und Gesundheitsschutzes |
Forderungen |
des Umweltschutzes |
| | | | |
| ___ | | | -relevanz |
___ | | |
| | | | |
Arbeitsplatzklima |
___ | | | Vorschriften |
___ | | |
| | |
durch Gefahrstoffe |
___ | | |
| | |
Vorschriften |
___ | | |
| PM,ges | ... | Bruttoenergieumsatz des Menschen |
| PM | ... | Arbeitsleistung |
| QM,K | ... | konvektive Wärmeabgabe |
| QM,S | ... | durch Strahlungswärmeaustausch verursachter Energieverlust |
| QM,V | ... | durch Wasserverdunstung hervorgerufene latente Wärmeabgabe |
Im Bereich der thermischen Behaglichkeit, ist die Wärmeabgabe des
Menschen im wesentlichen nur von der körperlichen Aktivität
abhängig. In der Richtlinie VDI 2078 ist die Wärmeabgabe des
Menschen in Abhängigkeit der Tätigkeit (Aktivitätsgrad) und
der Raumlufttemperatur in Tabellenform dargestellt. Die Aktivitätsgrade
sind nach DIN 1946 Teil 2 und die Bewertung in DIN 33403 Teil 3
festgelegt.
Um ein thermisch behagliches Raumklima zu schaffen, sind bestimmte
raumklimatische Einflußgrößen zu berücksichtigen
und in bestimmten Grenzen zu halten. Zu den Klimagrundgrößen
zählen
Tabelle 1: Auswirkungen der Klimagrundgrößen auf den Menschen [1]
| Tempe- ratur | zu kalt | Der Körper gibt mehr Wärme an die Umgebung ab, als er durch den Energieumsatz erzeugt. |
|
|---|---|---|---|
| zu warm | Der Körper kann die erzeugte Wärme nicht an die Umgebung abgeben. |
| |
| Luft- feuchte | zu trocken | Die Schleimhäute trocknen aus. |
|
| zu feucht | Die Schweiß- verdunstung wird behindert. |
| |
schwin- digkeit |
zu hohe Luft- geschwindigkeit |
örtliche Unter- kühlung, besonders wenn gleichzeitig geschwitzt wird. |
|
strahlung |
zu starke Wärme- strahlung |
Der Körper wird lokal oder als Ganzes stark aufgeheizt. |
|
Neben den Klimagrundgrößen sind noch personenbezogene Einflußgrößen auf das Klimaempfinden des Menschen zu berücksichtigen. Dazu zählen die Kondition und Konstitution des Menschen, die Bekleidung (Isolationsschicht) und die Arbeitsschwere.
Die Schwere der zu verrichtenden Arbeit beeinflußt die Freisetzung von Wärme durch den menschlichen Organismus. Konkrete Werte sind in der VDI 2078 enthälten.
In vielen Fällen reicht die Kenntnis der in einem Arbeitsverfahren
eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zur Beurteilung der Gefährdung
nicht aus. Beim Zusammentreffen mit weiteren Stoffen, z.B.
Verunreinigungen, oder bei der Zufuhr von Energie kann es chemisch
zur Bildung anderer Stoffe kommen, die ihrerseits eine schädliche
Wirkung entfalten. Hierzu sein drei Beispiele
für den Maschinenbau genannt[3]:
Die Wirkung der Gefahrstoffe läßt sich in zwei
Kategorien unterscheiden. Zum einen tritt
innerhalb relativ kurzer Zeit
ein Schaden auf (z.B. Explosion, akute Vergiftungen, Reiz- und
Ätzwirkung).
Zum anderen ist eine relativ lange Expositionszeit notwendig, bis der Schaden
zu beobachten ist. [3]
Die Wirkung von Gefahrstoffen ist abhängig
Ein Problem beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist, daß
diese vom Menschen oft sinnlich nicht wahrnehmbar sind
bzw. eine Gewöhnung an die Wahrnehmung eintritt, wodurch die warnende
Wirkung verloren geht. [4]
Laut § 6 Abs. 1, 3 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)
muß in Arbeitsräumen, einschließlich der Bereiche
von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen,
während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der
Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der
Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur
gewährleistet sein.
Bei der Entstehung von Schadstoffen am Arbeitsplatz bzw. in dessen
unmittelbarer Nähe, weist die GefStoffV (Gefahrstoffverordnung)
dem Arbeitgeber eine Ermittlungs-
(konkretisiert in der
TRGS 440)
und Überwachungspflicht zu. Der Arbeitgeber hat sich zu
vergewissern, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen
Gefahrstoff handelt (
§ 16 (1) GefStoffV).
