pmTUC : FAQ
Institute for Print and Media Technology
of Chemnitz University of Technology [pmTUC]
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Allgemein ¦ B_MP (ehem. BMEP) ¦ D_IWMd (ehem. WIIMT) ¦ MHGT (ehem. MGRT) ¦ B_MK (ehem. BMEKO)

Frequently Asked Questions

Stand: 30. März 2009

Fragen zum Studium richten Sie bitte an pmstudy@mb.tu-chemnitz.de


  Allgemein

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zu meinem Studium habe?

  • Fachstudienberatung
    Wird Ihr Studiengang von mehreren Fakultäten betreut, haben Sie u.U. mehrere Ansprechpartner. Wenden Sie sich an denjenigen, in dessen Feld Ihr Problem fällt.
  • Prüfungsausschuss

Was ist beim Rücktritt von einer Prüfung wegen Krankheit zu beachten?

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Verfahrensweise beim Rücktritt von einer Prüfung wegen Krankheit auf der Internetseite des Zentralen Prüfungsamtes.
Dort finden Sie darüber hinaus das Rücktrittsformular sowie ein Formular für das Ärztliche Attest.

Wo finde ich die Schriftarten für die Vorlesung Typographie und Gestaltung?


 

Bachelor-Studiengang Media Production (B_MP)

Ich möchte in den Studiengang Bachelor Media Production wechseln. Was ist beim Studiengangwechsel zu tun und zu beachten?

Schritt 1: Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Um sich Leistungen aus einem vorhergehenden Studiengang für das Fach Media Production anerkennen zu lassen, ist ein formloser Antrag an den Prüfungsausschussvorsitzenden, Professor Hübler, zu stellen. Aus diesem Antrag sollte hervorgehen, was man vorher an welcher Universität studiert hat und konkret welche Leistungen aus diesem Studium für welche Leistungen im Bachelorstudiengang Media Production anerkannt werden sollen. Dafür eignet sich am besten eine tabellarische Darstellungsweise, in der die gleichwertigen Leistungen gegenübergestellt werden. Bitte nehmen Sie dazu die Studienordnung für Media Production und schauen Sie sich genau an, welche Fächer in welchem Umfang und mit welchen Anforderungen in den einzelnen Modulen enthalten sind. Diese Angaben sollten dann aus der Tabelle mit hervorgehen.
Nehmen Sie bitte einen Termin zur Fachstudienberatung wahr und bringen dazu den formlosen Antrag, die tabellarische Leistungsübersicht der Fächer, die anerkannt werden sollen, sowie die Nachweise der Fächer als Kopie mit. Außerdem sollten Sie bitte auch Ihre Leistungsnachweise im Original zur Überprüfung dabei haben. Es wird besprochen, bei welchen Leistungen die Gleichwertigkeit des Faches bereits festgestellt werden konnte. Für andere Fächer wird es dann erforderlich sein, den entsprechenden Fachbereich zu kontaktieren und sich bestätigen zu lassen, dass die im vorhergehenden Studium erbrachten Leistungen denen des Bachelorstudiengangs Media Production entsprechen. Diese Bestätigung lassen Sie sich bitte dann schriftlich mit der korrekten Nennung des entsprechenden Fachs, der Modulnummer sowie auch der Note (siehe Studienordnung B. Sc. Media Production) ausstellen. Sobald der Antrag vollständig und vorgeprüft worden ist, wird er dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
Schritt 2: Fachsemestereinstufung
Beachten Sie dazu bitte die Hinweise des Studentensekretariats zum Studiengangwechsel. Dort finden Sie das für Sie geltende Antragsformular zur Fachsemestereinstufung und zum Studiengangwechsel. Bei der Beantragung der Fachsemestereinstufung in ein höheres Semester ist zunächst ein Antrag an den Prüfungsausschuss mit dem entsprechenden Formular zu stellen. Daraufhin ist beim Studentensekretariat der Studiengangwechsel in das entsprechende Fachsemester zu beantragen.

Grundpraktikum

Wann muss das Grundpraktikum gemacht werden und welchen Umfang muss es haben?

