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Forschung

Einem Ausländer aus einem Drittstaat kann nach §20 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt werden, wenn er u.a. eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer wissenschaftlichen Einrichtung abgeschlossen hat, welche vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit diesem Recht ausgestattet wurde. Zu diesen anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen zählt u.a. die Technische Universität Chemnitz.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken ist zudem der Nachweis eines Mindesteinkommens erforderlich. Dies beträgt zurzeit etwa 1.440 Euro für die neuen und 1.700 Euro für die alten Bundesländer. In Einzelfällen ist nach individueller Prüfung auch ein geringeres Nettoeinkommen ausreichend, sofern ausreichender Krankenversicherungsschutz und kein Anspruch auf öffentliche Leistungen besteht.

Eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken gilt in der Regel für mindestens ein Jahr oder befristet auf eine gegebenenfalls kürzere Forschungsaufenthaltsdauer. Eine Verlängerung ist möglich in dem Falle, dass das Forschungsvorhaben verlängert wird oder ein neues Forschungsprojekt ansteht.

Wie bei der Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Aufnahme einer Beschäftigung ist auch die Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken auf die ausgeübte Tätigkeit beschränkt, in diesem Falle das in der Aufnahmevereinbarung definierte Vorhaben in der wissenschaftlichen Forschung und/ oder in der Lehre. Im Falle dass die Promotion im Rahmen eines größeren Forschungsprojektes stattfindet, können nicht nur Gastwissenschaftler, sondern auch ausländische Doktoranden aus Drittstaaten diesen Typ einer Aufenthaltserlaubnis erhalten. Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können deren Inhaber, ebenso wie mit derjenigen zur Aufnahme einer Beschäftigung, bis zu drei Monaten im Schengen-Raum reisen.

Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken gelten etwas erleichterte Bedingungen für den Zuzug von Familienangehörigen: So wird in der Regel dem einreisenden Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs für mindestens ein Jahr erteilt, welche darüber hinaus zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne vorherige Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Schließlich muss der nachziehende Ehepartner bei Einreise auch keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen.

Diese Hinweise sollen einer ersten allgemeinen Orientierung dienen. Im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Umstände eines jeden Aufenthalts als Ausländer in Deutschland und die damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen ist jedoch in jedem Falle zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen.