Informationen zur Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(Neuregelungen im Vergleich zur Fassung vom 21.07.1999)
1. Altersteilzeit ist nunmehr (s. Bundesgesetzblatt I vom 27.12.1999, S. 2494) möglich für
2. Neue Berechnungsvorschriften ergeben sich vor allem für kleinere Einrichtungen.
Die durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderte Wiederbesetzung einer Altersteilzeitstelle mit einem Auszubildenden (Schaffung einer Lehrstelle) ist nunmehr in Einrichtungen mit bis zu 50 Arbeitnehmern (bisher 20) möglich.
Bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten bleiben
außer Betracht.
Sogenannte "Umsetzungsketten" sollen bei der Wiederbesetzung erleichtert werden; in Einrichtungen mit bis zu 50 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die "Umsetzungskette" nicht nachweisen.
Ø Die Gültigkeitsdauer des Altersteilzeitgesetzes wurde nicht verlängert!
Konsequenzen aus der Neuregelung:
Die Altersteilzeit wird für einen weiteren Personenkreis geöffnet, wichtig ist jetzt, dass die Tarifverträge zur Altersteilzeit schnell an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
Bis dahin soll nach Aussage des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung eine einzelvertragliche Anwendung der Altersteilzeit für Teilzeitbeschäftigte nach dem Altersteilzeitgesetz möglich sein. Rechtsgrundlage dafür ist der § 2 des " Ge-setzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung", der die Gleichstellung von teil- und vollbeschäftigten Mitarbeitern fordert.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass
Redaktion: Dr. R. Glauche, HPR beim SMWK