Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993


Erster Abschnitt

Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Grundsatz

Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Der Zweite und Dritte Abschnitt gelten

  1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes,
  2. für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang III,
  3. für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.

Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbringen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt.

(2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Futtermittel und Zusatzstoffe sowie der dort genannten Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren Verzehr durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.

(3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Wirkung). Für die nach Satz 2 ausgenommenen Gefahrstoffe gelten die Vorschriften des Vierten und Fünften Abschnitts für gesundheitsschädliche Gefahrstoffe entsprechend.

(4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste Abschnitt gelten nicht für den Umgang

  1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort die Gesundheitsschutz- Bergverordnung auf die Verhältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige Regelungen enthält,
  2. in Haushalten.

(5) § 16 Abs. 2 gilt nicht für die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

(2) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes.

(3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten gleich.

(5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird-

(6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.

(8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6 im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.

(9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene.


Zweiter Abschnitt

Einstufung

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§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale

(l) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang I Nr. 1 näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind

  1. explosionsgefahrlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluß explodieren,
  2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen,
  3. hochentzündlich, wenn sie
    a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,
    b)als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben,
  4. leichtentzündlich, wenn sie
    a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,
    b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,
    c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen FIammpunkt haben,
    d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln,
  5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben,
  6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
  7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
  8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können,
    Redaktionelle Anmerkung: Die bisherige Bezeichnung "mindergiftig" darf nicht mehr verwendet werden. Siehe § 54(16)
  9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zerstören können,
  10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können,
  11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,
  12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,
  13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nichtvererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder - fähigkeit zur Folge haben können,
  14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können,
  15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, daß dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.

(2) Gefahrstoffe im Sinne des § 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes sind auch Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädigend sind. Sie sind

  1. explosionsfähig,
    - wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervorgerufen wird, oder
    - im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen mit einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg verbunden ist,
  2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei wiederholter oder länger andauernder Exposition einen in den Nummern 12 bis 14 nicht genannten Gesundheitsschaden verursachen können.

§ 4a Einstufung von Stoffen

(l) Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 16. August 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Abl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. EG Nr. L 154 S. 1) aufgeführt sind, veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger. Für die Stoffe, die im Bundesanzeiger bekanntgegeben sind, gilt die dort festgelegte Einstufung.

(2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG im Verfahren nach ihren Artikeln 28 und 29 an den technischen Fortschritt angepaßt, so gilt er in der geänderten, im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung. Die Änderungen sind spätestens vom ersten Tage des neunten auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats an anzuwenden.

(3) Stoffe, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt sind, muß der Hersteller oder Einführer nach Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften nach

  1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9a des Chemikaliengesetzes oder
  2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder
  3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen

zu berücksichtigen. Ferner hat er für Stoffe, die zwar in der Chemikalien- Altstoffverordnung (ChemAltstoffV) aufgeführt sind, aber noch nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen.

(4) Stoffe, die Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile enthalten, werden nach Anhang I Nr. 1 eingestuft.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. 1.

§ 4b Einstufung von Zubereitungen

(1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach Anhang II Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 einzustufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 einzustufen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach § 16 Abs. l.


Dritter Abschnitt

Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen

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§ 5 Grundpflichten

Redaktionelle Anmerkung: Die hier angegebenen Bestimmungen treten für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten, erst zum 30.4.1997 in Kraft. Siehe § 54(11)

(1) Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Verpflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des erneuten lnverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des Chemikaliengesetzes auch für den Vertreiber.

(2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das lnverkehrbringen der ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.

(3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt ist, aufgrund der Kriterien in Anhang I Nr. 1 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ein, so hat er die seiner Einstufung zugrunde liegenden Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.

(4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen im Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt sind, über neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend von Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden Daten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literaturangaben enthalten und jegliche einschlägigen unveröffentlichten Daten einschließen.

§ 6 Kennzeichnung von Stoffen

Redaktionelle Anmerkung: Die hier angegebenen Bestimmungen treten für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten, erst zum 30.4.1997 in Kraft. Siehe § 54(11)

(1) Als Kennzeichnung müssen angegeben werden:

  1. die chemische Bezeichnung des Stoffes nach Anhang I Nr. 1,
  2. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
  3. die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) nach Anhang I Nr. 3,
  4. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang I Nr. 4,
  5. der Name, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften Name und vollständige Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäischen Gemeinschaften einführt oder erneut in den Verkehr bringt,
  6. die dem Stoff zugeordnete EWG-Nummer (EINECS- oder ELINCS-Nummer),
  7. bei Stoffen, die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführt sind, der Hinweis ,,EWG-Kennzeichnung".

(2)Die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen.

(3) Die in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der nach den Kriterien in Anhang I Nr. 1 erfolgten Einstufung zu kennzeichnen.

(4) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen sind und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem Satz ,,Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.

(5) Werden Metalle mit gefährlichen Eigenschaften in kompakter Form in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich- Der für das lnverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach § 14 zu übermitteln. Satz 2 gilt nicht für die private Abnahme.

§ 7 Kennzeichnung von Zubereitungen

(1) Als Kennzeichnung müssen nach Maßgabe des Anhangs II angegeben werden:

  1. der Handelsname oder die Bezeichnung der Zubereitung,
  2. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Stoffe, die in der Zubereitung enthalten sind, nach Anhang I Nr. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1,
  3. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,
  4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) nach Anhang I Nr. 3,
  5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang I Nr. 4,
  6. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift dessen, der die Zubereitung in die Europäischen Gemeinschaften einführt oder erneut in den Verkehr bringt,
  7. die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) oder Füllmenge des Inhalts bei den für jedermann erhältlichen verpackten Zubereitungen.

(2) Die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Stoffes, der Gefahrensymbole und der R- Sätze nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 hat nach den Bestimmungen des Anhangs II Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 zu erfolgen. Die Auswahl der S-Sätze nach Absatz 1 Nr. 5 hat nach den Bestimmungen des Anhang I Nr. 1 zu erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann im Hinblick auf die Auswahl der chemischen Bezeichnungen sensibilisierender Stoffe

  1. bei konzentrierten Zubereitungen, die ausschließlich für die Parfümindustrie bestimmt sind, von den sensibilisierenden Inhaltsstoffen nur der Stoff bezeichnet werden, der vorrangig für die Gefahr der Sensibilisierung ausschlaggebend ist, oder
  2. bei Naturstoffen eine Bezeichnung wie ,,ätherisches Öl aus ...", ,,...- extrakt" anstatt der Namen der sensibilisierenden Bestandteile dieses ätherischen Öls oder Extrakts verwendet werden.

