Zwischen dem
Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
und dem
Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium für
Wissenschaft und Kunst
wird gemäß § 84 Abs. 1. S. 1 Sächsisches Personalvertretungsgesetz
(SächsPersVG) i.V.m. § 80 Abs. 3 Nr. 14 SächsPersVG folgende
Dienstvereinbarung
zur Konfliktlösung am Arbeitsplatz
geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese
Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Sinne vom § 4 Abs. 1 S. 1
SächsPersVG im Geschäftsbereich des SMWK.
§ 2 Gegenstand
Gegenstand
dieser Dienstvereinbarung sind Maßnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und
Lösung von Konflikten am Arbeitsplatz (Mobbing). Die Verpflichtung der
Dienststellenleitung, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht vorbeugend gegen Mobbing
oder konfliktlösend aufzutreten, bleibt unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1)
Mobbing ist eine konfliktbelastete Kommunikation oder Handlung unter Kollegen
oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person
unterlegen ist und von einer oder mehreren anderen Personen systematisch, oft
und über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Effekt der Ausgrenzung
aus dem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis direkt oder indirekt
angegriffen wird.
(2)
Mobbinghandlungen sind insbesondere das von einzelnen oder von einer Gruppe von
Mitarbeitern gemeinsam ausgehende systematische Anfeinden, Schikanieren oder
Diskriminieren, verbunden mit Angriffen auf die Kommunikationsmöglichkeiten,
auf die sozialen Beziehungen, auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation,
auf die Gesundheit oder auf das soziale Ansehen, gegen einen anderen oder eine
Gruppe von anderen.
§ 4 Ansprechpartner
(1)
Der Personalrat kann einzelne seiner Mitglieder zu Ansprechpartnern bestellen,
die sich im Rahmen der Aufgaben des Personalrates mit Mobbing in der
Dienststelle befassen. Die Ansprechpartner werden allen Beschäftigten im
Halbjahresumlauf und dauernd in geeigneter, dienststellenüblicher Art und Weise
(z. B. über einen Aushang am "Schwarzen Brett") bekannt gegeben.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschäftigten auch unmittelbar an
die Dienststellenleitung sowie an andere Ansprechpartner gemäß § 5 wenden
können.
(2)
Der Ansprechpartner hat die Aufgabe, über die Mechanismen von Konflikten im
Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz aufzuklären und notwendige Maßnahmen
zur Konfliktbewältigung zu ergreifen (§ 6).
(3)
Der Ansprechpartner ist in der Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei und
arbeitet unabhängig von Dienststellenleitung und Personalrat. Er ist nicht zu
selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt.
(4)
Der Ansprechpartner unterliegt der Schweigepflicht, sofern er von dem
betroffenen Beschäftigten nicht davon entbunden wird.
§ 5 Rechte des betroffenen Beschäftigten
(1)
Jeder Beschäftigte hat das Recht, sich an die Ansprechpartner und andere
zuständige Stellen, wie z. B. die Frauenbeauftragte, zu wenden.
(2)
Darüber hinaus hat jeder Beschäftigte das Recht, sich an den unmittelbaren bzw.
an den nächsthöheren Vorgesetzten, der nicht selbst an der Mobbinghandlung
beteiligt ist, zu wenden. Dies darf keine Sanktionen oder nachteilige
Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang des Beschäftigten zur Folge haben.
§ 6 Maßnahmen zur Konfliktbewältigung
(1)
Der Ansprechpartner hat von Mobbing betroffene Beschäftigte, sofern sie das
wünschen, über die Möglichkeiten zur Bewältigung der Mobbingsituation zu
informieren und zu beraten. Er kann zwischen den beteiligten Beschäftigten
vermitteln und Maßnahmen zur Konfliktbewältigung vorschlagen. Die Pflichten und
Rechte der Dienststellenleitung und des Personalrates bleiben unberührt.
(2)
Der Ansprechpartner hat ein Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und dem
Personalrat.
(3)
Erlangt die Dienststelle Kenntnis von einer Mobbingsituation, prüft sie den
Sachverhalt und strebt unter Einbeziehung des Betroffenen eine Lösung des
Konflikts an. Auf Wunsch des Betroffenen soll der Ansprechpartner einbezogen
werden. Erforderlichenfalls zieht die Dienststelle die notwendigen
organisatorischen, disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
§ 7 Fortbildung
Die
Problematik Mobbing ist im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen der
Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Die
Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und hat
eine Laufzeit von zunächst drei Jahren. Einvernehmliche Änderungen bzw.
Ergänzungen sind jederzeit möglich. Bei Kündigung oder nach Ablauf der
Dienstvereinbarung sind Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufzunehmen.
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Dresden, den
23.08.2001 gez. Prof. Dr.
Hans Joachim Meyer Staatsminister für
Wissenschaft und Kunst |
Dresden, den
15.08.2001 gez. Dr. Karl Schubert Vorsitzender des
Hauptpersonalrates |