Prüfungsausschuss

Festlegungen im Jahr 2000

Festlegung Titel
26.05.2000/02 Freischussregelung
26.05.2000/05 Studienordnung Angewandte Informatik
05.07.2000/01 Prüfungen im Vertiefungsgebiet/Vertiefungsrichtung im Hauptstudium
11.10.2000/01 Studiengang Angewandte Informatik
11.10.2000/02 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Festlegung 26.05.2000/02:
Freischussregelung

Nach § 24 Abs. 5 des SächsHG vom 11. Juni 1999 legt fest, dass die so genannte Freischussregelung nur für Hochschulabschlussprüfungen gilt. Diese Regelung findet ab sofort Anwendung in den Studiengängen Informatik und Angewandte Informatik.


Festlegung 26.05.2000/05:
Studienordnung Angewandte Informatik

Anlage 2 der Studienordnung:
Liste der Nichttechnischen Fächer

  1. Liste ist offen
  2. Es können beliebige Lehrveranstaltungen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften (außer Lehrveranstaltungen der Wirtschaftsinformatik) und der Philosophischen Fakultät als Nichttechnisches Fach belegt werden


Festlegung 05.07.2000/01:
Prüfungen im Vertiefungsgebiet/Vertiefungsrichtung im Hauptstudium

Die Prüfung 3. Fachprüfung (Vertiefungsgebiet) im Studiengang Informatik (Umfang 16 SWS), die Fachprüfung Vertiefungsrichtung Phase I (Umfang 10 SWS) und die Fachprüfung Vertiefungsrichtung Phase II (Umfang 10 SWS) im Studiengang Angewandte Informatik können mit sofortiger Wirkung als Teilprüfungen abgelegt werden. Die Anzahl der Teilprüfungen in den Prüfungen, die abgelegt werden, ist nicht eingeschränkt. Die Studenten können die Auswahl der Prüfungen für die Festlegung der jeweiligen Endnote bestimmen. Als Standard wählt das Prüfungsamt die besten Noten aus (im Umfang der notwendigen SWS entsprechend der zu belegenden Prüfung).
Da dadurch keine Prüfungstermine mehr definierbar sind, ist die Regelung nach § 6 Abs. 6 der Prüfungsordnung im Studiengang Informatik bzw. nach § 6 Abs. 6 der Prüfungsordnung im Studiengang Angewandte Informatik (Freischussregelung) bei diesen Prüfungen nicht anwendbar.
Wählt der Student die Variante Komplexprüfung (eine mündliche Prüfung nach § 22 Abs.5 bzw. § 22 Abs. 5 und 6) gelten die Bestimmungen für den Freischuss.
Der gewählte Variante muss vom Student bei der Prüfungsanmeldung im Prüfungsamt angegeben werden und ist dann verbindlich für die entsprechende Prüfung.

Alle nichtbestandenen Prüfungen bzw. Teilprüfungen, auch zusätzlich abgelegte, sind nach SächsHG § 23 Abs. 4 innerhalb eines Jahres zu wiederholen, ansonsten gilt die Fachprüfung als endgültig nicht bestanden (siehe auch Festlegung 02.02.2005/01).


Festlegung 11.10.2000/01:
Studiengang Angewandte Informatik

Alle angebotenen Proseminare der Fakultät für Informatik gelten automatisch als Interdisziplinäres Seminar im Grundstudium des Studiengangs Angewandte Informatik.

Ebenfalls anerkannt werden Proseminare

  • der Fakultät für Maschinenbau und Verfahrenstechnik für die Vertiefungsrichtung Konstruktions- und Produktionstechnik
  • der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik für die Vertiefungsrichtung Informations- und Kommunikationssysteme sowie für die Vertiefungsrichtung Eingebettete Systeme
  • des Instituts für Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften für die Vertiefungsrichtung Angewandte Chemie
  • des Instituts für Print- und Medientechnik der Fakultät für Maschinenbau und Verfahrenstechnik für die Vertiefungsrichtung Medieninformatik
Alle angebotenen Hauptseminare der Fakultät für Informatik gelten automatisch als Interdisziplinäres Hauptseminar im Hauptstudium des Studiengangs Angewandte Informatik. Ebenfalls anerkannt werden Hauptseminare
  • der Fakultät für Maschinenbau und Verfahrenstechnik für die Vertiefungsrichtung Konstruktions- und Produktionstechnik
  • der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik für die Vertiefungsrichtung Informations- und Kommunikationssysteme sowie für die Vertiefungsrichtung Eingebettete Systeme
  • des Instituts für Chemie der Fakultät für Naturwissenschaften für die Vertiefungsrichtung Angewandte Chemie
  • des Instituts für Print- und Medientechnik der Fakultät für Maschinenbau und Verfahrenstechnik für die Vertiefungsrichtung Medieninformatik


Festlegung 11.10.2000/02:
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Anträge auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sind generell schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Neben der Angabe des Studiengangs ist eine Äquivalenzliste zwischen den erreichten Leistungen und den anzuerkennenden Leistungen anzugeben.