Weiter muss auf die urheberähnlichen Leistungsschutz-Rechte der ausübenden Künstler an der Aufnahme ihrer Darbietungen und an der Vervielfältigung und Verbreitung der entsprechenden Ton- und Bildträger Rücksicht genommen werden. Man kann auch in Konflikt kommen mit Leistungsschutzrechten, die das UrhG den Herstellern von Filmen, Tonträgern und Datenbanken, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Veranstaltern künstlerischer Darbietungen und den Fotografen einräumt. Außerdem sind die Rechte der Verfasser/Herausgeber von wissenschaftlichen Ausgaben alter, an sich nicht mehr geschützter sowie nachgelassener Werke und Sammelwerke zu beachten.
Daran ändert nichts, daß das Produkt nicht kommerziell, nur in der Hochschule genutzt wird. Ausnahmen vom Urheberschutz, die Sammlungen für Schulen (§ 46 UrhG) und das in Grenzen erlaubte Kopieren für berufliche Zwecke (§ 53 Abs. 2 UrhG) betreffen, gelten (mit Ausnahme von Kopien für staatliche Prüfungen in Hochschulen) nicht im Hochschulbereich. Zwar kennt das Gesetz Erleichterungen für nichtgewerbliche "Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung". Damit sind aber nur Einrichtungen der Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gemeint. Die Gesetzesbegründung hat die Erstreckung auf das Kopieren in Hochschulen ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch die Ausnahmen für die öffentliche Wiedergabe bei eintrittsfreien nicht-kommerziellen Veranstaltungen gelten nicht, da Vergütungsfreiheit bei Hochschulveranstaltungen sowieso nicht vorgesehen ist. Auch die anderen gewerblichen Schutzrechte kennen Ausnahmen im Prinzip nur bei rein privater Nutzung. Das UWG kann allerdings nicht angewendet werden, soweit die Nutzung von Lehr- und Lern-CDs nur auf den Hochschulbereich beschränkt bleibt und das Produkt nicht auf dem Markt in Erscheinung tritt.
Probleme, die sich aus Urheberrecht und anderen Schutzrechten ergeben, können nicht dadurch ausgeräumt werden, dass die Hochschule etwa Multimedia-CDs den Studierenden kostenlos zur Verfügung stellt. Da sie auf jeden Fall unter persönlich nicht miteinander verbundenen Personen verteilt würden, wäre das Verbreitungsrecht des Urhebers betroffen. Wenn im Eigentum der Hochschule stehende CD-ROMs nicht herausgegeben, sondern nur (kostenpflichtigen oder kostenlosen) zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, ändert das nichts, weil ihre Herstellung unter Vervielfältigung fremder Werke bereits lizenzpflichtig ist.
Digitalisierung ist urheberrechtlich Vervielfältigung. Diese ist dem Urheber beziehungsweise demjenigen vorbehalten, der die Nutzungsrechte innehat (Verlag, Tonträgerproduzent usw.). Wer Werke digital nutzen will, braucht also im Regelfall eine Lizenz. Andernfalls kann er sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich in die Verantwortung genommen werden. Auch wenn die Urheberrechtsverletzung nur einen ganz kleinen Teil des benutzten Quellenmaterials betrifft, kann sie zu einem Verwendungsverbot für die ganze CD führen.
Die lizenzrechtliche Absicherung ist deshalb so wichtig, weil später die Verbreitung der fertigen CD von einem einzigen Rechteinhaber untersagt werden kann, selbst wenn man von seinem Werk nur einen kleinen Teil unerlaubt verwendet hat. Da nützt es auch nichts, dass man für alle anderen verwendeten Vorlagen eine Lizenz besitzt und die Verbreitung der CD auf die Hochschule beschränkt wird. Das gilt selbst dann, wenn man die CD nur in einem einzigen Seminar verwenden würde.
Vervielfältigungen für Hochschulzwecke lässt das UrhG (mit Ausnahme von Prüfungszwecken) nicht zu, was bei der Verwendung von Videomitschnitten im Unterricht gerne übersehen wird.
Die vom Videostudio getätigten TV-Mitschnitte sind urheberrechtlich geschützt. Jede Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, wenn auch nur auszugsweise, öffentliche Aufführung oder Vervielfältigung verstößt gegen urheberrechtliche Bestimmungen und wird sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt.
© D. Harke 2000
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