
Je nach Herkunftsland können für Ausländer unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen Anwendung finden. So fallen alle Angehörigen aus EU-Mitgliedsstaaten unter das Freizügigkeitsgesetz, welches u.a. von der Visumspflicht bei Einreise befreit, während für alle Bürger aus Nicht-EU-Staaten, sog. „Drittstaaten“, das Aufenthaltsgesetz gilt, welches eine weitgehende Visumspflicht vorsieht und auch Regelungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland enthält.
Für den Aufenthalt eines Ausländers aus einem Drittstaat in Deutschland zu Studien- und Beschäftigungszwecken sind insbesondere §16 (Promotionsstudierende) und §18 AufentG (wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler) von Interesse. Bei der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland sollte schließlich noch die Beschäftigungsverordnung berücksichtigt werden, im universitären Bereich insbesondere der §5 BeschV zu „Wissenschaft, Forschung und Entwicklung“.
Diese Hinweise sollen einer ersten allgemeinen Orientierung dienen. Im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Umstände eines jeden Aufenthalts als Ausländer in Deutschland und die damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen ist jedoch in jedem Falle zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen.