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Beschäftigung

Zu einer Beschäftigung in Deutschland können nach §18 AufenthG ausländische Staatsbürger aus Drittstaaten zugelassen werden, wenn dies den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt entspricht. Zwar ist zur Aufnahme einer Beschäftigung nach §18 AufenthG in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig, dies gilt aber nicht für den Bereich Wissenschaft und Forschung.

Die Berechtigung zur Aufnahme einer bestimmten Beschäftigung muss in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich enthalten sein und gilt nur für die dort aufgeführte spezifische Tätigkeit. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ist die Aufenthaltserlaubnis zeitlich befristet. Eine Verlängerung ist jedoch möglich, wenn die Grundvoraussetzungen, welche zu ihrer Erteilung führten, weiterhin bestehen.

Zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsberechtigung muss u.a. ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen, dagegen sind ein Mindesteinkommen und deutsche Sprachkenntnisse in der Regel nicht nachzuweisen. Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis ist es zudem möglich, bis zu drei Monate in andere Staaten des Schengen-Raumes zu reisen.

Eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitsgenehmigung berechtigt darüber hinaus auch nachziehende Familienangehörige zur Aufnahme einer Beschäftigung entsprechend dem Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Zuzug erfolgt. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich, insofern die Beschäftigung nicht nach §§2-15 BeschV davon ausgenommen ist. Im Gegensatz zu dem ausländischen Beschäftigten ist bei nachziehenden Familienangehörigen der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse bei Einreise in der Regel erforderlich.

Diese Hinweise sollen einer ersten allgemeinen Orientierung dienen. Im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Umstände eines jeden Aufenthalts als Ausländer in Deutschland und die damit verbundenen rechtlichen Bestimmungen ist jedoch in jedem Falle zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufzunehmen