| Festlegung | Titel |
|---|---|
| 15.01.2003/01 | Form der Prüfung „Theoretische Informatik” im Studiengang „Angewandte Informatik” |
| 08.05.2003/01 | Prüfungsvorleistungen für die Fachprüfung „Praktische Informatik” der Diplom-Vorprüfung (Teilnahme ab 12.07.2004, Anwendung ab 3.11.2003 ausgesetzt!) |
| 22.05.2003/01 | Prüfungen im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung „Einführung in die künstliche Intelligenz” im SS 2003 |
| 06.06.2003/01 | Prüfungen Herbst 2003 im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen für Lehrer der berufsbegleitenden Weiterbildung |
| 12.06.2003/01 | Leistungsnachweis „Informatik und Recht” im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung Lehramt an Mittelschulen |
| 12.06.2003/02 | Anrechenbarkeit von Studienleistungen „Theoretische Informatik I” |
| 03.07.2003/02 | Wissenschaftliche Prüfung für die Höheren Lehrämter im Prüfungszeitraum Herbst 2003 |
| 03.12.2003/01 | Beschränkung der Festlegung 24.01.2001/01 auf Studierende im 5. oder 6. Fachsemester (entfällt ab Sommersemester 2005) |
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Festlegung 15.01.2003/01: Form der Prüfung „Theoretische Informatik” im Studiengang „Angewandte Informatik” |
Der Prüfungsausschuss stimmt dem Antrag des Prüfers, Herrn Prof. Dr. Lefmann, zu, dass die Prüfung „Theoretische Informatik” im Studiengang „Angewandte Informatik” in der Prüfungsperiode WS 02/03 für alle Prüflinge ohne Ausnahme schriftlich durchgeführt wird.
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Festlegung 08.05.2003/01: Prüfungsvorleistungen für die Fachprüfung „Praktische Informatik” der Diplom-Vorprüfung (Teilnahme ab 12.07.2004, Anwendung ab 3.11.2003 ausgesetzt!) |
Für Studierende in den Diplomstudiengängen Informatik und Angewandte Informatik, die ab dem 12.
Juli 2004 erstmalig an der Fachprüfung „Praktische Informatik” der
Diplom-Vorprüfung teilnehmen, ist als zusätzliche fachliche Zulassungsvoraussetzung zu dieser
Fachprüfung als Studienleistung eine Prüfungsvorleistung im Rahmen der Vorlesung Datenstrukturen
mit den zugeordneten Übungen zu erbringen. Jeder Lehrende der Vorlesung „Datenstrukturen”
gibt zu Beginn der Vorlesung die Anforderungen zur Erlangung dieser Prüfungsvorleistung, wie etwa das
erfolgreiche Lösen von Aufgaben in den zugehörigen Übungen, bekannt.
Die Anwendung dieser Festlegung ist ab 3.11.2003 bis auf weiteres ausgesetzt!
| Festlegung 22.05.2003/01: Prüfungen im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung „Einführung in die künstliche Intelligenz” im SS 2003 |
Die Prüfungen im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung „Einführung in die künstliche Intelligenz” im SS 2003 sind mündlich zu erbringen. Zur Aufbesserung der Note der mündlichen Prüfung kann eine Belegarbeit angerechnet werden, deren Note zu maximal einem Drittel in die Gesamtprüfungsnote eingeht.
| Festlegung 06.06.2003/01: Prüfungen Herbst 2003 im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen für Lehrer der berufsbegleit Weiterbildung |
Für die schriftliche Prüfung ist entweder Aufgabenkomplex A oder Aufgabenkomplex B zu bearbeiten. Die Prüfungsdauer beträgt 180 Minuten.
| Aufgabenkomplex A (Theoretische und Praktische Informatik) | Prüfer |
|---|---|
| Theoretische Informatik | Dr. Tamm |
| Algorithmen und Datenstrukturen (I und II) | Prof. Brunnett / Herr Wagner |
| Aufgabenkomplex B (Technische und Angewandte Informatik) | Prüfer |
| Datenbanken | Prof. Benn / Frau Tischendorf |
| Netzwerkmanagement | Dr. Anders |
Inhalt der mündlichen Prüfung ist der in der schriftlichen Prüfung nicht gewählte Aufgabenkomplex. Die Prüfer sind oben namentlich benannt. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten. Eine Fachprüfung in Fachdidaktik der Informatik ist nicht abzulegen.
