Hauptpersonalrat beim SMWK, 05.09.2002
Informationsblatt
zu den Tarifverträgen vom 29.10.2001
zur Änderung des BAT-0 und MTArb-O, gültig ab 01.01.2002
Vorbemerkungen
Im Nachfolgenden wird auf die
Paragraphen des BAT-0 Bezug genommen. Die Regelungen im MTArb-O wurden
sinngleich geändert.
1. Geringfügig Beschäftigte sind nicht
mehr aus dem Geltungsbereich des BAT-0 ausgeschlossen
Der § 3 Buchstabe n im BAT-0 wurde
gestrichen. Damit fallen alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des SGB IV § 8
in vollem Umfang unter den BAT-O.
Dies wirkt sich insbesondere auf
folgende §§ des BAT-0 aus:
Nach der Übergangsvorschrift zum § 19
BAT-0 werden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nach dem 31.12.2001 als
Beschäftigungszeit anerkannt. In der Folge werden diese Zeiten für den
Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-0 (Bund/Land) und den Fallgruppenaufstieg
nach § 23b BAT-0 (VkA) angerechnet.
Durch die Einbeziehung der geringfügig
Beschäftigten in den Geltungsbereich des BAT-0 gelten auch die ergänzenden
Tarifverträge unmittelbar für diesen Personenkreis. Dies betrifft unter anderem
den Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte („Weihnachtsgeld") und
den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte sowie den Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte. Dabei ist jedoch zu beachten,
dass alle Leistungen nach diesen Tarifverträgen nur in der Höhe gezahlt werden,
wie es dem Zeitanteil des Arbeitsvertrages entspricht. Des Weiteren ist zu
beachten, dass die Zahlungen aus diesen Tarifverträgen auf die 325 €-Grenze anzurechnen
sind. Um die Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten kann es daher u. U.
erforderlich sein, die vereinbarte Sollarbeitszeit einvernehmlich zu
verringern.
Dagegen sind nach Anlage 2 Nr. 8 des
Tarifvertrags Altersversorgung „von der Pflicht zur Versicherung ...
ausgenommen, die ... im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig
beschäftigt sind".
Studentische Hilfskräfte
Da studentische/wissenschaftliche
Hilfskräfte nicht unter den § 3 Buchst. n BAT-O, sondern unter den § 3 Buchst.
g BAT-0 fallen, gelten für sie die Richtlinien der TdL unverändert fort.
2. Andere
Änderungen des BAT-0
-
Die Neuregelung des
§ 37 BAT-0 bezieht nunmehr auch teilstationäre und ambulante Maßnahmen der
medizinischen Vorsorge bzw. Rehabilitation in die Zahlung von Krankenbezügen
ein. Diese Änderung folgt aus der Änderung des § 45 SGB IX und § 20 SGB VI.
-
Angestellte, bei
denen eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wurde, müssen innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung bei ihrem
Arbeitgeber schriftlich beantragen. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag
entsprechen, wenn eine Tätigkeit auf dem bisherigen oder auf einem anderen
geeigneten freien Arbeitsplatz möglich ist. Er ist nicht verpflichtet, einen
entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen. Bei einem Schwerbehinderten ist zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes
erforderlich.
-
Nach der Neufassung
des § 623 BGB wurde der § 57 BAT-0 dahingehende geändert, dass auch Kündigungen
während der Probezeit der Schriftform bedürfen.
-
Weitere
redaktionelle Änderungen lassen sich auf die Änderung von gesetzlichen Vorschriften
zurückführen. So ersetzt z. B. das Wort „Elternzeit" den bisherigen
Begriff „Erziehungsurlaub" etc.
Die Tarifverträge (mit
Durchführungshinweisen!) wurden veröffentlicht im Ministerialblatt des Sächsischen
Staatsministeriums für Finanzen Nr. 3/2002 vom 28.03.2002.