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Promotion an der Fakultät für Maschinenbau

Für die Eröffnung von Promotionsverfahren können die entsprechenden vollständigen Unterlagen immer bis zu den Einreichungsterminen des Promotionsausschusses im Dekanat der Fakultät abgeben werden. Eine spätere Annahme ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Arbeiten, die nach dem genannten Termin abgegeben werden, können erst in der der darauffolgenden Sitzung berücksichtigt werden. In diesem Zeitfenster können auch andere Fragen betreffs Promotion beantwortet werden.

 

FAQ zur Promotion

Die Promotionsordnung (PO) der Fakultät für Maschinenbau wurde überarbeitet und seit dem 27. September 2010 gilt eine neue Promotionsordnung (27.09.2010). Für Promovenden, die bereits in die Doktorantenliste aufgenommen wurden, gilt weiterhin die Promotionsordnung vom 02.04.2007 sowie die Promotionsordnung vom 30. November 1998. Diese Promovenden können, mit einem formlosen Antrag an den Promotionsausschuss, eine Durchführung und damit eine Übernahme in die Zulassungs- bzw. Doktorandenliste nach der neuen Promotionsordnung beantragen. Wer auf die neue Doktorandenliste will, muss sich auch nach der neuen Promotionsordnung behandeln lassen, was insbesondere eine andere Durchführung des Rigorosums nach sich zieht! Die drei Vorgänge werden hier beschrieben.

 

Wie ist der Ablauf der Promotion?

Verfahren nach PO 30.11.98 Verfahren nach PO 02.04.07 Verfahren nach PO 27.09.10
Antrag für die Aufnahme in die Doktorantenliste Antrag auf Zulassung zur Promotion
<Es werden keine Anträge auf Aufnahme in die Doktorandenliste nach der alten PO mehr angenommen> Vom Bewerber ist ein Antrag auf Zulassung zur Promotion an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät für Maschinenbau zu stellen. Diesem Antrag sind die vollständigen Unterlagen gemäß Promotionsordnung §7 Abs. 1 beizufügen. Dabei sind Zeugnisse in Form von beglaubigten Kopien, bei ausländischen Bewerbern in Form von amtlich beglaubigten Übersetzungen einzureichen.
Mit diesen Unterlagen wird eine Promotionsakte eröffnet. Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss in der nächsten Sitzung. Dabei werden ggf. entsprechende Auflagen (z. B. Zusatzprüfungen) festgelegt. Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Promotionsordnung §6 festgeschrieben.
Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird dem betreuenden Hochschullehrer und dem Bewerber mitgeteilt.
Der Bewerber wird mit der positiven Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Promotion in die Doktorandenliste aufgenommen.
  Der Promotionsausschuss kann von jedem Bewerber zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen
Der Bewerber wird nach Abgabe seiner Dissertation, jedoch auch nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens nicht spätestens sechs Jahre nach dem Antrag auf Annahme als Doktorand gestellt wird, von dieser Liste entfernt. Der Bewerber wird nach Abgabe seiner Dissertation, jedoch auch nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens nicht spätestens sechs Jahre nach dem Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt wird, von dieser Liste entfernt.
Eröffnung des Promotionsverfahrens
Das eigentliche Promotionsverfahren wird mit dem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens eröffnet und setzt die Aufnahme des Bewerbers in die Doktorantenliste voraus.
Der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist vom Bewerber schriftlich an den Dekan der Fakultät für Maschinenbau zu richten.
Das eigentliche Promotionsverfahren wird mit dem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens eröffnet und setzt die Zulassung des Bewerbers zur Promotion voraus.
Der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist vom Bewerber schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
Dem Antrag sind die vollständigen Unterlagen und Erklärungen gemäß Promotionsordnung § 8 beizufügen.
Des Weiteren sind im Antrag mit dem Betreuer abgestimmte Vorschläge für die drei Gutachter anzugeben, von denen mindestens zwei hauptberuflich als Hochschullehrer tätig sein müssen. Die Gutachter müssen die Voraussetzungen gemäß Promotionsordnung §10 erfüllen.
In der danach folgenden Sitzung des Promotionsausschusses wird über den Antrag entschieden.
Den bestätigten drei Gutachtern wird je ein Exemplar der Dissertationsschrift und ein Exemplar der Kurzfassung mit der Bitte der Begutachtung (Zeit: drei Monate) zugesendet.
Dem Antrag sind die vollständigen Unterlagen und Erklärungen gemäß Promotionsordnung § 8 beizufügen.
Des Weiteren sind im Antrag mit dem Betreuer abgestimmte Vorschläge für die Gutachter gemäß § 10 anzugeben.
In der danach folgenden Sitzung des Promotionsausschusses wird über die Eröffnung eines Promotionsverfahrens entschieden.
Den bestätigten zwei Gutachtern wird je ein Exemplar der Dissertationsschrift und ein Exemplar der Kurzfassung mit der Bitte der Begutachtung (Zeit: drei Monate) zugesendet.
Annahme der Dissertation
Wenn alle Gutachten eingegangen und positiv bewertet sind, wird die Dissertation im Dekanat für alle promovierten Mitglieder der Fakultät für Maschinenbau 14 Tage ausgelegt. Diese Auslage wird entsprechend angezeigt.
Über die Annahme der Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss. Nach der Annahme der Dissertation hat der Doktorand die Möglichkeit seine Gutachten einzusehen, jedoch nicht die Bewertungsvorschläge der Gutachter.
Für die anschließende mündliche Prüfung (Rigorosum) und Verteidigung der Arbeit wird eine Promotionskommission gebildet. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden, den drei Gutachtern und zwei Beisitzern. Für die anschließende mündliche Prüfung (Rigorosum) und Verteidigung der Arbeit wird eine Promotionskommission gebildet. Diese besteht in der Regel aus einem Vorsitzenden und den drei Gutachtern des Promotionsverfahrens. Für die anschließende mündliche Prüfung (Rigorosum) und Verteidigung der Arbeit wird eine Promotionskommission gebildet. Ihr gehören in der Regel ein Vorsitzender und die Gutachter der Dissertation an.
Der Doktorand organisiert in Abstimmung mit dem Sekretariat des Doktorvaters die Termine für das Rigorosum und die Verteidigung, bestellt jeweils einen passenden Raum und teilt dieses der Promotionskommission mit. Die Promotionskommission bestellt einen Protokollanten (in der Regel aus dem Bereich des Erstgutachters).
Die Einladung zur Promotionsverteidigung erfolgt per Aushang und im Internet.
Die Promotionskommission setzt den Termin der nicht öffentlichen mündlichen Prüfung und den Termin der öffentlichen Verteidigung der Dissertation fest, teilt diese Termine mindestens zwei Wochen vorher dem Bewerber schriftlich mit. Die Promotionskommission bestellt einen Protokollanten (in der Regel aus dem Bereich des Erstgutachters).
Die Einladung zur Promotionsverteidigung erfolgt per Aushang und im Internet.
Mündliche Prüfung (Rigorosum) und Verteidigung der Dissertation
Das Rigorosum ist nicht öffentlich und dauert 60-90 Minuten. Es wird gemäß den Regelungen der Promotionsordnung § 16 durchgeführt und erfordert die Anwesenheit von mindestens zwei der Gutachter.
Die Bewertung wird dem Bewerber direkt bekannt gegeben.
Die Verteidigung umfasst einen wissenschaftlichen Vortrag von 20-30 Minuten Dauer und eine wissenschaftliche Diskussion. Sie setzt das bestandene Rigorosum voraus und ist öffentlich.
Die Festlegungen in der Promotionsordnung § 17 sind zu beachten.
Das Bestehen oder Nichtbestehen wird dem Bewerber direkt bekannt gegeben.
Die Verteidigung umfasst einen wissenschaftlichen Vortrag von 30 Minuten Dauer und eine wissenschaftliche Diskussion. Sie setzt das bestandene Rigorosum voraus und ist öffentlich.
Die Festlegungen in der Promotionsordnung § 17 sind zu beachten.
Nach erfolgter Verteidigung berät die Promotionskommission über das Gesamtprädikat der Promotion und teilt ihren Vorschlag dem Bewerber mit
Veröffentlichung der Dissertation und Verleihung des Doktortitels
Nach Rigorosum und Verteidigung wird in einer weiteren Sitzung des Promotionsausschusses auf Grund der Empfehlung der Promotionskommission über das Gesamtprädikat entschieden.
Der Doktorand wird über das Ergebnis der Sitzung des Promotionsausschusses informiert und um die Abgabe der Pflichtexemplare gemäß Promotionsordnung §20 gebeten.
Die Ausfertigung der Promotionsurkunde wird vom Promotionsausschuss veranlasst. Sie kann, nach der Information von der Bibliothek über die eingegangenen Pflichtexemplare, normalerweise durch den Dekan persönlich überreicht werden.
Erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Promotionsverfahren abgeschlossen und die Berechtigung zum Führen des Doktor-Titels erworben.

Was muss ich alles zur Promotion abgeben?

Verfahren nach PO 30.11.98 Verfahren nach PO 02.04.07 Verfahren nach PO 27.09.10
<Es werden keine Anträge zur Aufnahme in die Doktorandenliste nach den alten PO mehr angenommen.> Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist gemäß § 7 schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten. Mit dem Antrag sind einzureichen:
  1. das in Aussicht genommene Thema der Dissertation einschließlich einer Kurzdarstellung mit wissenschaftlicher Problemstellung, Lösungsansatz und geplanten Arbeitsschritten,
  2. bei FH-Absolventen, die eine Zulassung gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 anstreben, die Befürwortung des Antrages durch den zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule,
  3. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers der Fakultät für Maschinenbau oder im Falle eines kooperativen Promotionsvorhabens von zwei Hochschullehrern gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3, den Bewerber bei der Erarbeitung der Dissertation wissenschaftlich zu betreuen,
  4. der Nachweis über den Erwerb eines Hochschulabschlusses nach § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5,
  5. Lebenslauf mit Lichtbild und wissenschaftlicher Werdegang, einschließlich der Nachweise über bereits absolvierte zusätzliche Studien oder Examina sowie eine Erklärung über zurückliegende erfolglose Promotionsverfahren,
  6. eine Erklärung zur Anerkennung dieser Promotionsordnung. Alle in Absatz 1 genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschrieben oder amtlich beglaubigt sein.
Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist eine Äußerung der Absicht des Bewerbers, innerhalb der nächsten sechs Jahre an der Fakultät promovieren zu wollen.
Der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens setzt die Aufnahme in die Doktorantenliste gemäß § 7 voraus. Er ist vom Bewerber schriftlich an den Dekan der Fakultät für Maschinenbau zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und den beruflichen Werdeganges sowie des Bildungsweges,
  2. die Bescheinigung über die Aufnahme in die Doktorandenliste,
  3. urkundliche und/oder verbale Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §6 und §7 zur Zulassung für eine Promotion,
  4. Fünf gebundene Exemplare der Dissertation sowie zehn Kurzfassungen (9 gebunden und 1 ungebunden)
  5. eine Liste der Veröffentlichungen, Vorträge, Patente und anderer wissenschaftlicher Leistungen,
  6. eine Erklärung des Bewerbers §8 gemäß Absatz 3,
  7. eine Erklärung, dass ein an die Technische Universität Chemnitz, Fakultät für Maschinenbau zu übersendendes Führungszeugnis (§30, Abs. 5 Bundeszentralregistriergesetz) bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde,
  8. Vorschläge für die Fachgebiete der Prüfung im Haupt- und Nebenfach (Rigorosum),
  9. Gegebenenfalls Vorschläge für die Prüfer und Gutachter.
Der Antrag zur Eröffnung eines Promotionsverfahrens setzt die Zulassung zur Promotion gemäß § 7 voraus. Er ist vom Bewerber schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät für Maschinenbau zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und des beruflichen Werdegangs sowie des Bildungswegs,
  2. die Bescheinigung über die Zulassung zur Promotion,
  3. eine Dissertationsschrift gemäß § 11 in 5 gebundenen Exemplaren sowie 10 Exemplare einer Kurzfassung,
  4. eine Liste der Veröffentlichungen, Vorträge, Patente und anderer wissenschaftlicher Leistungen,
  5. eine Erklärung des Bewerbers gemäß § 8 Abs. 2,
  6. eine Erklärung, dass ein an die Technische Universität Chemnitz, Fakultät für Maschinenbau zu übersendendes Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde und nicht älter als sechs Monate ist,
  7. mit dem Betreuer abgestimmte Vorschläge für die Gutachter gemäß § 10.
Alle genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschrieben oder amtlich beglaubigt sein.
Der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens setzt die Zulassung zur Promotion gemäß § 7 voraus. Er ist vom Bewerber schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät für Maschinenbau zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und des beruflichen Werdegangs sowie des Bildungswegs,
  2. die Bescheinigung über die Zulassung zur Promotion, ggf. einschließlich einer Bestätigung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4,
  3. eine Dissertationsschrift gemäß § 11 in vier gebundenen Exemplaren, einer CD mit dem Inhalt der Dissertation und fünf Exemplare einer Kurzfassung,
  4. eine Liste der Veröffentlichungen, Vorträge, Patente und anderer wissenschaftlicher Leistungen,
  5. eine Erklärung des Bewerbers gemäß § 8 Abs. 2,
  6. eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) beantragt wurde und nicht älter als sechs Monate ist
  7. mit dem Betreuer abgestimmte Vorschläge für die Gutachter gemäß § 10.
Alle genannten Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschrieben oder amtlich beglaubigt sein.

 

Wo bekomme ich ein beglaubtigtes Zeugnis her?

Das Studentensekretariat hat dazu Hinweise zur Beglaubigung veröffentlicht.

 

Wo bekomme ich mein Führungszeugnis her?

Ein Führungszeugnis bekommen Sie im Bürgeramt bzw. Einwohnermeldeamt ihres Wohnortes.

 

In welcher Schriftgröße soll ich meine Dissertation abgeben?

Für die Gestaltung von Dissertationen und Habilitationen hat die Fakultät für Maschinenbau der TU Chemnitz die 'Empfehlungen zur Gestaltung von Dissertationen und Habilitationsschriften' herausgegeben.

 

Wen soll ich als Gutachter wählen?

Gutachter müssen zwei aktive Hochschullehrer/innen sein. Davon muss eine/r der Fakultät für Maschinenbau angehören

 

Wann muss ich die Dissertation abgeben?

Der Termin für die Abgabe der Dissertation ergibt sich aus den Promotionssitzungen. Die jeweiligen Abgabetermine (nicht die Sitzungstermine) sind in der aktuellen Liste genannt. Die Unterlagen können jeweils Mittwoch von 9:00-11:00 Uhr im Dekanat der Fakultät für Maschinenbau abgegeben werden. Später abgegebene Dissertationen können aus organisatorischen Gründen erst in der folgenden Sitzung berücksichtigt werden.

 

Was sind Prüfungsfächer für das Rigorosum?

Verfahren nach PO 30.11.98 Verfahren nach PO 02.04.07 Verfahren nach PO 27.09.10
Die mündliche Prüfung (Rigorosum) soll zeigen, dass der Bewerber eine tiefer gehende ingenieurwissenschaftliche Bildung besitzt und diese im wissenschaftlichen Prüfungsgespräch nachweisen kann.
Für das Rigorosum müssen ein Haupt- und ein Nebenfach gewählt werden. Dies sind Wissenschaftsgebiete an der Fakultät für Maschinenbau (nicht einzelne Vorlesungen!), die in der Regel durch die Professuren vertreten werden. Es können keine speziellen Fächer gewählt werden.