Ist das Auftreten eines
oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz
nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob der MAK-Wert,
der TRK-Wert oder der BAT-Wert (Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert)
unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind.
Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am
Arbeitsplatz ist zu beurteilen (§ 18 (1) GefStoffV). Zur
Beurteilung von gefährlichen Arbeitsstoffen dient die
Auslöseschwelle. Erst dann werden die Grenzwerte herangezogen. [5]
Die oben genannten Grenzwerte gelten in der Regel nur für die
Exposition eines reinen Stoffes. In der Regel treten an Arbeitsplätzen
aber Stoffgemische auf. In der
TRGS 403 werden Hinweise zur Bewertung von Stoffgemischen in
der Luft am Arbeitsplatz angegeben. [5]
Die Raumluftqualität wird auch von der Qualität der
Zuluft bestimmt. Dabei ist die Zusammensetzung der Zuluft
von wesentlicher Bedeutung.
Meist besteht sie aus Außenluft. Es wird jedoch auch Umluft bzw.
ein Gemisch aus Außen- und Umluft eingesetzt.
Nach DIN 1946 Teil 2 sollte
die Umluft nur bei Arbeiten mit geringen arbeitsbedingten
Verunreinigungen angewendet werden. Die Umwälzung der Luft erfolgt
dann aufgrund thermischer Lasten. Die Zuluftqualität sollte gleich der
Außenluftqualität sein, sofern die Außenluft nicht durch
außergewöhnliche Belastungen verunreinigt ist.
Für die Bestimmung des personenbezogenen und flächenbezogenen
Außenluftstromes gelten Mindestwerte gemäß DIN 1946
Teil 2 Tabelle 3. Zur Berechnung des schadstoffbezogenen
Außenluftstromes nach DIN 1946 ist zu beachten, daß die
gültigen MAK- (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) bzw. TRK-Werte
(Technische Richtkonzentration) eingehalten werden. Die zulässigen
Schadstoffkonzentrationswerte sind der TRGS 403
und TRGS 900 zu entnehmen.
Die entsprechenden Parameter sind
Die wichtigsten, dieser
umweltrelevanten Emissionen sind in Tabelle 3 zusammengestellt.
Die Wirkungskategorien der Emissionen sind an
anderer Stelle beschrieben. Emissionen werden auch bei der Gewinnung
der für den Betrieb der lufttechnischen Anlagen notwendigen Energie
freigesetzt. Deren Anteil am Gesamtenergiebedarf in durchschnittlichen
Produktionsbetrieben liegt zwischen 20 und 30 Prozent! [9]
Unter den umweltrelevanten Betriebsstoffen der Klimatechnik sind die
Kältemittel aufgrund ihrer toxikologischen und ggf. stratosphärisch
ozonschädigenden Wirkung herauszustellen.
Die Errichtung und der
Betrieb von Anlagen, die schädliche
Umweltwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Nachbarschaft
gefährden oder belästigen, bedürfen nach
§ 4 BImSchG einer
Genehmigung. Die betreffenden Anlagen sind in den Anlagen
der 4. BImSchV
aufgeführt.
Eine weitere Konkretisierung der Anforderungen des BImSchG nimmt die
TA-Luft (Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft) vor.
Die Verwaltungsvorschrift TA-Luft gilt als antizipiertes
Sachverständigengutachten für
alle genehmigungsbedürftigen Anlagen und beschreibt die Anforderungen
an die Luftreinhaltung.
Zum Schutz vor Gesundheitsgefahren werden gebietsbezogene Immissionswerte
angegeben, die nicht überschritten werden dürfen.[7]
Zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind in der
TA-Luft für alle luftfremden Stoffe
angegeben. In den Nrn. 2.3 und 3.1 der TA-Luft sind Regelungen für
besonders häufig auftretende luftfremde Stoffe getroffen
worden.
Für Anlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
bedürfen, benennt das BImSchG folgende Pflichten:
Die zunehmende Umweltbelastung durch CO2 sowie ein allgemeiner
Energiepreisanstieg führten dazu, daß in
Deutschland folgende Gesetze und Verordnungen erlassen wurden:
Damit soll erreicht werden:
[1] Bullinger, H.-J.: Ergonomie: Produkt- und Arbeitsplatzgestaltung. Stuttgart: Teubner, 1994.
[2] Kraft, G.: Heizungstechnik. Berlin: Verlag Technik, 1991.
[3] http://wwwifa.kf.tu-berlin.de/LEHRBUCH/ARBEITSSTOFFE/arb-stof.html
[4] Skiba, R.: Taschenbuch Arbeitssicherheit. Bielefeld: Erich Schmidt Verlag, 1990.
[5] Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Hrsg.): Beitrag der Bundesanstalt für Arbeitsschutz zu einer Forschungskonzeption „Gefährliche Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz". Amtliche Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, 1986.
[6] Birr, R.: Umweltschutztechnik. Leipzig; Stuttgart: Dt. Verlag für Grundstoffindustrie, 1992.
[7] VDI-Bericht 1069: Reinhaltung der Luft in Industriehallen. Tagung Duisburg, 23. und 24. September 1993/ VDI-Koordinierungsstelle Umwelttechnik. Duisburg: VDI-Verlag, 1993.
[8] Recknagel; Sprenger; Hönmann: Taschenbuch für Heizung+Klimatechnik. München: Oldenbourg Verlag GmbH, 1993.
[9] Bundesministerium für Wirtschaft (Hrsg.): Energie sparen im Betrieb. Bonn, 1994.
Hinweise und Anfragen bitte an ibf.ufa@mbv.tu-chemnitz.deRichtwerte für Raumlufttemperatur, -feuchte und -bewegung: [1]
Büroarbeit Leichte Handarbeit im Sitzen Leichte Arbeit
im StehenSchwerarbeit Schwerstarbeit Hitzearbeit (strahlungsbelastet)
Belastung durch Gefahrstoffe
Bei verschiedenen Produktionsprozessen werden gefährliche Stoffen
(chem. Elemente und deren Verbindungen) und Zubereitungen (verarbeitete
Gemische, Gemenge und Lösungen) frei, die die Gesundheit der
Beschäftigten beeinträchtigen und gefährden.
Die Schadstoffe können wie folgt unterteilt werden:

Verfahren
Schadstoff aus Rückständen von Trichlorethylen (Entfettung)auf dem Schweißteil entsteht das akut giftige Phosgen bei der thermischen Behandlung von mit Polyurethanen lackierten Oberflächen bilden sich Isocyanate
Kühlschmier-
stoffenaus Aminen und Nitrit bilden sich krebserzeugende Nitrosamine, z.B. wenn die in den Kühlschmierstoffen enthaltenen Amine mit dem in der Luft oder im Körper enthaltenen Stickstoff reagieren
Rechtliche Vorschriften
Technologische Forderungen
Insbesondere die
Fein- und Feinstbearbeitung von Werkstücken stellt hohe Anforderungen an
die Luftreinheit, -feuchte, -temperatur und Raumthermik. Enge
Toleranzbereiche für die Temperatur müssen aufgrund
enger Maßtoleranzen gefordert werden. Der Abbau einer
hohen Luftfeuchtigkeit, wie sie durch Verdampfen und Vernebeln
wassermischbarer
Kühlschmierstoffe entstehen kann, wird aus Gründen des
Korrosionsschutzes verlangt. Luftreinheit und Zugfreiheit kann beim Kleben
und Beschichten von Oberflächen eine Rolle spielen.
abzuleiten.
Forderungen des Umweltschutzes
Umweltrelevanz
Die Erfüllung der Forderungen des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der technologischen Forderungen
durch die Lufttechnik bringt umweltliche Probleme mit sich.
Zum einen ist für das
Betreiben der Anlagen ein Energieaufwand und ggf. der Einsatz von Betriebsstoffen
notwendig. Zum
anderen wird die Umwelt durch die Abfuhr schadstoffhaltiger Luft
aus der
Produktionshalle belastet.

Schadstoffart/
Emittendnicht toxisch
heits-
gefähr-
dend
dungen
Verbin-
dungen
oxide
len-
mon-
oxid
gene u.
verbin-
dungen
rüche
SO3
R-COHCl, HCl,
F, HFIndustrie <>
Transportwesen
Landwirtschaft
Rechtliche Vorschriften
Grundlage der rechtlichen Einlfußnahme auf das Emissionsverhalten
lufttechnischer Anlagen bildet das BImSchG (Bundesimmissionsschutz-Gesetz)
mit seinen Durchführungsverordnungen (BImSchV) und
Verwaltungsvorschriften (TA Luft, TA Lärm).
Literatur
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