(4) Für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 hat die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Stoffes, der Gefahrensymbole, der R-Sätze und S-Sätze nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 nach den in Anhang II Nr. 2 festgelegten Bestimmungen in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 zu erfolgen.

(5) Werden Legierungen, Mischungen von Polymeren oder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigenschaften in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach § 14 zu übermitteln. Satz 2 gilt nicht für die private Abnahme.

(6) Kann der Hersteller oder Einführer von Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 nachweisen, daß seine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dadurch gefährdet werden, daß die chemische Identität eines gesundheitsschädlichen Stoffes auf dem Etikett angegeben wird, so ist er befugt, den Hinweis auf diesen Stoff mittels einer Bezeichnung für die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen oder mittels einer anderen Bezeichnung vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit Stoffen, denen einer oder mehrere der R-Sätze 39, 40, 42, 43, 42/43,45, 46, 48, 49, 60, 61, 62 oder 63 zugeteilt sind.

(7) Der Hersteller oder Einführer muß die ursprüngliche und die abweichende Kennzeichnung sowie den Nachweis nach Absatz 6 der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz vorlegen, soweit das erstmalige Inverkehrbringen der Zubereitung im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt. Die Angaben des Herstellers oder Einführers sind vertraulich zu behandeln.

(8) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 6 Abs. 4 den Hinweis ,,Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" trägt, in einer Konzentration größer oder gleich 1 Hundertteil, so ist diese Zubereitung, unbeschadet einer Kennzeichnung nach Absatz 1, zusätzlich mit dem Satz ,,Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" zu kennzeichnen.

§ 8 Kennzeichnung von Erzeugnissen

(1) Asbesthaltige Erzeugnisse sind nach Anhang III Nr. 1 zu kennzeichnen.

(2) Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen, sind nach Anhang III Nr. 9 zu kennzeichnen.

(3) Erzeugnisse, die trichlorierte, höher chlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren Zubereitungen enthalten, sind nach Anhang III Nr. 1 1 zu kennzeichnen.

§ 9 Ausführung der Kennzeichnung

Redaktionelle Anmerkung: Die hier angegebenen Bestimmungen treten für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten, erst zum 30.4.1997 in Kraft. Siehe § 54(11)

(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung haltbar angegeben und in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Angaben müssen groß genug und deutlich lesbar sein. Die Abmessungen der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung

  1. bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,
  2. von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem Format 52 mm x 74 mm,
  3. von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem Format 74 mm x 105 mm,
  4. von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem Format 105 mm x 148 mm,
  5. von mehr als 500 Liter mindestens dem Format 148 mm x 210 mm

entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen. jedes Gefahrensyrnbol muß mindestens 1 cm2 groß sein und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicherheit sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle sind die Abmessungen nach Satz 3 entsprechend zu vergrößern.

(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann

  1. bei Kennzeichnung mit dem Symbol T oder T+ die Kennzeichnung mit dem Symbol Xi, Xn oder C entfallen,
  2. bei Kennzeichnung mit dem Symbol C die Kennzeichnung mit dem Symbol Xi oder Xn entfallen und
  3. bei Kennzeichnung mit dem Symbol E die Kennzeichnung mit dem Symbol F, F + oder O entfallen, soweit die Bekanntmachung nach § 4a nichts anderes vorsieht. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung gleichzeitig als gesundheitsschädlich und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die Zubereitung mit dem Symbol Xn zu kennzeichnen; zur Kennzeichnung der gesundheitsschädlichen und reizenden Eigenschaften sind die entsprechenden R-Sätze nach Anhang I Nr. 1.3 zu verwenden.

(3) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Angaben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein, wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht zulassen.

(4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für eine durchsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befindet.

(5) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.

(6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige Verpackung, so können die Gefahrensymbole und die zugehörigen Gefahrenbezeichnungen durch die entsprechenden gleichwertigen verkehrsrechtlichen Gefahrensymbole ersetzt werden.

(7) Abweichend von Absatz 1 können bei Druckgasflaschen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Volumen von bis zu 150 Litern Format und Abmessung des Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der ISO Norm ISO/DP 7225 (Beschluß vom 2. April 1993) entsprechen. In diesem Fall kann auf dem Kennzeichnungsschild der Gattungsname oder die Industrie-Handelsbezeichnung der Zubereitung aufgeführt sein, vorausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zubereitung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar angegeben sind.

(8) Die Verpackung, die Kennzeichnung, das Sicherheitsdatenblatt oder die Mitteilung nach Absatz 5 dürfen keine die Gefahren verharmlosenden Angaben wie ,,Nicht giftig", ,,Nicht gesundheitsschädlich", ,,Nicht kennzeichnungspflichtig", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch", ,,Nicht umweltgefährlich" oder ähnliche Angaben aufweisen.

(9) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind, muß soweit wie möglich in der Sprache oder in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt sein. Eine Kennzeichnung in deutscher Sprache ist nicht erforderlich.

§ 10 Verpackung

Redaktionelle Anmerkung: Die hier angegebenen Bestimmungen treten für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten, erst zum 30.4.1997 in Kraft. Siehe § 54(11)

(1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Verpackung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht.

(2) Die Vorschriften über die Verpackungen gelten nicht für feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht entstehen.

(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in solche Behälter verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

§ 11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

(1) Bei brandfördernden, leichtentzündlichen, entzündlichen oder reizenden Stoffen und Zubereitungen ist es nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuweisen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Verpackung nicht mehr als 125 Milliliter enthält. Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Stoffe in der gleichen Menge, die nicht für jedermann erhältlich sind.

(2) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften des Dritten Abschnitts gelten nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die zum Verbringen in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind, wenn die Vorschriften des einführenden Bestimmungslandes sicherstellen, daß alle für die Verwendung nach dieser Verordnung erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltdaten angegeben sind.

