Zwischen dem

Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

(SMWK)

und dem

Hauptpersonalrat

beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

wird folgende

D i e n s t v e r e i n b a r u n g

zur Altersteilzeit

geschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des SMWK, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 fallen.

§ 2

Antragstellung, Entscheidung des Arbeitgebers

1. Jeder Arbeitnehmer, der die tarifvertraglichen Voraussetzungen gemäß § 2 TV ATZ erfüllt, hat das Recht, Altersteilzeit zu beantragen.
2. Anträge von Frauen und Schwerbehinderten, die ab fünf Jahre vor dem Eintritt in die ungeminderte Rente gestellt werden, sind zugunsten der Gewährung der Altersteilzeit wohlwollend zu prüfen. Für Schwerbehinderte gilt insbesondere II. 2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen vom 6.11.97.
3. Die Entscheidung des Arbeitgebers erfolgt grundsätzlich in einer Frist von 3 Monaten nach Antragstellung.
4. Der Arbeitgeber informiert den Personalrat über die gestellten Altersteilzeitanträge. Dem Antragsteller wird mit dem Altersteilzeitantrag vom Arbeitgeber eine Einverständniserklärung übergeben. Der Beschäftigte erklärt darin, ob sein Antrag zur In-formation an den Personalrat weitergegeben werden kann.
5. Die Begründung der Ablehnung der Altersteilzeit wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 3

Allgemeine Regelungen

1. Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich zu bemühen, Arbeitsverdichtungen durch Neubesetzung der Arbeitsplätze oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen zu vermeiden.
2. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit darf grundsätzlich nicht zur Rückgruppierung des Antragstellers führen.
3. Sofern eine Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit frei werdenden Teilarbeitsplätze erfolgt, werden diese bevorzugt mit geeigneten Ausgebildeten oder Mitarbeitern aus dem Geschäftsbereich des SMWK besetzt, soweit nicht die Einstellung eines anderen Bewerbers zum Erhalt der Aufstockungsbeträge geboten ist.
4. In der Freistellungsphase des Blockmodells ist der Arbeitnehmer weiterhin Beschäftigter der Dienststelle.

§ 4

Altersteilzeitmodelle

1. Der Arbeitnehmer definiert in seinem Antrag auf Altersteilzeit die Dauer der Altersteilzeit und die Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.
2. Ist eine bestimmte Variante der Altersteilzeit nicht möglich, hat der Arbeitgeber dies zu begründen. Die ablehnende Entscheidung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates zum § 80 Abs. 1 Ziff. 8 SächsPersVG.

§ 5

Information der Beschäftigten

Der Arbeitgeber bemüht sich um eine Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt werden kann, sowie über Art und mögliche Dauer der Altersteilzeit und verweist in Einzelfragen auf sachkompetente Informationsträger.

§ 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie hat die gleiche Laufzeit wie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998.

Dresden, am 06.11.99
 
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer Dr. Karl Schubert
Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Vorsitzender des Hauptpersonalrates