Das Grundpraktikum für den Bachelorstudiengang Media Production ist als Vorpraktikum in der Studienordnung verankert. Es muss mindestens 6 Wochen umfassen und kann im Rahmen des Studiums studienbegleitend innerhalb der ersten drei Semester nachgeholt werden. Der Nachweis über das Praktikum stellt die Zulassungsvoraussetzung für die Prüfungsleistungen im Modul SM 3.2 Print- und Medientechnik: Drucktechnik dar.
Die Abgabefrist der Unterlagen für die Anerkennung des Praktikums für Bachelorstudenten Media Production des 4. Fachsemesters ist jeweils der 30. Mai des Sommersemesters. Damit wird gewährleistet, dass diese Vorleistung rechtzeitig ans Zentrale Prüfungsamt gemeldet wird und auch noch notfalls Spielraum für Korrekturen/Überarbeitungen bleibt.

Wird mir das Praktikum in meinem gewählten Praktikumsbetrieb auch anerkannt?

Hinsichtlich der fachlichen Einschätzung des Betriebes beachten Sie bitte die Hinweise in der Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Media Production.
Bei Unsicherheit über die fachliche Anerkennung eines Betriebspraktikums können Sie gegebenenfalls bei der Studienberatung am Institut für Print- und Medientechnik nachfragen.
Für ein Grundpraktikum ist grundsätzlich keine Zustimmung des für die Studienrichtung verantwortlichen Professors erforderlich.

Wie erfolgt die Anerkennung des Praktikums?

Um sich ein absolviertes Praktikum anerkennen zu lassen, sind folgende Unterlagen erforderlich:
1. Kopie des Praktikumsvertrages (eine Vorlage dafür finden Sie in Anlage 1 Ihrer Praktikumsordnung; der Betrieb kann Ihnen aber auch einen anderen Vertrag ausstellen).
2. Praktikumsbescheinigung (original) mit Stempel und Unterschrift des Betriebes: Nutzen Sie dafür bitte den Vordruck aus der Praktikumsordnung (Anlage 2).
3. Praktikumsbericht
Diese Unterlagen legen Sie bitte bei der Studienberatung am Institut für Print- und Medientechnik zur fachlichen Bestätigung vor. Sie erhalten dann eine Email, ob der Bericht in Ordnung war, was gegebenenfalls überarbeitet oder nachgereicht werden muss, und Sie werden darüber informiert, dass eine Weiterleitung erfolgt.
Daraufhin werden die Unterlagen von der Praktikumsbeauftragten der Fakultät Maschinenbau, Frau Dr. Morgenstern, geprüft. Sie stellt die Bestätigung der Praktikumsbescheinigung aus und leitet diese direkt zum Zentralen Prüfungsamt weiter. Sie müssen sich dann also um nichts weiter kümmern.

Wie muss der Praktikumsbericht angefertigt werden?

Beachten Sie dazu bitte auch die Hinweise in Ihrer Praktikumsordnung. Der Praktikumsbericht sollte gut gegliedert und in einer ansprechenden Form verfasst sein. Inhaltlich sollten die folgenden Punkte behandelt werden:
1. Einleitung, Vorstellung des Unternehmens
2. Kurze tabellarische Übersicht über den Ablauf Ihres Praktikums mit Tätigkeitsdauer (grob geschätzt), ausgeführten Tätigkeiten und durchlaufenen Abteilungen
3. Technische Berichte: Es ist Ihnen freigestellt, ob Sie sich bezüglich des Umfangs entweder an die Vorgabe der Praktikumsordnung halten: Diese schreibt 1 bis 2 Seiten pro Woche vor. Die zweite Variante ist, sich einige Tätigkeiten des Praktikums auszuwählen, diese im Gesamtumfang von 5 bis 10 Seiten zu beschreiben und anhand von Skizzen, Grafiken usw. zu illustrieren. Achten Sie bitte dabei auf die Angabe von verwendeten Quellen. Anforderung eines Praktikumsberichtes ist es nachzuweisen, dass Sie in der Lage sind, technische Sachverhalte und Abläufe zu erfassen und im beschreibenden Text darzustellen.

