Hauptpersonalrat beim SMWK, 05.09.2002

 

Informationsblatt

 

zu den Tarifverträgen vom 29.10.2001 zur Änderung des BAT-0 und MTArb-O, gültig ab 01.01.2002

 

Vorbemerkungen

 

Im Nachfolgenden wird auf die Paragraphen des BAT-0 Bezug genommen. Die Regelungen im MTArb-O wurden sinngleich geändert.

 

1.            Geringfügig Beschäftigte sind nicht mehr aus dem Geltungsbereich des BAT-0 ausgeschlossen

 

Der § 3 Buchstabe n im BAT-0 wurde gestrichen. Damit fallen alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des SGB IV § 8 in vollem Umfang unter den BAT-O.

Dies wirkt sich insbesondere auf folgende §§ des BAT-0 aus:

Nach der Übergangsvorschrift zum § 19 BAT-0 werden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung nach dem 31.12.2001 als Beschäftigungszeit anerkannt. In der Folge werden diese Zeiten für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-0 (Bund/Land) und den Fallgruppenaufstieg nach § 23b BAT-0 (VkA) angerechnet.

Durch die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in den Geltungsbereich des BAT-0 gelten auch die ergänzenden Tarifverträge unmittelbar für diesen Personenkreis. Dies betrifft unter anderem den Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte („Weihnachtsgeld") und den Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte sowie den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle Leistungen nach diesen Tarifverträgen nur in der Höhe gezahlt werden, wie es dem Zeitanteil des Arbeitsvertrages entspricht. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Zahlungen aus diesen Tarifverträgen auf die 325 €-Grenze anzurechnen sind. Um die Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten kann es daher u. U. erforderlich sein, die vereinbarte Sollarbeitszeit einvernehmlich zu verringern.

Dagegen sind nach Anlage 2 Nr. 8 des Tarifvertrags Altersversorgung „von der Pflicht zur Versicherung ... ausgenommen, die ... im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind".

 

Studentische Hilfskräfte

Da studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte nicht unter den § 3 Buchst. n BAT-O, sondern unter den § 3 Buchst. g BAT-0 fallen, gelten für sie die Richtlinien der TdL unverändert fort.

 

2.            Andere Änderungen des BAT-0

 

-          Die Neuregelung des § 37 BAT-0 bezieht nunmehr auch teilstationäre und ambulante Maßnahmen der medizinischen Vorsorge bzw. Rehabilitation in die Zahlung von Krankenbezügen ein. Diese Änderung folgt aus der Änderung des § 45 SGB IX und § 20 SGB VI.

-          Angestellte, bei denen eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt wurde, müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides ihre Weiterbeschäftigung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag entsprechen, wenn eine Tätigkeit auf dem bisherigen oder auf einem anderen geeigneten freien Arbeitsplatz möglich ist. Er ist nicht verpflichtet, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen. Bei einem Schwerbehinderten ist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich.

-          Nach der Neufassung des § 623 BGB wurde der § 57 BAT-0 dahingehende geändert, dass auch Kündigungen während der Probezeit der Schriftform bedürfen.

-          Weitere redaktionelle Änderungen lassen sich auf die Änderung von gesetzlichen Vorschriften zurückführen. So ersetzt z. B. das Wort „Elternzeit" den bisherigen Begriff „Erziehungsurlaub" etc.

 

Die Tarifverträge (mit Durchführungshinweisen!) wurden veröffentlicht im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen Nr. 3/2002 vom 28.03.2002.