Der nachfolgend wiedergegebene Text ist
nicht rechtsverbindlich. Der verbindliche Wortlaut ist veröffentlicht
als Amtliche Bekanntmachung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau
Nr. 21 vom 25.08.95
Ordnung des Institutes für Physik
der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz
Vom 11. August 1995
Aufgrund von § 109 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat
Sachsen (SHG) vom 4. August 1993 hat der Senat der Technischen
Universität Chemnitz-Zwickau am 11. Juli 1995 die folgende
Institutsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
In dieser Ordnung gelten grammatikalisch maskuline Personenbezeichnungen
gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
§ 1 Rechtsstatus, Zuordnung und Aufgabe
(1) Das Institut für Physik ist eine auf Antrag der Professoren unter
der Verantwortung der Fakultät für Naturwissenschaften der Technischen
Universität Chemnitz-Zwickau gebildete wissenschaftliche Einrichtung
gem. § 109 Sächsisches Hochschulgesetz (SHG).
(2) Es dient der Förderung der Forschung sowie der Koordination der
Lehre und des Studiums im Fach Physik.
(3) Zum Institut gehören die Professuren:
sowie die anderen dem Institut zugewiesenen Mitarbeiter und
Einrichtungen.
(4) Über die Zuordnung weiterer Professsuren der Fakultät sowie die
Dauer der Zuordnung entscheidet der Fakultätsrat der Fakultät für
Naturwissenschaften mit Zustimmung des Senates.
(5) Angehörige der Universität (§ 81 Abs. 3 SHG), die an der Fakultät
für Naturwissenschaften tätig sind, können vom Fakultätsrat mit
Zustimmung des Institutsvorstandes dem Institut zugeordnet werden.
§ 2 Gliederung
Der Vorstand des Instituts kann bei Bedarf eine innere Gliederung des
Instituts in Abteilungen beschließen.
§ 3 Vorstand des Institutes
(1) Das Institut für Physik wird von einem Vorstand geleitet, zu dem die
berufenen Professoren gehören, die ihren Arbeitsbereich am Institut für
Physik haben.
(2) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Semester während der
Vorlesungszeit. Zwei Mitglieder des Vorstandes können unter Angabe des
Grundes verlangen, daß der Vorstand einberufen wird.
(3) Zu den Vorstandssitzungen werden ohne Stimmrecht die Vertreter der
Mitarbeiter des Instituts und die der Studenten des Instituts im
Faklutätsrat eingeladen.
(4) Zu den Vorstandssitzungen können nach Bedarf Sachverständige
hinzugezogen werden.
§ 4 Geschäftsführender Direktor
(1) Der Vorstand wählt aus der Mitte der ihm nach § 3 Absatz 1
angehörenden Professoren für die Dauer eines akademischen Jahres
(Wintersemester und nachfolgendes Sommersemester) den Stellvertreter des
geschäftsführenden Direktors des Instituts. Dieser wird automatisch für
das nachfolgende akademische Jahr geschäftsführender Direktor. Die Wahl
erfolgt zum Ende der Vorlesungszeit des vorhergehenden Sommersemesters.
(2) Kommt eine Wahl nicht zustande, so ist sie binnen vier Wochen zu
wiederholen. Ist bis zum Beginn der Amtszeit keine Wahl erfolgt, so
bestellt der Dekan für die Zeit bis zur nächsten Wahl einen
kommissarischen Direktor.
(3) Der geschäftsführende Direktor führt die laufenden Geschäfte des
Instituts nach innen und außen. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes
aus. Er beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzungen.
(4) Unter der Verantwortung des geschäftsführenden Direktors und mit
Zustimmung des Vorstandes können auch weitere Personen oder Ausschüsse
Teile der Geschäftsführung wahrnehmen.
(5) Der geschäftsführende Direktor oder sein Stellvertreter können nur
aus wichtigem Grund zurücktreten. Der Rücktritt erfolgt schriftlich
gegenüber dem Vorstand. Erhebt der Vorstand gegen die Geltendmachung
eines wichtigen Grundes Bedenken, stellt der Dekan fest, ob ein solcher
vorliegt.
(6) Im Falle des Rücktritts erfolgt binnen 4 Wochen die Neuwahl für den
Rest der Amtszeit.
§ 5 Aufgaben des Institutsvorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet - soweit für diese Aufgaben das Institut
zuständig ist und sie nicht dem Aufgabengebiet eines Professors
zugeordnet sind - über den Einsatz der Mitarbeiter, über die Verwendung
der Räume und Sachmittel und über Haushaltsangelegenheiten. Er
koordiniert die Lehrtätigkeiten im Institut, unbeschadet der Aufgaben
des Dekans nach § 104 Abs. 2 SHG. Insbesondere gehört zu den Aufgaben
des Vorstandes:
- der Erlaß von Benutzungsordnungen für die gemeinsamen Einrichtungen des Instituts,
- die Abstimmung der Forschungsvorhaben im Hinblick auf die Inanspruchnahme von gemeinsamen Einrichtungen des Instituts;
- die Stellungnahme zu Drittmittelprojekten nach § 44 SHG, soweit gemeinsame Einrichtungen des Instituts beansprucht werden.
(2) Darüber hinaus nimmt der Vorstand Aufgaben wahr, die den Bereich des
Instituts betreffen und die ihm durch die Fakultät zugewiesen worden
sind. Insbesondere kann dazu gehören:
- die Erarbeitung von Vorschlägen für die Anmeldungen der Fakultät zum Haushaltsvorschlag, soweit das Institut betroffen ist;
- die Stellungnahme zu geplanten Baumabnahmen.
§ 6 Änderung der Institutsordnung
(1) Die Institutsordnung kann in den §§ 2 bis 7 geändert werden. Über
Änderungen entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Änderungen sind auf einer ordentlichen Sitzung des
Institutsvorstandes zu beraten. Eine entsprechende Beschlußfassung darf
frühestens in der darauffolgenden ordentlichen Sitzung erfolgen.
(2) Über weitere Änderungen beschließt der Fakultätsrat der Fakultät für
Naturwissenschaften, unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 109 Abs. 5
und § 113 Ziff. 11 SHG.
(3) Änderungen der Institutsordnung werden erst zum Beginn des nächsten
Studienjahres wirksam.
§ 7 Schlußbestimmungen
(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ansonsten gilt
sinngemäß die Verfahrensordnung der Technischen Universität
Chemnitz-Zwickau.
(2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den
Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau
in Kraft.
(3) Bei Gründung des Instituts erfolgt sowohl die Wahl des
geschäftsführenden Institutsdirektors als auch die seines
Stellvertreters.
Chemnitz, den 11. August 1995
Der Rektor
der Technischen Universität Chemnitz
Prof. Dr. G. Hecht