Was kann zum Versicherungsschutz des Praktikanten gesagt werden?

Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden und sollte in jedem Fall mit dem Praktikumsbetrieb besprochen werden.
Auf der einen Seite gilt grundsätzlich, dass Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen bei der Unfallkasse des Landes, also der Unfallkasse Sachsen, unfallversichert sind. Der Versicherungsschutz geht über den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Hochschule hinaus und umfasst auch den Besuch anderer Hochschuleinrichtungen sowie die von der Hochschule organisierten Veranstaltungen, wie z. B. Praktika, insofern die Studierenden eine studienbezogene Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang zur Hochschule ausüben.
Auf der anderen Seite stehen Studierende in einem Beschäftigungsverhältnis zum Praktikumsbetrieb, wenn eine arbeitsvertragliche Bindung vorliegt, die eine so genannte persönliche Abhängigkeit des Praktikanten zum Praktikumsbetrieb bewirkt. Für eine persönliche Abhängigkeit ist dabei unerheblich, ob der Praktikant für seine Tätigkeit Entgelt erzielt oder nicht. Im Falle des Vorliegens eines "Beschäftigungsverhältnisses" besteht ein grundsätzlicher Versicherungsschutz über den für den Praktikumsbetrieb zuständigen Unfallversicherungsträger.
Eine mögliche Formulierung für den Praktikumsvertrag, um eine Vereinbarung über den Versicherungsschutz für einen Praktikanen zu regeln, könnte folgendermaßen lauten:
"Der gesetzliche Versicherungsschutz durch die Unfallkasse Sachsen besteht für Studierende, die bei Tätigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Besuch der Hochschule einen Unfall erleiden. Dazu gehören auch von der Hochschule organisierte Veranstaltungen, wie Praktika während des Studiums, soweit die Studierenden eine studienbezogene Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hochschule ausüben und kein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind. In jedem Fall ist die Hochschule (TU Chemnitz) zu informieren, um den Unfall bei der Unfallkasse Sachsen anzeigen zu können. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls behält sich die Unfallkasse Sachsen im jeweiligen Einzelfall nach einer entsprechenden Prüfung vor." (Auskunft vom Büro für Arbeitssicherheit und Umweltschutz an den Studiendekan der Fakultät Maschinenbau, Herrn Prof. Dr. Leidich; Herr Hofmann, Fachkraft für Arbeitssicherheit, 27.06.2001)


 

Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen,
Studienrichtung Medientechnik (D_IWMd, ehem. WIIMT)
(Studienordnung, Prüfungsordnung vom 02. September 2002)

Welche pmTUC-Lehrveranstaltungen müssen im Grundstudium absolviert werden?

3.6 Grundlagen der Medientechnik (2 0 0 S, 4. Sem.)

Welche pmTUC-Lehrveranstaltungen gehören zu den einzelnen Blöcken der Technischen Pflichtfächer im Hauptstudium?

5. Sem. 6. Sem. 7. Sem. 8. Sem. 9. Sem.
3.3 Ausgabesysteme der Print- und Medientechnik
Ausgabesysteme I 2 1 0 F/2
3.4 Grafische Bildverarbeitung und Vorstufensysteme
Druckvorstufe II 2 1 0 F/2
Achtung! Die Semesterlage der Lehrveranstaltung Druckvorstufe II ist anders als in der Studienordnung für den Block 3.4 angegeben.
Die Noten für die Blöcke 3.3 (50%) und 3.4 (50%) werden zu einer Fachnote zusammengefasst.
3.6 Maschinen und Verfahren der Druckereitechnik
Maschinen und Verfahren der Druckereitechnik I und II 2 1 0 F/2 2 1 0 F/2
Die Noten für die Lehrveranstaltungen Maschinen und Verfahren der Druckereitechnik I und II werden zu einer Fachnote zusammengefasst.
3.7 Mediensysteme und Multimediatechnik I
Projektseminar Mediensysteme I und II 0 1 0 0 1 0 F/2
Medientechnik 2 0 0 F/2
Medientechnisches Kolloquium 0 1 0
Die Noten für die Lehrveranstaltungen Projektseminar Mediensysteme (50%) und Medientechnik (50%) werden zu einer Fachnote zusammengefasst. Voraussetzung für die Erteilung der Fachnote ist die Teilnahme an der Lehrveranstaltung Medientechnisches Kolloquium.

