Zwischen dem

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK)

und dem

Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

 

wird gemäß § 84 Abs. 1. S. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) i.V.m. § 80 Abs. 3 Nr. 14 SächsPersVG folgende

 

Dienstvereinbarung

 

zur Konfliktlösung am Arbeitsplatz

 

geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Sinne vom § 4 Abs. 1 S. 1 SächsPersVG im Geschäftsbereich des SMWK.

 

§ 2 Gegenstand

 

Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind Maßnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Lösung von Konflikten am Arbeitsplatz (Mobbing). Die Verpflichtung der Dienststellenleitung, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht vorbeugend gegen Mobbing oder konfliktlösend aufzutreten, bleibt unberührt.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

(1) Mobbing ist eine konfliktbelastete Kommunikation oder Handlung unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder mehreren anderen Personen systematisch, oft und über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Effekt der Ausgrenzung aus dem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird.

(2) Mobbinghandlungen sind insbesondere das von einzelnen oder von einer Gruppe von Mitarbeitern gemeinsam ausgehende systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren, verbunden mit Angriffen auf die Kommunikationsmöglichkeiten, auf die sozialen Beziehungen, auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation, auf die Gesundheit oder auf das soziale Ansehen, gegen einen anderen oder eine Gruppe von anderen.

 

§ 4 Ansprechpartner

 

(1) Der Personalrat kann einzelne seiner Mitglieder zu Ansprechpartnern bestellen, die sich im Rahmen der Aufgaben des Personalrates mit Mobbing in der Dienststelle befassen. Die Ansprechpartner werden allen Beschäftigten im Halbjahresumlauf und dauernd in geeigneter, dienststellenüblicher Art und Weise (z. B. über einen Aushang am "Schwarzen Brett") bekannt gegeben. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschäftigten auch unmittelbar an die Dienststellenleitung sowie an andere Ansprechpartner gemäß § 5 wenden können.

(2) Der Ansprechpartner hat die Aufgabe, über die Mechanismen von Konflikten im Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz aufzuklären und notwendige Maßnahmen zur Konfliktbewältigung zu ergreifen (§ 6).

(3) Der Ansprechpartner ist in der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei und arbeitet unabhängig von Dienststellenleitung und Personalrat. Er ist nicht zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt.

(4) Der Ansprechpartner unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von dem betroffenen Beschäftigten nicht davon entbunden wird.

 

§ 5 Rechte des betroffenen Beschäftigten

 

(1) Jeder Beschäftigte hat das Recht, sich an die Ansprechpartner und andere zuständige Stellen, wie z. B. die Frauenbeauftragte, zu wenden.

(2) Darüber hinaus hat jeder Beschäftigte das Recht, sich an den unmittelbaren bzw. an den nächsthöheren Vorgesetzten, der nicht selbst an der Mobbinghandlung beteiligt ist, zu wenden. Dies darf keine Sanktionen oder nachteilige Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang des Beschäftigten zur Folge haben.

 

§ 6 Maßnahmen zur Konfliktbewältigung

 

(1) Der Ansprechpartner hat von Mobbing betroffene Beschäftigte, sofern sie das wünschen, über die Möglichkeiten zur Bewältigung der Mobbingsituation zu informieren und zu beraten. Er kann zwischen den beteiligten Beschäftigten vermitteln und Maßnahmen zur Konfliktbewältigung vorschlagen. Die Pflichten und Rechte der Dienststellenleitung und des Personalrates bleiben unberührt.

(2) Der Ansprechpartner hat ein Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und dem Personalrat.

(3) Erlangt die Dienststelle Kenntnis von einer Mobbingsituation, prüft sie den Sachverhalt und strebt unter Einbeziehung des Betroffenen eine Lösung des Konflikts an. Auf Wunsch des Betroffenen soll der Ansprechpartner einbezogen werden. Erforderlichenfalls zieht die Dienststelle die notwendigen organisatorischen, disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

 

§ 7 Fortbildung

 

Die Problematik Mobbing ist im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen der Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit von zunächst drei Jahren. Einvernehmliche Änderungen bzw. Ergänzungen sind jederzeit möglich. Bei Kündigung oder nach Ablauf der Dienstvereinbarung sind Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen.

 

Dresden, den 23.08.2001

gez. Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Staatsminister für Wissenschaft und Kunst

Dresden, den 15.08.2001

gez. Dr. Karl Schubert

Vorsitzender des Hauptpersonalrates