TECHNISCHE UNIVERSITÄT CHEMNITZ

Der Personalrat

- Personalratsinformation 1/02 -

 

Thema: Pflichten der Beschäftigten bei Krankheit

 

Nicht selten besteht Unklarheit darüber, welche konkreten Pflichten der Beschäftigte hat, der arbeitsunfähig erkrankt. Diese Unklarheit kann zu Missverständnissen und Auseinandersetzungen führen. Die folgenden kurzen Erläuterungen der Pflichten und Rechte sollen dem vorbeugen.

 

In den Tarifverträgen (BAT-O § 37 a und MTArb-O § 42 a) wird zunächst zwischen Anzeige- und Nachweispflicht unterschieden. Danach muss der erkrankte Mitarbeiter den Arbeitgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer informieren (Anzeigepflicht).

Diese Anzeigepflicht zählt zu den sogenannten Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses.

 

Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Mitarbeiters an, sondern darauf, was objektiv in seiner Situation die ihm zumutbare schnellstmögliche Übermittlungsart ist. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, das er unverzüglich gehandelt hat. Mit der Mitteilung darf er jedenfalls nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt.

 

Der Arbeitgeber muss am ersten Krankheitstag zu Arbeitsbeginn – und nicht erst irgendwann im Laufe des Tages – unterrichtet werden.

Diese Unterrichtung kann telefonisch, schriftlich, per Telefax oder auch durch Dritte –zum Beispiel Angehörige oder Arbeitskollegen – erfolgen; eine besondere Form der Krankmeldung ist also nicht vorgeschrieben.

 

Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters länger als drei Kalendertage, so muss er spätestens am darauffolgenden Arbeitstag – am vierten Krankheitstag – eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (Nachweispflicht).

Aus dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss hervorgehen, dass Arbeitsunfähigkeit (nicht nur Krankheit) besteht und wie lange diese voraussichtlich dauern wird. Zu beachten ist, dass selbst Sams-, Sonn – und Feiertage unter diese 4-Tage-Regelung fallen. Wird der Mitarbeiter am Freitagabend nach Dienstschluss (erster Krankheitstag) z.B. durch einen Unfall verletzt, muss er die ärztliche Bescheinigung am Montag (vierter Krankheitstag) vorlegen (siehe folgende Übersicht).

 

Beginn der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt

spätester Vorlagetag

Sonntag

Mittwoch

Montag

Donnerstag

Dienstag

Freitag

Mittwoch

Montag

Donnerstag

Montag

Freitag

Montag

Samstag

Dienstag

 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll beim zuständigen Vorgesetzten eingehen.

 

Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Allerdings darf das Verlangen nach vorzeitiger Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoßen oder diskriminierende oder schikanöse Wirkungen auslösen.

Es besteht im Übrigen keine Pflicht, die Art und Symptome der Krankheit zu offenbaren. Davon gibt es allerdings eine Ausnahme: Wenn ansteckende Krankheiten sofortige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Kollegen erforderlich machen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters länger als in der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, muss er seinem Arbeitgeber bei jeder Verlängerung eine Folgebescheinigung vorlegen. Diese fortgesetzte Nachweispflicht muss er spätestens im Laufe des Tages erfüllen, an dem er nach der vorausgegangenen Bescheinigung seinen Dienst hätte antreten können. Reicht der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. –folgebescheinigung nicht fristgerecht ein, so hat der Arbeitgeber zunächst die Möglichkeit, die Fortzahlung der Bezüge bis zur Vorlage der Bescheinigung zu verweigern.

 

Wenn der Arbeitnehmer im Ausland erkrankt, muss er seinen Vorgesetzten gleichfalls schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer und seinen Aufenthaltsort (Adresse) informieren. „Schnellstmöglich“ heißt am ersten Krankheitstag per Telefon, Telefax oder Telegramm. Ein einfacher Brief reicht auf keinen Fall. Die Kosten für die Mitteilung sind hier vom Arbeitgeber zu tragen (geeigneter Kostennachweis).

Es ist zu beachten, dass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes der gleiche Beweiswert zukommt, wie der eines deutschen Mediziners. Der Arzt muss nicht nur die Krankheit, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Der Arbeitnehmer hat bei Erkrankungen im Ausland darüber hinaus die Pflicht, auch der Krankenkasse  die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Sowohl seiner Krankenkasse als auch dem Arbeitgeber muss er die Rückkehr nach Deutschland unverzüglich mitteilen, selbst wenn er weiterhin nicht arbeitsfähig ist.

 

Am ersten Arbeitstag nach der Erkrankung (Dienstantritt) hat sich der Beschäftigte bei seinem Vorgesetzten zurückzumelden.