Informationen zum frühest möglichen Eintritt in eine ungeminderte Rente
Der frühest mögliche Eintritt in die ungeminderte Rente ist für Interessenten an der Altersteilzeit (ATZ) von besonderer Wichtigkeit, da die Dauer der ATZ in der Regel (Ausnahmen Professoren und Frauen) nur bis zum Eintritt in diese Rente möglich ist.
1. Regelaltersrente: Anspruch auf diese Rente besteht für alle Beschäftigten, wenn das 65. Lebensjahr vollendet wurde.
2. Alle Renten mit einem Beginn zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr sind Renten wegen Alters, die ungemindert oder gemindert in Anspruch genommen werden können.
3. Ungeminderte Rente: Diese Rente ist eine Altersrente, die - gegebenenfalls nach Vollendung des angehobenen Lebensalters- ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann.
4. Geminderte Rente: Dies ist ebenfalls eine Altersrente, die mit Abschlägen in der Rentenhöhe in Anspruch genommen werden kann. Bei Inanspruchnahme dieser Rente werden in der Regel 0,3% der zum ungeminderten Renteneintritt fälligen Rente pro Monat vor dem Eintritt in die ungeminderte Rente lebenslang weniger gezahlt.
5. Altersrente für langjährige Versicherte: Wer das 63. Lebensjahr vollendet hat und 35 Jahre pflichtversichert war, kann (bei ATZ muß) z. Zt. eine ungeminderte Rente in Anspruch nehmen. Ab Januar 2000 wird ab Jahrgang 1937 diese Altersgrenze schrittweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Wer nach 2000 zum dann frühest möglichen Zeitpunkt in Rente geht, erhält eine entsprechend geminderte Rente (mit Abschlägen von 0,3% pro Monat vorzeitigem Renteneintritt).
6. Altersrente für Frauen: Frauen die das 60. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 40. Lebensjahr 121 Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben, können zur Zeit noch eine ungeminderte Rente in Anspruch nehmen. Ab Januar 2000 wird ab Jahrgang 1940 die Altersgrenze schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Wer nach 2000 zum frühest möglichen Zeitpunkt (60 Jahre) in Rente gehen möchte, erhält eine entsprechend geminderte Rente (mit Abschlägen von 0,3% pro Monat vorzeitigem Renteneintritt).
7. Altersrente für Schwerbehinderte: Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen kann, ist zur Zeit berechtigt eine ungeminderte Rente in Anspruch zu nehmen.
8. Altersrente nach ATZ: Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zum Beginn dieser Rente mindestens 24 Kalendermonate ATZ-Arbeit geleistet hat, kann zur Zeit eine ungeminderte Rente in Anspruch nehmen. Ab 1997 wird ab Jahrgang 1937 die Altersgrenze schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist mit Abschlägen von max. 18 % möglich. Die Inanspruchnahme dieser Rente setzt bei ATZ voraus, dass der Arbeitnehmer mindestens 24 versicherungspflichtige Monate (bei Krankheit während der ATZ von mehr als 6 Wochen sind ab der 7. Woche keine versicherungspflichtigen Zeiten erbracht) in ATZ beschäftigt war und die in der Tabelle angegebene Altersgrenze für den ungeminderten Erhalt der Rente erreicht hat.
9. Für alle aufgeführten Rentenarten kann ein individueller Vertrauensschutz gelten.
10. Eintritt in eine ungeminderte Rente für Frauen (Ende der ATZ für Frauen): Aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TV ATZ vom 15.3.99, § 9 Protokollerklärung muss das ATZ-Arbeitsverhältnis für Frauen nicht mit dem Anspruch auf ungeminderte Rente, sondern spätestens (aufgrund der Satzung der VBL) mit dem 63. Lebensjahr enden, sofern das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2001 endet. Dies gilt auch für bereits bestehende Verträge.
11. Vor allem in Hinblick auf den Abschluss eines ATZ-Vertrages muss intensiv und genau geprüft werden, welche Form einer Rente zu welchem Zeitpunkt einen ungeminderten Rentenanspruch ergibt, da nur bis zu dem Zeitpunkt ATZ möglich ist.
12. In jedem Einzelfall ist an Hand der aktuellen Tabellen die Ermittlung des Eintritts in eine ungeminderte oder geminderte Rente relativ problemlos möglich. Bei den Renten-versicherungsträgern (BfA, LVA...) gibt es kostenlos eine Broschüre (Sonder-Information) "Rentenreform 1999", die alle Tabellen und Informationen enthält.
Redaktion: Dr. R. Glauche, HPR beim SMWK