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Freizügigkeitsbescheinigung

Alle Bürger aus EU-Mitgliedsstaaten genießen nach §2 FreizügG/EU das Recht auf Freizügigkeit bei Einreise und Aufenthalt in Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes. Als freizügigkeitsberechtigt definiert das Freizügigkeitsgesetz u.a. folgende Personengruppen:

  • Arbeitnehmer
  • niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
  • Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen
  • Nicht-Erwerbstätige bei ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln (u.a. Studierende)
  • Familienangehörige unter Maßgabe der §§3 und 4 FreizügG/EU
  • Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben

Alle Unionsbürger benötigen bei der Einreise nach Deutschland kein Visum. Zudem ist als Identitätsnachweis nicht unbedingt ein Reisepass erforderlich, sondern es genügt ein gültiger Personalausweis. Die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung für Freizügigkeitsberechtigte erfolgt durch die Ausländerbehörde Unionsbürger benötigen zudem keine Arbeitserlaubnis, das heißt, eine Beschäftigung kann sofort nach der Einreise aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind nur noch die neuesten EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien und Rumänien. Bitte fragen Sie bei der Ausländerbehörde nach.