Aus welchen Lehrveranstaltungen besteht der Block Mediensysteme und Multimediatechnik II der Technischen Pflichtfächer im Hauptstudium?

Datenkommunikation I (2 0 0, 7. Sem.) und II (2 0 0 F, 8. Sem.), Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik

Aus welchen Lehrveranstaltungen besteht der Block Produktgestaltung der Ingenieurwissenschaftlichen Vertiefung im Hauptstudium?

7. Sem. 8. Sem. 9. Sem.
Produktgestaltung
4.8 Mediengestaltung (Fakultät für Informatik) 2 1 0
Achtung! Die Semesterlage der Lehrveranstaltung Mediengestaltung ist anders als in der Studienordnung angegeben.
4.9 Maschinenprojektierung 1 1 0 1 1 0
4.10 Prozessgestaltung 2 0 0
Achtung! Aufgrund des Ausscheidens von Professor Beier ist nicht sicher, wie lange die Lehrveranstaltung Prozessgestaltung in ihrer jetzigen Form angeboten wird.
4.11 Stoffe der Printmedientechnik 2 1 0


 

Zweites Magisterhauptfach Grafische Technik (MHGT, ehem. MGRT)

Ist es möglich, die Magisterarbeit im 2. Hauptfach Grafische Technik zu schreiben? Was muss ich dafür tun?

Laut Magisterprüfungsordnung der TU Chemnitz vom 13.07.2000 ist in § 24, Absatz 2 geregelt, dass das Thema der Magisterarbeit dem ersten Hauptfach zu entnehmen ist. Aufgrund von sehr erfolgreich abgeschlossenen Studienarbeiten im Magisterhauptfach Grafische Technik wurde in den letzten Jahren die Möglichkeit eingeräumt, die Magisterarbeit auch im zweiten Hauptfach schreiben zu können. Dazu bedarf es der Genehmigung der für das jeweilige Magisterhauptfach verantwortlichen Prüfungsausschüsse. Diese ist schriftlich durch einen formlosen Antrag an die jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden der beiden Magisterhauptfächer zur beantragen.
Mit dieser Genehmigung ist es Ihnen dann möglich, Ihr Thema für die Magisterarbeit beim Zentralen Prüfungsamt (Antrag zur Abschlussarbeit) für das Fach Grafische Technik anzumelden. Ansonsten ändert sich aber nichts am gesamten Prozess des Magisterabschlussverfahrens.
Themen für alle Studentischen Arbeiten (Studien- oder auch Magisterarbeiten) mit jeweiligem Ansprechpartner am Institut finden Sie auf unserer Homepage.


 

Bachelor-Studiengang Medienkommunikation (B_MK, ehem. BMEKO)

Inwiefern ist die Vorlesung "Einführung in die Medientechnik" Voraussetzung für die Vorlesung "Druckvorstufe I"?

Für die Vorlesung "Druckvorstufe I" gilt die Vorlesung "Einführung in die Medientechnik" als Voraussetzung, weil sie inhaltlich darauf aufbaut und Kenntnisse daraus voraussetzt.
Aus der Studienordnung des Bachelorstudiengangs Medienkommunikation vom 14.02.2007 in Anlage 2 unter der Modulbeschreibung VIII Print- und Medientechnik finden Sie alle Informationen zu Voraussetzungen von Prüfungen. Für das Ablegen der Prüfung "Druckvorstufe I" liegen laut Studienordnung keine Voraussetzungen vor. Daher kann diese Vorlesung mit der Prüfung abgeschlossen werden, auch wenn die Prüfung "Einführung in die Medientechnik" noch nicht abgelegt worden ist.


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20. Januar 2012
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