Die Arbeitsgruppe "Personal" des Hauptpersonalrates beim SMWK gibt folgende Information mit Stand vom 30.05.2001 heraus:

 

Informationsblatt

 

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§§ 43, 240 SGB VI

 

Rechtslage ab 1.1.2001

 

I.           Rentenarten

 

Für neue Ansprüche ab 1.1.2001 sind in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung - anstelle der bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - folgende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorgesehen:

 

-            Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM),

-            Rente wegen voller Erwerbsminderung,

-            Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

 

II.          Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI)

 

Voraussetzungen:

 

1.          Nichtvollendung des 65. Lebensjahres

2.          Teilweise Erwerbsminderung

3.          Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung

4.          Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren

 

Teilweise Erwerbsminderung

 

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 

III         Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI)

 

Voraussetzungen:

 

1.         Nichtvollendung des 65. Lebensjahres

2.         Volle Erwerbsminderung

3.         Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung

4.         Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren

 

Volle Erwerbsminderung

 

Voll erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

 

IV.         Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

              (§ 240 SGB VI)

 

Im Rahmen eines besonderen Vertrauensschutzes erhalten Versicherte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reformgesetzes bereits 40 Jahre alt waren (vor dem 2.1.1961 Geborene) eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch dann, wenn sie - in Anlehnung an das vorhergehende Recht - „nur" berufsunfähig sind. Der Vorteil ist, dass sich die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei diesen älteren Personen nicht auf sämtliche Erwerbstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bezieht, sondern auf den letzten Hauptberuf und sozial zumutbare Verweisungsberufe beschränkt. Es liegt insoweit ein besonderer Berufsschutz vor.

 

Voraussetzungen:

 

1.          Nichtvollendung des 65. Lebensjahres

2.          Geboren vor dem 2.1.1961

3.          Berufsunfähigkeit

4.          Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit

5.          Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren

 

Berufsunfähigkeit

 

Berufsunfähig ist ein Versicherter, wenn seine Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Behinderung) gegenüber einer Vergleichsperson mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen bzw. Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.

 

V.          Konkrete Betrachtungsweise

 

Die Beurteilung des Umfangs der Erwerbsfähigkeit (z. B. unter 6 oder unter 3 Stunden erwerbsfähig) erfolgt nicht lediglich abstrakt nach dem Gesundheitszustand, sondern zusätzlich auch danach, ob der Versicherte einen entsprechenden Arbeitplatz innehat (bzw. ihm ein solcher angeboten werden kann), also sein Restleistungsvermögen konkret in eine Erwerbstätigkeit umsetzen kann (vgl. BSG-Rechtsprechung vom 10.12.1976 - GS 2/75 u. a. in BSGE 43, 75).

 

Das bedeutet, dass ein Versicherter, der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch unter sechs Stunden einsatzfähig ist, aber keinen Arbeitsplatz hat (Arbeitsmarkt verschlossen), aufgrund der konkreten Betrachtungsweise voll erwerbsgemindert ist. Bei 6 Stunden und mehr Erwerbsfähigkeit kommt dieses Gesetz nicht zur Anwendung.

 

VI.         Rentenbeginn

 

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich auf Zeit geleistet, und zwar - mit der Möglichkeit der Wiederholung - befristet auf längstens drei Jahre (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Renten, bei denen der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Nach insgesamt neunjähriger Befristung ist hiervon auszugehen.

 

VII.       Rentenhöhe

 

Grundsätzlich werden die Renten wegen voller Erwerbsminderung im Umfang wie eine volle Altersrente - gesteuert über Rentenartfaktor 1,0 (§ 67 SGB VI) - geleistet. Die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden lediglich in Höhe einer halben Vollrente (Rentenartfaktor 0,5) gezahlt. Allerdings sind Einkommensanrechnungen nach § 96a SGB VI zu beachten.