| Festlegung | Titel |
|---|---|
| 26.05.2000/02 | Freischussregelung |
| 26.05.2000/05 | Studienordnung Angewandte Informatik |
| 05.07.2000/01 | Prüfungen im Vertiefungsgebiet/Vertiefungsrichtung im Hauptstudium |
| 11.10.2000/01 | Studiengang Angewandte Informatik |
| 11.10.2000/02 | Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen |
| Festlegung 26.05.2000/02: Freischussregelung |
Nach § 24 Abs. 5 des SächsHG vom 11. Juni 1999 legt fest, dass die so genannte Freischussregelung nur für Hochschulabschlussprüfungen gilt. Diese Regelung findet ab sofort Anwendung in den Studiengängen Informatik und Angewandte Informatik.
| Festlegung 26.05.2000/05: Studienordnung Angewandte Informatik |
Anlage 2 der Studienordnung:
Liste der Nichttechnischen Fächer
| Festlegung 05.07.2000/01: Prüfungen im Vertiefungsgebiet/Vertiefungsrichtung im Hauptstudium |
Die Prüfung 3. Fachprüfung (Vertiefungsgebiet) im Studiengang Informatik (Umfang 16 SWS),
die Fachprüfung Vertiefungsrichtung Phase I (Umfang 10 SWS) und die Fachprüfung Vertiefungsrichtung
Phase II (Umfang 10 SWS) im Studiengang Angewandte Informatik können mit sofortiger Wirkung als
Teilprüfungen abgelegt werden. Die Anzahl der Teilprüfungen in den Prüfungen, die abgelegt werden,
ist nicht eingeschränkt. Die Studenten können die Auswahl der Prüfungen für die Festlegung
der jeweiligen Endnote bestimmen. Als Standard wählt das Prüfungsamt die besten Noten aus (im Umfang
der notwendigen SWS entsprechend der zu belegenden Prüfung).
Da dadurch keine Prüfungstermine mehr definierbar sind, ist die Regelung nach § 6 Abs. 6 der
Prüfungsordnung im Studiengang Informatik bzw. nach § 6 Abs. 6 der Prüfungsordnung im Studiengang
Angewandte Informatik (Freischussregelung) bei diesen Prüfungen nicht anwendbar.
Wählt der Student die Variante Komplexprüfung (eine mündliche Prüfung nach § 22 Abs.5 bzw.
§ 22 Abs. 5 und 6) gelten die Bestimmungen für den Freischuss.
Der gewählte Variante muss vom Student bei der Prüfungsanmeldung im Prüfungsamt angegeben werden und
ist dann verbindlich für die entsprechende Prüfung.
Alle nichtbestandenen Prüfungen bzw. Teilprüfungen, auch zusätzlich abgelegte, sind nach SächsHG § 23 Abs. 4 innerhalb eines Jahres zu wiederholen, ansonsten gilt die Fachprüfung als endgültig nicht bestanden (siehe auch Festlegung 02.02.2005/01).
| Festlegung 11.10.2000/01: Studiengang Angewandte Informatik |
Alle angebotenen Proseminare der Fakultät für Informatik gelten automatisch als Interdisziplinäres
Seminar im Grundstudium des Studiengangs Angewandte Informatik.
Ebenfalls anerkannt werden Proseminare
| Festlegung 11.10.2000/02: Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen |
Anträge auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sind generell schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Neben der Angabe des Studiengangs ist eine Äquivalenzliste zwischen den erreichten Leistungen und den anzuerkennenden Leistungen anzugeben.