| Festlegung 12.06.2003/01: Leistungsnachweis „Informatik und Recht” im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung Lehramt an Mittelschulen |
Der unbenotete Leistungsnachweis (Schein) „Informatik und Recht” im Rahmen der berufsbegleitenden Weiterbildung Lehramt an Mittelschulen ist durch Bestehen einer Klausur zu erbringen.
| Festlegung 12.06.2003/02: Anrechenbarkeit von Studienleistungen „Theoretische Informatik I” |
Auf Grund von § 15 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Angewandte Informatik wird ein im Grundstudium im Studiengang Informatik erbrachter Leistungsnachweis (Schein) „Theoretische Informatik I” bei Wechsel in den Studiengang Angewandte Informatik nicht als Teilprüfung „Theoretische Informatik I” im Rahmen der Diplomprüfung angerechnet.
| Festlegung 03.07.2003/02: Wissenschaftliche Prüfung für die Höheren Lehrämter im Prüfungszeitraum Herbst 2003 |
Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf Schwerpunkte des Vertiefungsgebiets, jedoch nicht auf solche, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind. Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
Als Vertiefungsgebiete (mit den genannten Prüfern) stehen für die mündliche Prüfung im Herbst 2003 zur Wahl:
Die Prüfer der schriftlichen Prüfungen sind nachfolgend benannt.
1. Schriftliche Prüfung: Theoretische Informatik und Technische Informatik
| Komplex A | Prüfer |
|---|---|
| Theoretische Informatik | Dr. Tamm |
| Netzwerkmanagement | Dr. Anders |
| Komplex B | Prüfer |
| Datenschutz / Datensicherheit | Prof. Lefmann |
| Rechnerorganisation und -architektur | Dr. Naumann |
Es ist entweder Komplex A oder Komplex B zu bearbeiten. Prüfungsdauer ist 240 Minuten.
2. Schriftliche Prüfung: Praktische und Angewandte Informatik
| Komplex C | Prüfer |
|---|---|
| Höhere Programmiersprachen | Prof. Goerdt / Herr Lanka |
| Modellierung und Simulation | Prof. Köchel / Herr Flohrer |
| Komplex D | Prüfer |
| Höhere Programmiersprachen | Prof. Goerdt / Herr Lanka |
| Datenbanken | Prof. Benn / Frau Tischendorf |
Es ist entweder Komplex C oder Komplex D zu bearbeiten. Prüfungsdauer ist 240 Minuten.
Die möglichen Kombinationen (1. und 2. schriftliche Prüfung) / mündliche Prüfung sind daher:
| 1. und 2. schriftliche Prüfung | mündliche Prüfung |
|---|---|
| Komplexe A und C | Vertiefungsgebiete 2 oder 4 |
| Komplexe A und D | Vertiefungsgebiete 2 oder 3 |
| Komplexe B und C | Vertiefungsgebiete 1 oder 4 |
| Komplexe B und D | Vertiefungsgebiete 1 oder 3 |
| Festlegung 03.12.2003/01:
Beschränkung der Festlegung 24.01.2001/01 auf Studierende im 5. oder 6. Fachsemester |
Für Prüfungen des Hauptstudiums ohne abgeschlossene Diplom-Vorprüfung, die ab 1.04.2004 stattfinden,
tritt folgende Änderung der Festlegung 24.01.2001/01 in Kraft:
Die Festlegung ist auf Studierende im 5. oder 6. Fachsemester beschränkt. Entsprechende Prüfungen (maximal
zwei pro Semester) müssen bis zum Ende des 6. Fachsemesters abgelegt werden. Für diese Prüfungen gilt
die Freischussregelung gemäß § 24 Abs. 5 SächsHG nicht.
Ab dem Sommersemester 2005 können Prüfungen des Hauptstudiums nur nach bestandener Diplom-Vorprüfung abgelegt werden (vgl. Festlegung 02.02.2005/02).