerber das Recht, Einsicht in die Gutachten zu nehmen.

(8) Bewerber, deren Dissertation nicht angenommen wurde, können frühestens ein halbes Jahr nach dem Beschluss über die Nichtannahme ein neues Promotions­ver­fahren mit einer wesentlich veränderten Fassung der nicht angenommenen oder einer thematisch anderen Dissertation beantragen. Die Promotions-unterlagen verbleiben im Falle der Nichtannahme der Dissertation zum Zwecke des Nachweises bei der Fakultät. Im Antrag zum neuen Promotions­verfahren muss auf die frühere Nichtannahme hingewiesen werden.

§ 12

Öffentliche Auslegung, Einsprüche

(1) Nach dem Eingang der Dissertation und der Gutachten mit den Noten­vor­schlägen teilt der Dekan den Mitgliedern des Fakultätsrates und den Hochschullehrern der Fakultät mit, dass sie diese einsehen können. Wenn alle Gutachten positiv sind, ist für die Einsichtnahme ein Zeitraum von zwei Wochen, anderenfalls von vier Wochen, vorzusehen. Ort und Zeiten der Einsichtnahme sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

(2) Während der Dauer der Auslegung der Dissertation können Stellungnahmen und Einsprüche über den Dekan bei der Promotionskommission schriftlich geltend gemacht werden.

(3) Über Einsprüche gegen die Annahme der Dissertation (§ 11) entscheidet der Fakultätsrat, über andere Einsprüche die Promotionskommission. Die Einsprüche dürfen auch zum Gegenstand der Diskussion in der Disputation (§ 15) gemacht wer­den.

§ 13

Promotionskolloquium

(1) Das Promotionskolloquium besteht aus einem Rigorosum (§ 14) und einer Dis­putation (§ 15). Der Termin wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission in Absprache mit den weiteren Mitgliedern der Kommission und dem Bewerber festge­legt.

(2) Rigorosum und Disputation sind mündliche Prüfungen und werden zeitlich aufei­nanderfolgend durchgeführt.

(3) Das Promotionskolloquium dauert ca. 120 Minuten und verteilt sich zu etwa glei­chen Zeiteinheiten auf das Rigorosum und die nachfolgende Disputation. Das Pro­motionskolloquium wird durch den Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Das Rigorosum kann auf Wunsch des Kandidaten hochschulöffentlich durchgeführt werden; gegebenenfalls wird die Öffentlichkeit durch geladene Gäste erweitert. Die Disputation ist immer hochschulöffentlich.

(4) Über den Verlauf des Promotionskolloquiums ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden der Promotionskommission unterzeichnet und Bestandteil der Promotionsakte wird.

(5) Das Promotionskolloquium darf nur in Anwesenheit von mindestens zwei der Gutachter durchgeführt werden.

§ 14

Rigorosum

(1) Das Rigorosum soll zeigen, dass der Bewerber auf dem Gebiet der Promotion über eine wissenschaftliche Bildung verfügt, die über die Anforderungen seiner Hochschulabschlussprüfung gemäß

§ 3 hinausgeht. Es wird durch den Vor­sitzenden der Promotionskommission geleitet.

(2) Für das Rigorosum bestellt der Promotionsausschuss zwei Prüfer aus der Pro­motionskommission, die Vertreter des Promotionsfaches sind. In der Regel ist ein Prüfer der Betreuer der Dissertation.

(3) Die Themen sind mit den Prüfern abzustimmen. Sie müssen sich von der Thema­tik der Dissertation unterscheiden.

(4) Die übrigen Mitglieder der Promotionskommission können an der Prüfung durch Fragen mitwirken.

§ 15

Disputation

(1) Im Rahmen der Disputation berichtet zunächst der Bewerber in einem öffentli­chen Vortrag über Ziel, Inhalt und Ergebnisse seiner Dissertation.

(2) An den Vortrag schließt sich eine öffentliche Diskussion an, bei der zunächst die Mitglieder der Promotionskommission unter Bezugnahme auf die Gutachten Fragen stellen. Anschließend haben alle Hochschulangehörigen nach § 65 SächsHG das Fragerecht. Fragen, die nicht auf den wissenschaftlichen Gegenstand gerichtet sind, sind vom Vorsitzenden der Promotionskommission zurückzuweisen.

§ 16

Bewertung des Promotionskolloquiums und Gesamtbewertung der Promotion

(1) Unmittelbar nach Abschluss des Rigorosums erfolgt eine kurze Unterbrechung, in der die Prüfer unter Mitwirkung der übrigen Mitglieder der Pro­mo­tions­kommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Benotung des Rigorosums befinden (§ 10 Abs. 2). Die Note für das Rigorosum bestimmt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Noten der Prüfer. Wird das Rigorosum mit "ungenügend" bewertet, so gilt das Pro­motionskolloquium als nicht bestanden, und das Verfahren wird ausgesetzt.

(2) Unmittelbar nach Abschluss des Promotionskolloquiums legt die Pro­mo­tions­kommission in nichtöffentlicher Sitzung die Note für die Disputation fest. Diese bestimmt sich analog der Festlegung der Rigorosumsnote als arith­metisches Mittel der Einzelnoten. Wird die Disputation mit "ungenügend" bewertet, gilt das Promotionskolloquium als nicht bestanden.

(3) Die Promotion gilt als bestanden, wenn sowohl die Dissertation angenommen als auch das Promotionskolloquium bestanden wurde.

(4) In gleicher Beratung legt die Promotionskommission die Gesamtnote der Pro­mo­tion fest. Sie setzt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Dissertationsgutachten, dem arithmetischen Mittel der Noten für die Disputation und dem arithmetischen Mittel der Rigorosumsnoten zusammen. In die Durch­schnittsbe­rechnung der Gesamtnote geht der Mittelwert der Dissertationsnoten mit doppeltem Gewicht ein. Die Gesamtnote wird wie folgt festgelegt:

bis 0,6 = "summa cum laude" (mit Auszeichnung),

von 0,61 bis 1,50 = "magna cum laude" (sehr gut),

von 1,51 bis 2,50 = "cum laude" (gut),

von 2,51 bis 3,33 = "rite" (genügend).

Anschließend gibt der Vorsitzende die Gesamtnote bekannt.

§ 17

Versäumnis und Wiederholung des Promotionskolloquiums

(1) Erscheint der Bewerber ohne Angabe triftiger Gründe zu dem für das Promo­tionskolloquium angesetzten Termin nicht, so gilt die Promotion als nicht bestanden.

(2) Wird das Promotionskolloquium nicht bestanden, so ist dessen einmalige Wie­derholung binnen eines Jahres möglich. Die Promotionskommission kann die Zulassung zur Wiederholung dieser Prüfung von Auflagen abhängig machen.

(3) Besteht der Bewerber die Wiederholungsprüfung nach Absatz 2 nicht, so wird das Promotionsverfahren mit der Bewertung "non sufficit" eingestellt. Der Dekan teilt dies dem Bewerber schriftlich mit. Die Dissertation und die Promotionsakte mit den Gut­achten verbleiben bei der Fakultät.

§ 18

Einsichtnahme in die Promotionsakte

Dem Doktoranden wird auf Antrag Einsicht in die Promotionsakte gewährt. Der schriftlich abzufassende Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. Dieser bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

IV. Abschluss des Promotionsverfahrens

§ 19

Veröffentlichung der Dissertation

(1) Der Bewerber hat innerhalb eines Jahres nach dem erfolgreich beendeten Pro­motionskolloquium die angenommene Fassung der Dissertation (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugäng­lich zu machen. Im Falle von Absatz 2 Nr. 3 bezieht sich das Ende der Jahres­frist auf den Abschluss des Verlagsvertrages. Versäumt der Bewerber schuldhaft die Frist, so erlöschen alle im Promotionsverfahren erworbenen Rechte.

(2) Die Veröffentlichung geschieht wahlweise durch die unentgeltliche Übergabe an die Bibliothek der Technischen Universität Chemnitz von

1. 50 gedruckten und gebundenen Exemplaren oder

2. sechs Sonderdrucken, wenn die gesamte Dissertation gegebenenfalls in gekürzter Form in einer Zeitschrift veröffentlicht wird oder

3. sechs Exemplaren, wenn die Dissertation in einem vom Promotionsausschuss anerkannten wissenschaftlichen Verlag erschienen ist, ein gewerblicher Verle­ger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen werden kann (Die Veröffentlichung ist als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen.) oder

4. durch die Ablieferung eines Mikrofiches (Mutterfiches) mit 50 Mikrofichedupli­katen sowie sechs Drucken oder

5. durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind sowie sechs gedruckten Exemplaren der Dissertation.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Veröffentlichungsfrist einmalig verlängern.

§ 20

Übergabe der Urkunde, Titelführung

(1) Der Dekan veranlasst aufgrund des Beschlusses der Promotionskommission nach § 16 die Ausfertigung der Promotionsurkunde. Sie wird auf den Tag des erfolg­reich abgeschlossenen Promotionskolloquiums datiert und enthält neben den per­sönlichen Daten des Bewerbers den zu beurkundenden akademischen Grad, das Promotionsfach, das Thema der Dissertation, die Gesamtnote, die Unterschriften des Rektors und des Dekans sowie das Siegel der Universität.

(2) Der Dekan vollzieht die Promotion in feierlicher Form durch die Aushändigung der Promotionsurkunde, nachdem der Bewerber die Pflichtexemplare nach § 19 dieser Ordnung übergeben hat.

(3) Mit der Übergabe der Promotionsurkunde endet das Promotionsverfahren, und der Bewerber erwirbt das Recht, den Doktorgrad zu führen (§ 27 Abs. 7 SächsHG).

V. Ungültigkeit und Rechtsbehelfe

§ 21

Ungültigkeit von Promotionsleistungen

(1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass der Bewerber bei Promotionsleistungen eine Täuschung verübt hat oder dass wesentliche Voraus­setzungen für die Zulassung zur Promotion (§ 3) nicht erfüllt waren, so kann der Fakultätsrat die bereits erbrachten Promotionsleistungen ganz oder teilweise für ungültig erklären. Vor der Entscheidung ist der Bewerber zu hören.

(2) Sind alle Promotionsleistungen für ungültig erklärt, so ist das Verfahren entspre­chend § 11 Abs. 1 einzustellen.

§ 22

Entziehung des Doktorgrades

Der Doktorgrad wird durch Beschluss des Fakultätsrates entzogen, wenn sich ergibt, dass er durch Täuschung über die Promotionsvoraussetzungen oder -leistungen erlangt worden war. Zuvor muss der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 9 SächsHG.

§ 23

Widerspruch

Gegen Entscheidungen im Promotionsverfahren ist der Widerspruch nach §§ 68 ff. der Verwaltungs-gerichtsordnung statthaft. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Dekan oder beim Fakultätsrat einzulegen. Über den Widerspruch befindet der Fakultätsrat.

VI. Ehrungen

§ 24

Ehrenpromotion

(1) Die Fakultät kann in Anerkennung und Würdigung herausragender Verdienste bei der Weiterentwicklung eines Wissenschaftszweiges die akademische Würde eines Ehrendoktors (doctor honoris causa) verleihen.

(2) Die zu ehrende Persönlichkeit darf nicht Mitglied der Technischen Universität Chemnitz sein.

(3) Der Antrag auf Verleihung der Ehrendoktorwürde ist von mindestens drei Professoren der Fakultät zu stellen und zu begründen. Der Fakultätsrat prüft nach Einholung zweier Gutachten von Professoren der Fakultät und eines auswärtigen Gutachtens die besonderen Verdienste der zu würdigenden Persönlichkeit um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst (§ 27 Abs. 8 SächsHG). Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Fakultäts­rates erforderlich.

(4) Eine Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung des Senats.

(5) Die Verleihung der Ehrendoktorwürde erfolgt in feierlicher Form (Laudatio) durch Aushändigung der Promotionsurkunde durch den Dekan.

(6) Im Übrigen wird auf die Rahmenbestimmungen zur Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber an der Technischen Universität Chemnitz vom 4. März 2003 (Amtliche Bekanntmachungen S. 31) verwiesen.

VII. Schlussbestimmung

§ 25

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(1) Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz in Kraft.

(2) Promotionsverfahren, die bereits begonnen haben oder spätestens ein halbes Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Promotionsordnung eröffnet werden, werden noch nach materiellem Recht der bisher geltenden Promotionsordnung durchgeführt, es sei denn, der Bewerber beantragt die Anwendung dieser Promo­tionsordnung.

(3) Die vorliegende Promotionsordnung ist vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz am 12. Mai 2004 beschlossen und die Anzeige durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 21. Juli 2004, Az.: 3-7841-11/47-12 bestätigt worden. Sie ersetzt die Pro­motionsordnung vom 25. Mai 1999 (Amtliche Bekanntmachungen S. 1299).

Chemnitz, den 28. Juli 2004

Der Dekan

der Philosophischen Fakultät

Prof. Dr. Albrecht Hummel


Anlage zur Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz

Auf Beschluss des Fakultätsrates vom 14. April 2004 sind zurzeit folgende Promotionsfächer zugelassen:

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft

Angewandte Sprachwissenschaft

Anglistik/Amerikanistik

Geschichte[1]

Germanistik[2]

Geographie

Interkulturelle Kommunikation

Pädagogik

Philosophie[3]

Politikwissenschaft

Psychologie

Romanistik

Sportwissenschaft

Soziologie

Medienkommunikation

Europa-Studien/European Studies



[1] Hierzu zählen: Alte Geschichte, Geschichte des Mittelalters, Geschichte der Neuen und Neuesten Zeit, Regionalgeschichte Sachsens, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Wissenschafts-, Technik- und Hochschulgeschichte

[2] Hierzu zählen: Deutsche Literatur der Neuzeit, Deutsche Literatur und Sprachgeschichte des Mittelalters und der frühen Neuzeit, Deutsch als Zweitsprache, Germanistische Sprachwissenschaft

[3] Das Studienfach Ethik ist mit dem Promotionsfach Philosophie identisch.


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