Nicht
selten besteht Unklarheit darüber, welche konkreten Pflichten der Beschäftigte
hat, der arbeitsunfähig erkrankt. Diese Unklarheit kann zu Missverständnissen
und Auseinandersetzungen führen. Die folgenden kurzen Erläuterungen der
Pflichten und Rechte sollen dem vorbeugen.
In den Tarifverträgen
(BAT-O § 37 a und MTArb-O § 42 a) wird zunächst zwischen Anzeige- und Nachweispflicht
unterschieden. Danach muss der erkrankte Mitarbeiter den Arbeitgeber unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer informieren (Anzeigepflicht).
Diese Anzeigepflicht
zählt zu den sogenannten Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses.
Unverzüglich
heißt ohne schuldhaftes Zögern. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht
des Mitarbeiters an, sondern darauf, was objektiv in seiner Situation die ihm
zumutbare schnellstmögliche Übermittlungsart ist. Im Streitfall muss der
Arbeitnehmer beweisen, das er unverzüglich gehandelt hat. Mit der Mitteilung
darf er jedenfalls nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt.
Der
Arbeitgeber muss am ersten Krankheitstag zu Arbeitsbeginn – und nicht erst
irgendwann im Laufe des Tages – unterrichtet werden.
Diese Unterrichtung
kann telefonisch, schriftlich, per Telefax oder auch durch Dritte –zum Beispiel
Angehörige oder Arbeitskollegen – erfolgen; eine besondere Form der
Krankmeldung ist also nicht vorgeschrieben.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit
des Mitarbeiters länger als drei
Kalendertage, so muss er spätestens am darauffolgenden Arbeitstag – am
vierten Krankheitstag – eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (Nachweispflicht).
Aus
dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss hervorgehen, dass Arbeitsunfähigkeit (nicht nur
Krankheit) besteht und wie lange diese voraussichtlich dauern wird. Zu beachten
ist, dass selbst Sams-, Sonn – und Feiertage unter diese 4-Tage-Regelung
fallen. Wird der Mitarbeiter am Freitagabend nach Dienstschluss (erster
Krankheitstag) z.B. durch einen Unfall verletzt, muss er die ärztliche
Bescheinigung am Montag (vierter Krankheitstag) vorlegen (siehe folgende Übersicht).
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Beginn der Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt |
spätester Vorlagetag |
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Sonntag |
Mittwoch |
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Montag |
Donnerstag |
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Dienstag |
Freitag |
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Mittwoch |
Montag |
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Donnerstag |
Montag |
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Freitag |
Montag |
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Samstag |
Dienstag |
Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll beim zuständigen Vorgesetzten eingehen.
Der
Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Allerdings darf das Verlangen nach
vorzeitiger Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gegen das
Gleichheitsgebot verstoßen oder diskriminierende oder schikanöse Wirkungen
auslösen.
Es besteht im Übrigen
keine Pflicht, die Art und Symptome der Krankheit zu offenbaren. Davon gibt es
allerdings eine Ausnahme: Wenn ansteckende Krankheiten sofortige Maßnahmen zum
Gesundheitsschutz der Kollegen erforderlich machen.
Dauert die
Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters länger als in der ersten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben, muss er seinem Arbeitgeber bei
jeder Verlängerung eine Folgebescheinigung vorlegen. Diese fortgesetzte
Nachweispflicht muss er spätestens im Laufe des Tages erfüllen, an dem er nach
der vorausgegangenen Bescheinigung seinen Dienst hätte antreten können. Reicht
der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. –folgebescheinigung
nicht fristgerecht ein, so hat der Arbeitgeber zunächst die Möglichkeit, die
Fortzahlung der Bezüge bis zur Vorlage der Bescheinigung zu verweigern.
Wenn der Arbeitnehmer
im Ausland erkrankt, muss er seinen
Vorgesetzten gleichfalls
schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer und seinen
Aufenthaltsort (Adresse) informieren. „Schnellstmöglich“ heißt am ersten
Krankheitstag per Telefon, Telefax oder Telegramm. Ein einfacher Brief reicht
auf keinen Fall. Die Kosten für die Mitteilung sind hier vom Arbeitgeber zu tragen
(geeigneter Kostennachweis).
Es ist zu beachten,
dass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines ausländischen Arztes der
gleiche Beweiswert zukommt, wie der eines deutschen Mediziners. Der Arzt muss
nicht nur die Krankheit, sondern auch
die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Der Arbeitnehmer hat
bei Erkrankungen im Ausland darüber hinaus die Pflicht, auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Sowohl seiner Krankenkasse als auch dem
Arbeitgeber muss er die Rückkehr nach Deutschland unverzüglich mitteilen,
selbst wenn er weiterhin nicht arbeitsfähig ist.
Am ersten Arbeitstag
nach der Erkrankung (Dienstantritt) hat sich der Beschäftigte bei seinem
Vorgesetzten zurückzumelden.