| Festlegung | Titel |
|---|---|
| 24.01.2001/01 | Ablegen von Prüfungen des Hauptstudiums ohne Diplom-Vorprüfung (entfällt ab Sommersemester 2005) |
| 24.01.2001/02 | Verteidigung der Diplomarbeit |
| 24.01.2001/03 | Prüfungen Lehrerweiterbildung |
| 06.02.2001/01 | Informationen an „Langzeitstudenten” |
| 04.04.2001/01 | Informationen an „Langzeitstudenten” |
| 02.05.2001/01 | Anerkennung von schulischen Leistungen |
| 02.05.2001/02 | Studien- und Diplomarbeit in einer Fremdsprache |
| 03.07.2001/01 | Nebenfach Mathematik |
| 10.10.2001/01 | Änderung Anlage 3 der Studienordnung im Studiengang Angewandte Informatik |
| 10.10.2001/02 | Anerkennung von Studienleistungen als Prüfungsleistungen im Fach „Entwurf Verteilter Systeme” |
| 10.10.2001/03 | XML-Seminar vom SS 2001 |
| 17.12.2001/01 | Verhalten der Prüfungsaufsicht am 15.12.2001 in der Diplom-Vorprüfung Praktische Informatik |
| 17.12.2001/02 | Korrektur von Prüfungsarbeiten der Klausur Praktische Informatik |
| Festlegung 24.01.2001/01: Ablegen von Prüfungen des Hauptstudiums ohne Diplom-Vorprüfung |
In Ergänzung von § 21 Abs. 1 der Prüfungsordnungen der Studiengänge Informatik und
Angewandte Informatik können Prüfungen der Diplomprüfung auf schriftlichen Antrag bereits
abgelegt werden, wenn die Mehrzahl der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen
wurde und keine 2. Wiederholungsprüfung anhängig ist. Die Prüfungsergebnisse werden unter
Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses der Diplom-Vorprüfung erteilt. Im Antrag sind die zu belegenden
Prüfungen explizit anzugeben.
Die Anwendung dieser Festlegung ist ab 1.04.2004 auf Studierende im 5. oder 6. Fachsemester
beschränkt (siehe Festlegung 03.12.2003/01)!
Die Anwendung der Festlegung 24.01.2001/01 und 03.12.2003/01 entfällt für Prüfungen des Hauptstudiums ab dem Sommersemester 2005 (siehe Festlegung 02.02.2005/02).
| Festlegung 24.01.2001/02: Verteidigung der Diplomarbeit |
In Ergänzung von § 10 Abs. 1 der Prüfungsordnungen der Studiengänge Informatik und Angewandte Informatik legt der Prüfungsausschuss fest, dass keine öffentliche Verteidigung der Diplomarbeit stattfindet, wenn die schriftliche Diplomarbeit mit „nicht ausreichend” bewertet wurde. Die Diplomarbeit kann nach § 10 Abs. 8 genau einmal wiederholt werden.
| Festlegung 24.01.2001/03: Prüfungen Lehrerweiterbildung |
Der Prüfungssausschuss legt zu Beginn jedes Semesters für das kommende Semester für die Zwischenprüfung in der Lehrerweiterbildung Termine und Inhalte der Prüfung fest. Der Prüfungssauschuss legt jedes Jahr zu Beginn des Sommersemesters die Fächer und die Prüfer für die Wissenschaftliche Prüfung fest.
| Festlegung 06.02.2001/01: Information an "Langzeitstudenten" |
Im Rahmen des Übergangs zum SächsHG vom 11. Juni 1999 wird letztmalig eine Regelung für überhängige Stundenten gewährt. Ab sofort wird das neue Hochschulgesetz in voller Strenge angewandt.
| Festlegung 04.04.2001/01: Information an "Langzeitstudenten" |
Alle Studenten, die sich im laufenden Semester im 14. Fachsemester oder höher befinden und die Abschlussprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen haben, werden informiert, dass alle nicht abgelegten Prüfungen nach § 23 Abs. 4 des SächsHG als nicht bestanden gezählt werden. Sie haben die Möglichkeit innerhalb eine Jahres (31. März 2002) diese Prüfungen zu wiederholen. Nach Ablauf dieser Frist gelten nicht bestandenen Wiederholungsprüfungen als endgültig nicht bestanden. Die Diplomarbeit einschließlich der Verteidigung ist eine Prüfungsleistung im obigen Sinne und kann laut Prüfungsordnung nur genau einmal wiederholt werden.
| Festlegung 02.05.2001/01: Anerkennung von schulischen Leistungen |
Der Prüfungsausschuss legt fest, dass schulische Leistungen generell nicht als universitäre Leistungen anerkannt werden. Nach Ansicht des Prüfungsausschusses entsprechende die nicht den qualitativen Anforderungen einer Universität.
| Festlegung 02.05.2001/02: Studien- und Diplomarbeit in einer Fremdsprache |
Der Prüfungsausschuss legt fest, dass mit sofortiger Wirkung Studien- und Diplomarbeiten unter der Voraussetzung des Einverständnisses des betreuenden Hochschullehrers nicht in Deutsch abgefasst werden müssen. Die Verteidigungen der Arbeiten ist weiterhin in Deutsch durchzuführen.
| Festlegung 03.07.2001/01: Nebenfach Mathematik |
Leistungsnachweise und Prüfungen werden anerkannt, wenn
| Festlegung 10.10.2001/01: Änderung Anlage 3 der Studienordnung im Studiengang Angewandte Informatik |
In der Vertiefungsrichtung IuK werden mit sofortiger Wirkung folgende Fächer im Hauptstudium festgelegt. Bereits erbrachte Leistungen aus der vorhergehenden Anlage werden anerkannt.
Vertiefungsrichtung Informations- und Kommunikationssysteme - Hauptstudium
| S e m e s t e r | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| F a c h | ||||||
| Protokolle und Management von Rechnersystemen | 4/0/0 | 4 | ||||
| Entwurf verteilter Systeme | 2/2/0 | 0/2/0 | 6 | |||
| Digitale Kommunikationsnetze | 2/0/0 | 2 | ||||
| Wahlpflichtfächer (es sind 22 SWS zu wählen) | ||||||
| Datenschutz und Datensicherheit | 2/0/0 | oder | 2/0/0 | |||
| Rechnernetzsicherheit | 2/0/0 | |||||
| Verteilte Betriebssysteme | 2/2/0 | oder | 2/2/0 | |||
| Nachrichtentechnik | 2/1/2 | 2/1/0 | ||||
| Rechnernetze und mobile Kommunikation | 2/2/0 | oder | 2/2/0 | |||
| Echtzeitbetriebssysteme | 2/2/0 | oder | 2/2/0 | |||
| Theorie der Betriebssysteme | 2/2/0 | oder | 2/2/0 | |||
| Systemprogrammierung | 2/2/0 | oder | 2/2/0 | |||
| Benutzeroberflächen | 2/2/0 | oder | 2/2/0 | |||
| ∑ | 34 | |||||
| Festlegung 10.10.2001/02: Anerkennung von Studienleistungen als Prüfungsleistungen im Fach „Entwurf Verteilter Systeme” |
Dem Antrag von Herrn Prof. Hübner auf Anerkennung von Studienleistungen als Prüfungsleistungen im Fach „Entwurf Verteilter Systeme” wird stattgegeben. Die Studenten sind von Herrn Prof. Hübner entsprechend zu informieren.
| Festlegung 10.10.2001/03: XML-Seminar vom SS 2001 |
Das XML-Seminar vom SS 2001 wird im Rahmen der Vertiefungsrichtung Medieninformatik als ein Leistungsnachweis (Schein) für die Fachprüfung Vertiefungsrichtung der Diplom-Vorprüfung angerechnet.
| Festlegung 17.12.2001/01: Verhalten der Prüfungsaufsicht am 15.12.2001 in der Diplom-Vorprüfung Praktische Informatik |
Das Verhalten der Prüfungsaufsicht am 15.12.2001 in der Diplom-Vorprüfung Praktische Informatik wird vom Prüfungsausschuss als korrekt gewertet. Beide Betrugsversuche werden mit der Note 5 bewertet. Die Studenten werden über diesen Beschluss schriftlich informiert und auf die sich daraus ergebenen Konsequenzen hingewiesen. Die eingezogenen Unterlagen verbleiben bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beim Prüfungsausschuss.
| Festlegung 17.12.2001/02: Korrektur von Prüfungsarbeiten der Klausur Praktische Informatik |
Der Prüfungsausschuss bestätigt, dass die Korrektur von Prüfungsarbeiten der Klausur Praktische Informatik nicht mehr fortgeführt wird, wenn bereits die Korrektur eines Komplexes „nicht bestanden (5,0)” ergibt. Für diese Prüfungsleistung ist vorgeschrieben, dass jeder Komplex für sich bestanden werden muss. Die Studenten sind auch in Zukunft über das Bewertungsverfahren auf dem Deckblatt der Prüfung hinzuweisen.