§ 12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen

(l) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III bezeichneten Stoffe in den Verkehr bringt, hat diese unbeschadet der Einstufung nach § 4a und der Kennzeichnungsvorschriften nach § 6 zusätzlich nach den in Anhang III festgelegten Maßgaben zu kennzeichnen.

(2) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III bezeichneten Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat diese unbeschadet der Einstufung nach § 4b und der Kennzeichnungsvorschriften nach § 7 zusätzlich entsprechend den in Anhang III festgelegten Maßgaben zu kennzeichnen.

(3) Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 sowie krebserzeugende und erbgutverändernde Zubereitungen, die Stoffe der Kategorien 1 oder 2 enthalten, sind, unbeschadet einer Kennzeichnung nach den §§ 6 und 7, zusätzlich mit dem Satz ,,Gefahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des Sechsten Abschnitts beachten" zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind.

(4) Aerosolpackungen und die Verpackungen der einzelnen Aerosolpackungen sind mit folgendem Hinweis zu kennzeichnen:
,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen."

(5) Enthalten Aerosolpackungen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe oder Zubereitungen, sind die Aerosolpackungen oder die Verpackungen der einzelnen Aerosolpackungen zusätzlich mit

  1. den Hinweisen ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen." und
  2. dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung nach Anhang I Nr. 2 sowie abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 mit den Gefahrenhinweisen (R-Sätze) nach Anhang I Nr. 3 entsprechend der Einstufung der Stoffe oder der Zubereitungen in der Aerosolpackung einschließlich des Treibmittels nach Anhang I Nr. 1 zu versehen.

Satz 1 gilt nicht, wenn anhand geeigneter Versuche oder Analysen nachgewiesen werden kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko besteht. Die Versuchs- oder Analyseunterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In diesem Fall sind die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form anzugeben:
,,Enthält X Massenprozent entzündliche Bestandteile" .

(6) Gefährliche Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 und gefährliche Stoffe, die durch Verspritzen oder Versprühen aufgetragen werden, sind zusätzlich mit dem Sicherheitsratschlag S23 und mit einem der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 nach den Maßgaben des Anhangs I Nr. 1 zu kennzeichnen.

(7) Enthält eine gefährliche Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zubereitung der R-Satz R33 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration größer oder gleich 1 vom Hundert enthalten ist, soweit in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt sind.

(8) Enthält eine Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zubereitung der R-Satz R64 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration größer oder gleich 1 vom Hundert enthalten ist, soweit in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt sind.

§ 13 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind

(l) Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen die in den Absätzen 2 bis 10 genannten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden.

(2) Bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 sind, neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S- Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach der Maßgabe des Anhangs I Nr. 1 anzugeben.

(3) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 enthalten, dürfen

  1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung führen können,
  2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden.

(4) Behälter, die einen mit T+ , T oder C gekennzeichneten Stoff oder eine mit T+, T oder C gekennzeichnete Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindergesicherten Verschlüssen und einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.

(5) Behälter folgender Zubereitungen müssen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein:

  1. flüssige Zubereitungen mit einer durch ein Rotationsviskosimeter nach der ISO-Norm 3219 (Ausgabe 15. Dezember 1977) gemessenen kinematischen Viskosität, die bei 40 C weniger als 7 10-6 m2/sec beträgt, und die aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe in einer Konzentration von insgesamt 10 Hundertteilen oder darüber enthalten,
  2. Zubereitungen, die gleich oder mehr als 3 Hundertteile Methanol oder gleich oder mehr als 1 Hundertteil Dichlormethan enthalten.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zubereitungen in Form von Aerosolen.

(6) Flüssige Zubereitungen nach Absatz 5 Nr. 1 und flüssige Stoffe, die die Kriterien des Absatzes 5 Nr. 1 erfüllen, sind zusätzlich

  1. mit dem S-Satz S 62 und,
  2. wenn sie als Lampenöle verwendet werden, mit den Warnhinweisen ,,Gefüllte Lampen und Leuchten für Kinder unzugänglich aufbewahren!" und ,,Bei Kleinkindern kann schon ein Schluck Lampenöl - auch durch Saugen am Docht - lebensgefährliche Lungenschäden hervorrufen-"

zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Aerosole.

(7) Behälter bis zu 3 Liter Fassungsvermögen, die als sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnete Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 enthalten, müssen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.

(8) Behälter, die einen mit Xn, F+ oder F gekennzeichneten Stoff oder eine mit Xn, F+ oder F gekennzeichnete Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.

(9) Die nach den Absätzen 4, 5 und 7 erforderlichen kindergesicherten Verschlüsse von wiederverschließbaren Behältern müssen den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen. Die nach den Absätzen 4 und 8 erforderlichen, bei der Berührung ertastbaren Warnzeichen müssen den Anforderungen der Norm CEN 272 (Ausgabe 20. August 1989) entsprechen.

(10) Auf Aerosolpackungen, der Verpackung der einzelnen Aerosolpackungen und auf der Verpackung von Zubereitungen nach Anhang II Nr. l, die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, ist eine genaue und allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung anzubringen. Falls dies technisch nicht möglich ist, ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung beizufügen. Die Gebrauchsanweisung muß auch Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung der Leerverpackungen umfassen.

§ 14 Sicherheitsdatenblatt

(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang I Nr. 5 zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für Zubereitungen nach Anhang III Nr. 2, 3, 4, 5, 8 und 13. Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln, wenn die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort genannte Konzentrationsgrenze ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht

  1. für die private Abnahme und
  2. für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2.

Das Sicherheitsdatenblatt ist

  1. in deutscher Sprache abzufassen,
  2. kostenlos dem Abnehmer zu übermitteln,
  3. mit Datum zu versehen.

(2) Wird das Sicherheitsdatenblatt aufgrund wichtiger neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz oder der Umwelt überarbeitet, ist es allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den vergangenen 12 Monaten erhalten haben, zu übermitteln. Die überarbeitete Fassung des Sicherheitsdatenblattes ist mit den Angaben ,,überarbeitet ...(Datum)" zu versehen.

(3) Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder auf Datenträgern übermittelt werden.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß nicht geliefert werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informationen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein Abnehmer, der den Stoff oder die Zubereitung berufsmäßig verwendet, ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm der Inverkehrbringer das Sicherheitsdatenblatt liefern.

(5) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im Sicherheitsdatenblatt aufgeführte Inverkehrbringer des Stoffes oder der Zubereitung, im Falle eines ausländischen Inverkehrbringers der im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässige Einführer verantwortlich.

(6) Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bestimmt sind, müssen soweit wie möglich in der Sprache oder in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt sein. Ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache ist nicht erforderlich. § 11 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(7) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ihr bestimmte Sicherheitsdatenblätter vorgelegt werden.


Vierter Abschnitt

Verbote und Beschränkungen

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§ 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:

  1. Asbest,
  2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl,
  3. Arsen und seine Verbindungen,
  4. Benzol,
  5. Antifoulingfarben,
  6. Bleikarbonate,
  7. Quecksilber und seine Verbindungen,
  8. zinnorganische Verbindungen,
  9. Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,
  10. Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
  11. aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,
  12. Pentachlorphenol und seine Verbindungen,
  13. Teeröle,
  14. polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle,
  15. Vinylchlorid,
  16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol,
  17. Cadmium und seine Verbindungen,
  18. Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
  19. Kühlschmierstoffe,
  20. DDT.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsge mäße Abfallentsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist.

§ 15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

(l) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein:

Satz 1 gilt nicht

  1. für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genannten Gefahrstoffe enthalten, soweit die Einhaltung des Gebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
  2. für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Nitrosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar entstehen,
  3. für

und soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitrosaminverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat.

(2) Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen beim Austausch die besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.

(3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige Personen beschäftigt werden. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf ein Sachkundelehrgang für Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition der Arbeitnehmer nicht der behördlichen Anerkennung.

(4) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen es aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme der Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder die Haut kommen kann.

(5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden - bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen - beschäftigt werden.

§ 15b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen

(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzündlichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.

(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht beschäftigen.
Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
  3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.

(3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit gesundheitsschädlichen, ätzenden oder reizen den Gefahrstoffen nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
  3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.

(4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,
  2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist,
  3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
  4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und
  5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen nach Satz 1 in Anhang VI aufgeführt sind, dürfen die Untersuchungen in der Regel nur von einem ermächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.

(5) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind; Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.

(7) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz l nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist.

(8) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die

  1. Blei oder
  2. Quecksilberalkyle

enthalten, nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle nicht unterschritten wird.

§ 15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit

(1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden.

(2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Gefahrstoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwischenmeister überlassen worden sind.

(3) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für die in Heimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1 aufzustellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen festzulegen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten Arbeitseinrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung der Vorschriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die Betriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten vom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen.

§ 15d Begasungen

(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:

  1. Brommethan (Methylbromid),
  2. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff oder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen dienen,
  3. Ethylenoxid,
  4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen,
  5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen.

Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die zu ständige Behörde andere Begasungsmittel nach b 43 Abs. S zugelassen hat. Die Verwendung von Brommethan darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan zwingend vorschreiben.

(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des Anhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten.

(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.

(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transport behälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden.

§ 15e Schädlingsbekämpfung

Wer gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern Schädlingsbekämpfung durchführt, hat die allge meinen und besonderen Vorschriften der Verordnung, insbesondere Anhang V Nummer 6 zu beachten.


Fünfter Abschnitt

Allgemeine Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe

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§ 16 Ermittlungspflicht

(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

(2) Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muß der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muß der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Ungewißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch soweit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht erforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend Anhang I Nr. 5 verlangen.

(3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,
  2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
  3. Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
  4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.

§ 17 Allgemeine Schutzpflicht

(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnitts einschließlich der dazugehörigen Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren sind unverzüglich zu treffen.

(3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die Kennzeichnungen nach den §§ 6 bis 8, insbesondere die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten.

§ 18 Überwachungspflicht

(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.

(2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche Meßstelle beauftragt, kann davon ausgehen, daß die von einer Meßstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind, wenn die Meßstelle von den Ländern anerkannt ist. Die Länder regeln einvernehmlich das Verfahren der Anerkennung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die anerkannten Meßstellen im Bundesarbeitsblatt bekannt.
Redaktionelle Anmerkung: Die hier angegebenen Bestimmungen treten teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Siehe § 54(9)

(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1 entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.

(4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Meßregeln heranzuziehen, in die die Verfahren und Meßregeln der Richtlinien

  1. 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezem ber 1988 zur Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 356 S. 74),
  2. 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Durchführung der Richtlinie 88/642/EWG (ABl. EG Nr. L 177 S. 22),
  3. 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 247 S. 12),
  4. 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchlorid ausgesetzt sind (ABl. EG Nr. L 197 S. 12),
  5. 83/477/EWG des Rates vom 19. Septem ber 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 263 S. 25)

in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung übernommen sind. Die Verfahren und Meßregeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöseschwelle für Gefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1.

§ 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeitnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

(4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.

(5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber

  1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
  2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren, bei denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt werden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungszweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach § 18 Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen Fällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen.

§ 20 Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

§ 21 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen

(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen

  1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2 und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,
  2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbezogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten, Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu geben,
  3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und Beurteilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie bei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3.

(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration, der Technischen Richtkonzentration oder der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitnehmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffenden Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33 getroffen werden.

(3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Technischen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen. Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Personalrat auf Verlangen zu überlassen.

(4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht, über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind.

(6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwachung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

§ 22 Hygienemaßnahmen

(l) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb bestimmte Nahrungs- und Genußmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen.

(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

(3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

§ 23 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang

(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach dem Dritten Abschnitt verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung entsprechend dem Dritten Abschnitt zu kennzeichnen und zu verpacken.

(1a) Sichtbar verlegte Rohrleitungen, in denen nach dem Dritten Abschnitt kennzeichnungspflichtige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen transportiert werden, sind entsprechend diesen Vorschriften zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in ausreichender Häufigkeit und gut sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen Stellen, wie Schiebern und Anschlußstellen, angebracht werden.

(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach Anhang V Nr. 2 sind mit der Aufschrift ,,Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung ,,Ammoniumnitrat" oder ,,Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe nach Anhang V Nr. 2.2 zu kennzeichnen.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind

  1. Behälter, die mit dem Boden fest verbun den sind,
  2. in Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten sowie in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche Stoffe und Zubereitungen in einer für den Handgebrauch erforderlichen Menge enthalten sind,

mindestens mit der Angabe
a) der Bezeichnung des Stoffes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der Bestandteile der Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,
b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung nach Anhang I Nr. 2
zu kennzeichnen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich handelt,
  2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflanzenschutzgeräten befinden.

(5) Die Kennzeichnung muß wegen ihrer Warnfunktion jederzeit gut lesbar sein; sie ist bei Bedarf zu reinigen, zu überprüfen und zu erneuern.

§ 24 Aufbewahrung, Lagerung

(1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.

(2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

(3) Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.

§ 25 Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen

Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort genannten Tätigkeiten nachgeht, hat unbeschadet der Vorschriften des Vierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V festgelegten Vorschriften zu beachten.

§ 26 Sicherheitstechnik Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen

(1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in technischen Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeitsmitteln umgegangen wird, hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen.

(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Betriebsstörungen, bei denen Arbeitnehmer gefährdet werden können, zu verhindern und bei Betriebsstörungen und bei Unfällen die Gefahren für die Arbeitnehmer nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen.

(4) Solange die außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen nicht beseitigt und dadurch Arbeitnehmer gefährdet sind, dürfen nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den Arbeitnehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt werden. Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung dürfen nicht in den betroffenen Arbeitsbereichen beschäftigt werden.

(5) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

§ 27 (entfällt)

§ 28 Vorsorgeuntersuchungen

(1) Vorsorgeuntersuchungen sind

  1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung und
  2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung durch einen ermächtigten Arzt nach § 30.

(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle nach Satz l. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

§ 29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen

(1) Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.

(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachuntersuchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersuchung erforderlich, wenn

  1. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung nach § 31 Abs. 2 befristet oder unter einer entsprechenden Bedingung erteilt worden ist oder
  2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt erscheinen läßt oder
  3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.

(3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.

§ 30 Ermächtigte Ärzte

Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen von der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 hierzu ermächtigt sein.

§ 31 Ärztliche Bescheinigungen

(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und den Untersuchten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten.

(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5 herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutreffend gehalten wird.

(3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt

  1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint, und
  2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form medizinisch zu beraten.

(4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die zuständige Behörde zu unterrichten.

(5) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitnehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen.

§ 32 (entfällt)

§ 33 Maßnahmen nach der Vorsorge untersuchung

Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können.

§ 34 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

(l) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.

(2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffenen Arbeitnehmers,
  2. Wohnanschrift,
  3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
  4. Ordnungsnummer,
  5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
  6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten,
  7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
  8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),
  9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen,
  10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,
  11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
  12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt

Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden.

(3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeitnehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.

(4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.


Sechster Abschnitt

Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen

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§ 35 Begriffsbestimmungen

(1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind Stoffe und Zubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverändernd sind, sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.

(2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absatzes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefahren R45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 mit R45 oder R49 bezeichnet oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers als krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1 einzustufen sind. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.

(3) Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt an einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als 0,1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden Stoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgrenzen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundertteilen:

   - 6-Amino-2-ethoxynaphthalin              0,01
   - o-Aminoazotoluol                        0,01 
   - 4-Aminobiphenyl und seine Salze         0,01
   - alpha,alpha,alpha-Trichlor-toluol       0,01
   - Benzidin und seine Salze                0,01
   - Benzo[a]pyren                           0,005
   - Bis(chlormethylether)                   0,0005
   - 2,4-Butansulton                         0,01
   - Cadmiumchlorid (in atembarer Form)      0,01
   - Chlormethyl-methylether                 0,01
   - 4-Chlor-o-toluidin                      0,01
   - 1,4-Dichlorbuten-2                      0,01
   - 2,2'-Dichlordiethylsulfid               0,01
   - 3,3'-Dimethoxybenzidin und seine Salze  0,05
   - 3,3'-Dimethylbenzidin und seine Salze   0,05
   - Dimethylcarbamoylchlorid                0,0005
   - 1,2-Dimethylhydrazin                    0,01
   - Hexamethylphosphorsäuretriamid          0,0005
   - p-Kresidin                              0,01
   - N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin          0,01
   - 2-Naphthylamin und seine Salze          0,01
   - 4-Nitrodiphenyl                         0,01
   - N-Nitrosodiethanolamin                  0,0005
   - N-Nitrosodiethylamin                    0,0001
   - N-Nitrosodimethylamin                   0,0001
   - N-Nitrosodi-n-butylamin                 0,0001
   - N-Nitrosodi-n-propylamin                0,0001
   - N-Nitrosodi-i-propylamin                0,0005
   - N-Nitrosoethylphenylamin                0,0001
   - N-Nitrosomethylethylamin                0,0001
   - N-Nitrosomethylphenylamin               0,0001
   - N-Nitrosomorpholin                      0,0001
   - N-Nitrosopiperidin                      0,0001
   - N-Nitrosopyrrolidin                     0,0005
   - 1,3-Propansulton                        0,01
   - 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin      0,0000002
   - Tetranitromethan                        0,001
   - 1,2,3-Trichlorpropan                    0,01

(4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind auch

  1. Buchenholzstaub und Eichenholzstaub. Die Vorschriften der §§ 36 bis 38 gelten jedoch nur dann, wenn in einem Betrieb, Betriebsteil oder Arbeitsbereich, bezogen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz, in erheblichem Umfang Buchen- oder Eichenholz be- oder verarbeitet wird,
  2. Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkomponente. Zubereitungen von Azofarbstoffen mit krebserzeugender Aminkomponente sind nach Absatz 3 entsprechend ihrem Gehalt an potentiell durch reduktive Azospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Amin und dem Gehalt des Azofarbstoffes in der Zubereitung als krebserzeugend einzustufen,
  3. Pyrolyseprodukte aus organischem Material. Es ist zulässig, als Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte mit krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen den Stoff Benzo[a]pyren zu wählen,
  4. Dieselmotoremissionen.

Redaktionelle Anmerkung: Gilt für Dieselmotoremissionen im untertägigen Bergbau erst ab 1.1.2000. Siehe § 54(10)

(5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt sind ferner
a) die Herstellung von Auramin,
b) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.

(6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absatzes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen auf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 mit R46 bezeichnet oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers nach Anhang I Nr. 1.4.2.2 in die Kategorie 1 oder 2 als erbgutverändernd einzustufen sind. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.

(7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des Absatzes 1, sofern der Massenge halt an einem erbgutverändernden Stoff gleich oder größer als 0,1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4a Abs. 1 andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Stoffe die dort zugeordneten besonderen Gehaltsgrenzen.

§ 36 Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

(l) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muß in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können, erneut vorgenommen werden.

(2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs- und Verwendungsverfahren muß, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Gefahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des krebserzeugenden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden kann. Ist eine Substitution nach Satz 1 oder 2 nicht möglich, so sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitnehmer technische und organisatorische Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 zu treffen.

(3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden Gefahrstoffen nur ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als Verunreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder Zwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhanden sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.

(4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a Abs. 1 dürfen besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des § 15a Abs. 1 Satz 2, des § 43 Abs. 7 oder der Übergangsbestimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 den besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt, so muß Bildung und Ausbreitung der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik soweit wie möglich begrenzt werden.

(5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unterschritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 entsprechend. Wird die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend.

(6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Die Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen.
  2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen jeweils tätigen Arbeitnehmer ist so gering wie möglich zu halten.
  3. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Arbeitnehmern zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, daß ihre Reinigung jederzeit möglich ist
  4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen, sowie mit dem Zeichen ,,Essen, Trinken und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.
  5. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten, dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behältern zu lagern, aufzubewahren und zu transportieren.
  6. Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen. Im Falle von Buchenholzstaub und Eichenholzstaub ist eine Kennzeichnung der Behälter nicht erforderlich.
  7. Die Behälter für krebserzeugende Gefahrstoffe und für Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, sind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar mindestens mit den Angaben
    a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und der Bestandteile der Zubereitung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
    b) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 3
    zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 23 Abs. 4. Bei Behältern für Abfälle aus Laboratorien, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 entfallen; diese sind mit einer charakterisierenden Bezeichnung des Abfalls, die weitgehend die enthaltenen Stoffe und Stoffgruppen berücksichtigt, und den Gefahrensymbolen und -bezeichnungen zu versehen. Bei der Einstufung der Abfälle hinsichtlich der krebserzeugenden und reproduktionstoxischen Eigenschaften ist von der höchsten zu erwartenden Gefahr auszugehen.
  8. Für Notfälle, bei denen Arbeitnehmer ungewöhnlich hohen Konzentrationen an krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
  9. Alle Räume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen.

(7) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen wird, darf abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von krebserzeugenden Stoffen gereinigt ist. Die Luft muß dann so geführt oder gereinigt werden, daß krebserzeugende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.

(8) Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1. Satz 1 gilt nicht für Asbest, sofern bei Arbeiten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Entsorgung nur mit ortsbeweglichen Einrichtungen, deren Abluft nach dem Stand der Technik nicht ins Freie geleitet werden kann, möglich ist.

§ 37 Anzeige

(1) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwendung anzuzeigen:

  1. Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugender Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt werden kann, sowie die
  2. Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes.

(2) Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge des krebserzeugenden Gefahrstoffes,
  2. eine Beschreibung des Herstellungs- oder des Verwendungsverfahrens oder der Verwendung einschließlich der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungszwecks, der Verwendungsart sowie der vorgesehenen Funktion des Gefahrstoffes,
  3. die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorgesehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutzausrüstung,
  4. das Ergebnis der Ermittlung nach § 36 Abs. 1 und begründende Angaben, warum
    a) keine Substitution nach § 36 Abs. 2 Satz 1 möglich ist,
    b) das Auftreten des Gefahrstoffs am Arbeitsplatz nicht zu vermeiden ist,
  5. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff umgehen,
  6. Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff, insbesondere Meßergebnisse, soweit sie vorliegen.

(3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen.

(4) In der Anzeige ist bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen (mit Ausnahme von Straßenfahrzeugen), Gebäuden oder Geräten, die besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1 enthalten, zusätzlich der Nachweis zu erbringen, daß die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens nach § 15a Abs. 3 für diese Arbeiten geeignet ist. Abweichend von Satz 1 kann bei zugelassenen Unternehmen nach § 39 Abs. 1 die Beifügung der Zulassung in der Anzeige genügen.

(5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Änderungen

  1. des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,
  2. der Schutzmaßnahmen,
  3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff umgehen,
  4. des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 2, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges.

(6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 5 zur Kenntnis zu geben.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe

  1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder
  2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.

(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung oder für Lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet werden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugenden Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 notwendigen Anzeigen für regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten sind abweichend von Absatz l bereitzuhalten und zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.

(9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit Dieselmotoremissionen im Freien und die Abgabe von benzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tankstellen.

§ 38 (entfällt)

§ 39 Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten

(1) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Unternehmers zu erteilen, wenn die Nachweise nach § 37 Abs. 4 im notwendigen Umfang vorgelegt wurden.

(2) Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der Anzeige nach § 37 der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Arbeitsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  2. Ort und Ausführung der Arbeiten,
  3. vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
  4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen,
  5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind,
  6. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Entsorgung.

Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen Anlagen sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der Technik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei Sanierungsarbeiten sind vor dem Beginn der Arbeiten asbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen sowie geordnet zu entsorgen.

§ 40 Erbgutverändernde Gefahrstoffe

Für den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen gelten die Vorschriften der §§ 36 bis 38 entsprechend.


Siebter Abschnitt

Behördliche Anordnungen und Entscheidungen

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§ 41 Behördliche Anordnungen und Befugnisse

(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahrstoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf, nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
1. für Arbeitnehmer verkürzen, für die fest gestellt worden ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
2. für Arbeitnehmer verlängern, für die fest gestellt worden ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße ausgesetzt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß sie von dem Arzt, der eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt hat, in anonymisierter Form über den Untersuchungsbefund unterrichtet wird, soweit es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm handelt.

(4) Die zuständige Behörde kann vor einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Arbeitgeber zu tragen.

(5) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung nach § 30 erteilen, wenn der Antragsteller

  1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
  2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt und
  3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(6) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der sich aus dem Vierten, Fünften und Sechsten Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, daß der Arbeitgeber

  1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwendung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen muß,
  2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getroffen werden müssen,
  3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist oder sofort ausführt

Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegen Aufsichtspersonen erlassen werden.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 hinaus verlangen, zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten werden.

(8) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe untersagen:

  1. bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen nach § 15a Abs. 1, wenn deren Verwendung nicht erforderlich ist,
  2. bei krebserzeugenden sowie erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten, wenn deren Verwendung nicht erforderlich ist und durch ein Verbot keine unverhältnismäßige Härte entstehen würde. Satz 1 gilt nicht, wenn krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Prüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.

(9) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen oder zum Schutz der Umwelt erforderlich ist, dem Arbeitgeber die Anwendung von Verfahren untersagen, bei denen die in Anhang V Nr. 3.1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse den dort festgesetzten Grenzwert überschreiten. Satz 1 gilt nicht, wenn die genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet werden oder zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.

(10) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Datenträgern bereit gehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden.

§ 42 Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, daß die Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 Abs. 1 bis 6 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, gesundheitsschädliche oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge handelt, daß eine Gefährdung beim Umgang nicht zu befürchten ist.

§ 43 Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts

(l) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15b, 15c und 15d sowie des Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 zulassen, wenn

  1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vereinbar ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12 Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse

  1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder als Nebenprodukt anfallen oder
  2. zu Forschungszwecken verwendet werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind, sowie die schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 13.1 Abs. 1 und 2

  1. für die Verwendung zur ordnungsgemäßen Entsorgung als Abfall oder
  2. für Forschungs- und Analysezwecke

zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen worden sind.

(4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum verlängern, soweit eine gesicherte Entsorgung nicht gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag die Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird.

(5) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6 oder § 15 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage eingesetzt werden sollen, die Endprodukte nicht dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14 Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn

  1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen oder
  2. PCB- oder PCT-haltige Transformatoren zum Ausgleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit Stoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen,

sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden und Vorkehrungen getroffen sind, daß Gefahren für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen können.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach dem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht möglich ist.

(8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel zulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch für Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von Begasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln erforderlich sind.

(9) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin kann Ausnahmen von dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 zu Forschungs- und Analysezwecken sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 44 Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnitts

(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn

  1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vereinbar ist.

(2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von § 37 Abs. 2 eine vereinfachte Anzeige zulassen.


Achter Abschnitt

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

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§ 45 Jugendarbeitsschutzgesetz

(l) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Jugendlichen entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort genannten Stoffe beschäftigt oder entgegen § 15b Abs. 5 Krankheitserregern aussetzt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5, 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.

§ 46 Mutterschutzgesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Frau entgegen § 15b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz l oder Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe beschäftigt oder entgegen § 15b Abs. 6 Satz 3 Krankheitserregern aussetzt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.

§ 47 Heimarbeitsgesetz

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. l Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15c Abs. 1 die dort genannten Stoffe zur Verwendung in Heimarbeit überläßt oder
  2. entgegen § 15c Abs. 3 Satz 2 einem in Heimarbeit Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.

§ 48 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 9 oder 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 die dort genannten Erzeugnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 5 Satz 2 Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
  3. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 5, Abs. 2 oder 4 Satz 2 über das Sicherheitsdatenblatt zuwiderhandelt oder
  4. als Verantwortlicher nach § 14 Abs. 5 entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1,2 oder 3 in Verbindung mit Anhang I Nr. 5 im Sicherheitsdatenblatt erforderliche Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht zutreffend übermittelt.

§ 49 Chemikaliengesetz - Anzeige

0rdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, oder Nr. 3.2 Abs. l, 2 oder 4 oder Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 6.3.2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder
  2. entgegen § 37 Abs. 1,2, 3 oder 4 Satz 1 oder Abs. 5

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 50 Chemikaliengesetz - Umgang

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort genannten Gefahrstoffen aussetzt,
  2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten Gefahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ersetzt,
  3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne die dort geforderte personelle Ausstattung des Unternehmens durchführt,
  4. entgegen § 15a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Auslöseschwelle mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
  5. entgegen § 15b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 oder 3 Frauen mit einem der dort genannten Stoffe beschäftigt oder entgegen § 15b Abs. 6 Satz 3 Krankheitserregern aussetzt, wenn die Handlung nicht nach § 46 geahndet werden kann,
  6. entgegen § 15b Abs. 8 gebärfähige Arbeitnehmerinnen mit den dort genannten Gefahrstoffen beschäftigt,
  7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 das Ergebnis der Prüfung nicht vorlegt,
  8. entgegen § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behältern beschäftigt,
  10. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 3.3 die dort genannten Schutzmaßnahmen nicht beachtet,
  11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, daß Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden,
  12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die ermittelten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  13. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,
  14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an geeigneter Stelle bekanntmacht,
  15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitnelimer nicht vor der Beschäftigung oder danach mindestens einmal jährlich unterweist oder Inhalt oder Zeitpunkt der Unterweisungen nicht schriftlich festhält oder nicht durch Unterschrift bestätigen läßt,
  16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitnehmerinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,
  17. entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsgemäß verpackt oder kennzeichnet,
  18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standflaschen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort auf geführten Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt oder lagert,
  20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen worden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt,
  21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder
  22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Arbeiten ohne Zulassung durch die zuständige Behörde durchführt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.

§ 51 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 Abs. l, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. l, Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. l4 Abs. 1, Nr. 15 Satz 1, Nr. l8 Abs. 1 oder Nr. 20 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet,
  2. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4 Satz 1, Nr. 5 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 2 Satz l oder Nr. 19 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,
  3. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3 Abs. 1 oder 2, Nr. 6 Abs. l, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 17.1 Abs. 1 Satz l, Nr. 17.2 Abs. 1 oder Nr. 17.3 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu den in diesen Vorschriften jeweils genannten Zwecken verwendet,
  4. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10 die dort genannten Dekorationsgegenstände herstellt,
  5. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen verwendet,
  6. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11 Abs. 2 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in anderen als gewerblich genutzten Räumen verwendet,
  7. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16 Isopropanol nach dem Starke- Säure-Verfahren herstellt,
  8. entgegen § 15d Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 Begasungen durchführt oder
  9. entgegen § 15d Abs. 2 Satz 1 Begasungen ohne Erlaubnis durchführt.

Neunter Abschnitt

Schlußvorschriften

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§ 52 Ausschuß für Gefahrstoffe

(1) Zur Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes einschließlich der Einstufung und Kennzeichnung nach dieser Verordnung wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt:

(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses nach Absatz 1 gehört es,

  1. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu ermitteln,
  2. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
  3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Erkenntnisse, insbesondere die vom Ausschuß für Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie die vom Ausschuß für Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln zur Erfüllung der von der Verordnung gestellten Anforderungen im Bundesarbeitsblatt bekanntgeben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe Stoffe bekanntgeben, bei denen nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Technischen Richtkonzentrationen und die Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte sowie den arbeitsmedizinisch begründeten stoffspezifischen Wert nach § 28 Abs. 2 bekanntgeben.

(5) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz.

§ 53 ISO- und DlN-Normen

ISO- und DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig niedergelegt.

§ 54 Übergangsvorschriften

(l) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 1993 nicht für die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für das Verwenden folgender chrysotilhaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:

  1. Schutzkleidung für das Hantieren mit feuerflüssigen Massen für Temperaturen über 1000 C,
  2. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,
  3. Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauen,
  4. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten werden,
  5. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
  6. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,
  7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,
  8. poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. Dezember 1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn eine Exposition der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit

  1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
  2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt und

sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m3 liegt.

(3) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet werden.

(4) Ausgenommen von dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14 Abs. 1 ist das Verwenden einschließlich der innerbetrieblichen Instandhaltung der vor dem 29. Juli 1989 in den Verkehr gebrachten

  1. Kondensatoren mit mehr als 1 Liter PCB-haltiger Flüssigkeit längstens bis 31. Dezember 1993,
  2. Erzeugnisse nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 4 bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens bis zum 31. Dezember 1999.

(5) Die Verbote für die in Anhang IV Nr. 17.1 Abs. 1 Nr. 7 bis 16 und Abs. 2 genannten Ausgangsstoffe und Zubereitungen gelten nicht bis zum 31. Dezember 1995. Die Verbote in Anhang IV Nr. 17.2 Abs. 1 gelten nicht bis zum 30. Juni 1994. Die Verbote in Anhang IV Nr. 17.3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f bis l gelten nicht bis zum 30. Juni 1995.

(6) Das Verbot in Anhang IV Nr. 18 Abs. 1 gilt für Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) sowie die diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen und Erzeugnisse bis zum 18. Juni 1994 nicht. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Verbot für Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141 ) bis zum 31. Dezember 1996 nicht für Anlagen, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden.

(7) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom l. November 1993 nach den Vorschriften der Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I, S. 1782) kennzeichnen. Vor dem l. November 1993 in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen noch bis zum 30. April 1994 nach den bis 31. Oktober 1993 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die bis zum 31. Oktober 1993 eine Kennzeichnungspflicht nicht bestand, muß diese spätestens vom 1. Mai 1994 an kennzeichnen.

(8) Das Sicherheitsdatenblatt nach § 14 muß spätestens vom 1. Mai 1994 an mitgeliefert werden.

(9) Eine außerbetriebliche Meßstelle, die nach den bisher geltenden Vorschriften in ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist und einem Erfahrungsaustauschkreis angehört, gilt bis zum 31. Dezember 1996 als anerkannte Meßstelle nach § 18 Abs. 2.

(10) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 1. Januar 2000.

(11) Die §§ 5, 6, 9 und 10 gelten bis zum 30. April 1997 nicht für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten.

(12) Abweichend von § 15d Abs. 4 Satz 2 darf Ethylenoxid bis zum 31. Dezember 1994 auch in Begasungsanlagen verwendet werden, die nicht vollautomatisch arbeiten.

(13) Anhang IV Nr. 11 Abs. 1 gilt bis zum l. Januar 1996 nicht für Tetrachlormethan in Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die in fester Form im gewerblichen Bereich verwendet werden.

(14) § 15e in Verbindung mit Anhang V Nr. 6 tritt 6 Monate nach dem l. November 1993 in Kraft. Abweichend von Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 darf, wer bisher Schädlingsbekämpfung durchgeführt hat, seine Tätigkeit bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem 1. November 1993 weiter ausüben.

(15) Für Betriebe, die bis zum 30. Oktober 1993 regelmäßig Arbeiten nach § 39 Abs. l ausgeführt haben, ist die Zulassung innerhalb von 6 Monaten nach dem 30. Oktober 1993 zu beantragen. Bis zur Entscheidung über den Antrag gelten sie als zugelassen.

(16) Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen dürfen bis zum 31. Juli 1995 noch mit der bisherigen Gefahrenbezeichnung ,,mindergiftig" gekennzeichnet werden. Stoffe und Zubereitungen, die vor diesem Zeitpunkt mit der Gefahrenbezeichnung ,,mindergiftig" gekennzeichnet worden sind, dürfen weiterhin mit dieser Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, sofern die Kennzeichnung nicht aus einem anderen Grund geändert oder erneuert werden muß.

(17) Stoffe und Zubereitungen nach § 13 Abs. 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mit Warnhinweisen versehen sind, die den in § 13 Abs. 6 Nr. 2 vorgeschriebenen Warnhinweisen vergleichbar sind, oder deren Art und Weise der Kennzeichnung zwar nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, aber eine vergleichbare Unterrichtung des Verbrauchers gewährleistet, dürfen noch bis zum 1. Dezember 1994 mit einer derartigen Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.

(18) Abweichend von § 12 Abs. 4 und 5 sowie § 13 Abs. 10 dürfen Aerosolpackungen und die Verpackungen einzelner Aerosolpackungen bis 31. März 1995 noch nach den bis zum 29. September 1994 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden.

(19) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in Rohrleitungen transportiert, muß diese spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Vorschrift entsprechend § 23 Abs. la kennzeichnen.


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