Der nachfolgend wiedergegebene Text ist
nicht rechtsverbindlich. Der verbindliche Wortlaut ist veröffentlicht
als Amtliche Bekanntmachung der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau
Nr. 31 vom 15.01.96
Habilitationsordnung der Fakultät für Naturwissenschaften
der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau
Vom 18. Dezember 1995
Aufgrund von § 37 Abs. 5 i.V.m. § 102 des Gesetzes über die Hochschulen
im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG) vom 4. August
1993 (Sächs.GVBl.S.691) hat der Fakultätsrat der Fakultät für
Naturwissenschaften der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau am 07.
Juni. 1995 nachstehende Habilitationsordnung als Satzung erlassen. Das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat die Ordnung
durch Erlaß vom 11.12.1995 genehmigt.
Inhaltsübersicht
Männliche Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen
für Personen weiblichen Geschlechts.
§ 1 Habilitation
(1) Die Fakultät für Naturwissenschaften verleiht und beurkundet für die
Technische Universität Chemnitz-Zwickau aufgrund eines erfolgreichen
Habilitationsverfahrens den akademischen Grad doctor rerum naturalium
habilitatus (Dr. rer. nat. habil.).
(2) Die Habilitation ist der Nachweis einer besonderen Befähigung für
Forschung und Lehre auf einem der von der Fakultät vertretenen
Wissenschaftsgebiete. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung
der wissenschaftlichen und didaktischen Eignung des Bewerbers zum
Hochschullehrer in einem dieser Wissenschaftsgebiete an
wissenschaftlichen Hochschulen (Lehrbefähigung). Diese Feststellung
trifft der Habilitationsausschuß (§ 3) der Fakultät.
(3) Im Rahmen eines Habilitationsverfahrens sind folgende Leistungen zu
erbringen:
- Vorlage einer Habilitationsschrift oder Nachweis gleichwertiger
wissenschaftlicher Leistungen,
- wissenschaftlicher Vortrag mit anschließender Diskussion,
- öffentliche Probevorlesung.
Vortrag und Probevorlesung sind grundsätzlich in deutscher Sprache
durchzuführen. Auf Antrag des Bewerbers beschließt der
Habilitationsausschuß bereits bei Eröffnung des Verfahrens über
eventuelle Sonderregelungen.
§ 2 Habilitationsvoraussetzungen
(1) Zur Habilitation kann nur zugelassen werden, wer den Doktorgrad
einer deutschen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule
erworben hat oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer
ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzt.
(2) Bewerber mit einem im Ausland erworbenen akademischen Grad müssen im
Besitz einer Genehmigung zur Führung dieses Grades gemäß den dafür
geltenden rechtlichen Bestimmungen sein. Bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit des akademischen Grades einer ausländischen Hochschule
ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
(3) Zwischen der Promotion und der Habilitation muß in der Regel eine
mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit liegen. In dieser Zeit soll sich
der Bewerber durch deutlich über dem Durchschnitt liegende
Forschungsleistungen wissenschaftlich ausgewiesen und nach Möglichkeit
auch gelehrt haben. Der Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen
Kompetenz erfolgt in der Regel durch Publikationen in angesehenen
internationalen Zeitschriften mit Referee-System und durch
Vortragstätigkeit. Die Fakultät kann bereits vor der Eröffnung eines
Habilitationsverfahrens entsprechende Gutachten einholen. Gleichermaßen
kann der Bewerber seinen Antrag durch entsprechende Referenzen stützen.
§ 3 Habilitationsausschuß
(1) Zur Durchführung des Habilitationsverfahrens wird ein
Habilitationsausschuß unter Vorsitz des Dekans gebildet. Der
Habilitationsausschub setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des
Fakultätsrates und denjenigen Hochschullehrern der Fakultät, die dem
Dekan ihre Mitgliedschaft im Habilitationsausschuß für das jeweilige
Habilitationsverfahren schriftlich erklärt haben, siehe § 6 Abs. 1.
Gemäß § 86 SHG ist der Habilitationsausschuß beschlubfähig, wenn die
Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
(2) Der Habilitationsausschuß hat die folgenden Entscheidungen zu treffen:
- Eröffnung des Verfahrens,
- Bestellung der Gutachter,
- Bildung der Habilitationskommission,
- Anerkennung aller Einzelleistungen (§ 1 Abs. 3) und Verleihung des Habilitationsgrades.
§ 4 Habilitationskommission
(1) Mit Eröffnung des Habilitationsverfahrens bestellt der
Habilitationsausschub (§ 3) eine Habilitationskommission. Der
Habilitationskommission gehören an:
- der Vorsitzende,
- mindestens drei weitere Hochschullehrer, gegebenenfalls auch aus anderen Fakultäten der Universität,
- ein wissenschaftlicher Mitarbeiter.
(2) Der Vorsitzende der Habilitationskommission
muß auch dem Habilitationsausschuß angehören.
(3) Mitglieder der Habilitationskommission, die nicht im öffentlichen
Dienst beschäftigt sind, sind durch den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Die Habilitationskommission tagt nichtöffentlich, ihre Beratungen
werden protokolliert.
(5) Die Aufgaben der Habilitationskommission sind:
- für den ordnungsgemäben Gang des Verfahrens Sorge zu tragen,
- den Kontakt zu den Gutachtern herzustellen und aufrechtzuerhalten,
- alle Entscheidungen, die vom Habilitationsausschuß zu treffen sind,
sachlich vorzubereiten; insbesondere auf der
Grundlage der Gutachten und etwaiger Voten von Hochschullehrern der
Fakultät eine Empfehlung zur Annahme bzw. Ablehnung der
Habilitationsschrift zu geben.
§ 5 Habilitationsantrag
(1) Der Antrag auf Eröffnung eines Habilitationsverfahrens, der
Habilitationsantrag, ist vom Bewerber schriftlich an den Dekan zu
richten. Diesem sind beizufügen:
- urkundlicher Nachweis des erworbenen Doktorgrades,
- Habilitationsschrift in vier Exemplaren,
- Lebenslauf, insbesondere zum wissenschaftlichen Werdegang,
- Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers sowie seiner Lehr- und Vortragsveranstaltungen,
- Erklärung über etwaige frühere Habilitationsanträge und über deren Ergebnisse und
- Erklärung, dab die vorgelegte wissenschaftliche Arbeit vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt wurde; diese Erklärung muß auch Bestandteil jedes Exemplars der Habilitationsschrift sein.
Die Erklärungen gemäß 5. und 6. sind vom Bewerber
zu unterzeichnen. Der Bewerber kann Gutachter vorschlagen; der
Habilitationsausschu ist an diese Vorschläge nicht gebunden.
(2) Die eingereichten Unterlagen gehen mit Verfahrenseröffnung und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in das Eigentum der Technischen
Universität über.
(3) Eine Rücknahme des Habilitationsantrages ist möglich, solange nicht
über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschlossen ist. Eine
Rücknahme des Habilitationsantrages nach Eröffnung hat die Beendigung
des Habilitationsverfahrens durch Beschluß des Habilitationsausschusses
zur Folge. Das Rücknahmeersuchen ist schriftlich zu stellen.
(4) Der Bewerber soll sein Habilitationsvorhaben mindestens ein halbes
Jahr vor Einreichung des Habilitationsantrages beim Dekan anzeigen.
Diese Anzeige hat keine rechtswirksame Konsequenz für einen späteren
Habilitationsantrag.
§ 6 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Nach Eingang eines vollständigen und förmlich korrekten
Habilitationsantrages räumt der Dekan den nicht im Fakultätsrat
vertretenen Hochschullehrern der Fakultät eine angemessene, mindestens
dreiwöchige Frist ein, in der sie ihre Mitgliedschaft im
Habilitationsausschuß erklären können.
(2) Der Habilitationsausschuß entscheidet über die fachliche
Zuständigkeit der Fakultät und beschließt über die Eröffnung oder
Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens. Das Habilitationsverfahren
ist nicht zu eröffnen, wenn die wissenschaftliche Zuständigkeit der
Fakultät nicht gegeben ist.
(3) Im Eröffnungsbeschluß sind festzuhalten:
- der Titel der Habilitationsschrift,
- das Wissenschaftsgebiet (Fachgebiet) der Habilitation,
- die Gutachter,
- die Mitglieder der Habilitationskommission.
(4) Der Bewerber ist über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens
durch den Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu informieren.
Mit dem Eröffnungsbeschluß ist die Begutachtung einzuleiten. Die Dekane
der anderen Fakultäten sind von dem Eröffnungsbeschluß in Kenntnis zu
setzen.
(5) Wird der Bewerber nicht zugelassen, so gilt das
Habilitationsverfahren als nicht eröffnet. Die Nichteröffnung ist dem
Bewerber, unter Angabe der Gründe und gegebenenfalls. einer Frist für
die Ausräumung der Gründe für die Ablehnung, in schriftlicher Form durch
den Dekan der Fakultät innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluß
mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Der Bewerber erhält im Falle der Nichteröffnung außer dem
Antrag alle übrigen eingereichten Unterlagen zurück.
§ 7 Habilitationsschrift
(1) Die Habilitationsschrift ist eine vom Antragsteller verfaßte
eigenständige wissenschaftliche Arbeit auf dem Fachgebiet, für das die
Habilitation angestrebt wird. Sie muß einen wesentlichen
wissenschaftlichen Erkenntniszuwachs für das Wissenschaftsgebiet
erbringen.
(2) Die Habilitationsschrift kann teilweise aus wissenschaftlichen
Publikationen bestehen. Diese müssen eine thematische Einheit bilden,
die durch eine entsprechende inhaltliche Zusammenfassung und Einordnung
deutlich gemacht wird.
§ 8 Begutachtung der Habilitationsschrift
(1) Die Habilitationsschrift ist durch mindestens drei Hochschullehrer,
von denen einer der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau angehören
darf, zu beurteilen.
(2) Die Gutachten dienen der Entscheidungsfindung im
Habilitationsausschuß über die Annahme der Habilitationsschrift. Im
Rahmen des jeweiligen Gutachtens empfiehlt jeder Gutachter die Annahme
oder Ablehnung der Habilitationsschrift. Ein Prädikat wird nicht
erteilt.
(3) Die Gutachten sollen der Fakultät schriftlich innerhalb von drei
Monaten zugestellt werden.
(4) Falls erforderlich, können durch den Habilitationsausschuß
nachträglich weitere Gutachter benannt werden.
(5) Die Gutachter haben das Recht, die ihnen zur Begutachtung
ausgehändigte Habilitationsschrift zu behalten.
§ 9 Annahme der Habilitationsschrift
(1) Nach Eingang der Gutachten werden die Habilitationsschrift und die
Gutachten durch eine zweiwöchige Auslage allen Mitgliedern des
Habilitationsausschusses zur Kenntnis gebracht. Die Hochschullehrer
haben das Recht, an den Vorsitzenden der Habilitationskommission ein
fachwissenschaftlich fundiertes Votum für oder gegen die Annahme
einzureichen. Die Auslage wird durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Wird die Habilitationsschrift angenommen, ist das Verfahren
fortzusetzen. Der Beschluß über die Annahme ist dem Bewerber durch den
Dekan innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
(3) Wird die Habilitationsschrift nicht angenommen, ist das
Habilitationsverfahren zu beenden. Der Bewerber ist durch den Dekan
innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe
über die Nichtannahme der Habilitationsschrift in Kenntnis zu setzen.
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 10 Wissenschaftlicher Vortrag und Probevorlesung
(1) Nach Annahme der Habilitationsschrift fordert der
Habilitationsausschuß den Bewerber auf, je drei thematisch
unterschiedliche Vorschläge für die Themen
- des wissenschaftlichen Vortrages und
- der Probevorlesung,
von denen keines seinem engeren Arbeitsgebiet
zugeordnet sein darf, einzureichen und legt auf Vorschlag der
Habilitationskommission die Themen für den wissenschaftlichen Vortrag
und die Probevorlesung fest. Diese Themen sind dem Bewerber drei Wochen
vor dem jeweiligen Termin bekanntzugeben.
(2) Alle Veranstaltungen sind öffentlich. Der Dekan gibt die jeweilige
Veranstaltung der Universitätsöffentlichkeit zwei Wochen vorher bekannt.
(3) Alle Veranstaltungen werden vom Habilitationsausschuß abgenommen und
vom Vorsitzenden der Habilitationskommission geleitet. Die Anwesenheit
der Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses ist notwendig.
(4) Der wissenschaftliche Vortrag soll ein modernes Problem des
Wissenschaftsgebiets behandeln und nicht länger als 45 Minuten dauern.
In der anschließenden Diskussion hat der Bewerber auch zu zeigen, daß er
mit der Breite seines Fachgebietes hinreichend vertraut ist.
(5) Die Probevorlesung hat den Charakter einer studentischen
Lehrveranstaltung und dient dem Nachweis didaktischer Fähigkeite n. Sie
hat eine Dauer von 45 Minuten.
(6) Der wissenschaftliche Vortrag mit Diskussion geht der Probevorlesung
voraus. Diese kann nur durchgeführt werden, nachdem die im Vortrag und
der Diskussion gezeigte Leistung vom Habilitationsausschuß anerkannt
worden ist.
(7) Vortrag und Probevorlesung können am gleichen Tag stattfinden. Für
diese Verfahrensweise ist das schriftliche Einverständnis des Bewerbers
erforderlich.
(8) Der Habilitationsausschuß entscheidet in geschlossener Sitzung über
die Anerkennung der jeweiligen Leistung. Das Ergebnis ist dem Bewerber
unmittelbar im Anschluß an die Beratung mitzuteilen. Zu jeder der beiden
Veranstaltungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden des
Habilitationsausschusses zu unterzeichnen und der Habilitationsakte
beizufügen.
(9) Werden der Vortrag mit der zugehörigen Diskussion oder die
Probevorlesung nicht anerkannt, wird der Bewerber durch den Dekan
innerhalb von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe von Gründen
darüber informiert. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Der Bewerber hat die Möglichkeit, entweder den Vortrag oder
die Probevorlesung einmal zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung
ist beim Dekan innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des
Negativbescheids zu stellen.
§ 11 Verleihung des Habilitationsgrades
(1) Die Anerkennung aller Teilleistungen durch den Habilitationsausschuß
führt zur Verleihung des Habilitationsgrades. Dieses Ergebnis ist dem
Rektor mitzuteilen.
(2) Die Fakultät erstellt eine Urkunde über die Verleihung des
akademischen Grades eines habilitierten Doktors. Die Urkunde enthält:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Habilitanden,
- das Thema der Habilitationsschrift,
- das Lehrgebiet, für das die Habilitation erteilt wird,
- die Unterschrift des Rektors sowie des Dekans der Fakultät sowie
- das Siegel der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau.
(3) Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde
durch den Dekan ist das Habilitationsverfahren beendet. Der Habilitierte
ist berechtigt, den Titel gemäß § 1 zu führen.
(4) Der Abschluß des Habilitationsverfahrens ist durch das Dekanat der
Universitätsöffentlichkeit anzuzeigen.
§ 12 Erweiterung der Lehrbefähigung
Bei einer Erweiterung oder einem Wechsel des Lehrgebiets kann auf Antrag
des Habilitierten der Fakultätsrat durch Beschluß die mit der
Habilitation erteilte Lehrbefähigung erweitern. Der Antragsteller hat
durch die Beibringung von ihm verfaßter wissenschaftlicher Arbeiten zum
neuen oder erweiterten Lehrgebiet die wissenschaftliche Befähigung
nachzuweisen. Vor der Beschlußfassung kann der Fakultätsrat eine
Begutachtung fordern.
§ 13 Entzug der Habilitation
(1) Der Grad "Doctor habilitatus" kann entzogen werden, wenn
- er durch Täuschung erworben wurde,
- nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine
Verleihung ausgeschlossen hätten. Vor dem Entzug des Grades ist dem
Habilitierten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Über den Entzug entscheidet der Fakultätsrat.
(3) Dem Betroffenen ist der Entzug des Grades schriftlich zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Chemnitz-Zwickau in Kraft.
Chemnitz, den 18. Dezember 1995
Prof. Dr. C. von Borczyskowski
Dekan der Fakultät für Naturwissenschaften