Wichtige Grundsatzentscheidungen des Prüfungsausschusses
Bachelor, Master, Diplom und Magister-Nebenfach Soziologie
(Basis: Sitzungsprotokolle der Ausschusssitzungen)
I. Allgemeines
II. Bachelor- und Masterstudium Soziologie
III. Diplomstudium Soziologie
I. Allgemeines
Plagiate bei Hausarbeiten und Prüfungen
(3.2.2010)
Nach geltender Rechtslage wird ein Plagiat mit nicht ausreichend bewertet. Studierende erhalten einen Brief mit dem auf die Konsequenzen ihres Fehlverhaltens hingewiesen wird, der zur Prüfungsakte genommen wird. Alle Lehrenden des Instituts werden zudem vorsorglich über den Vorgang informiert, um einer Wiederholung vorzubeugen.
Plagiate bei Hausarbeiten
(15.10.03)
Der PA beschließt, dass Fälle, bei denen sich Hausarbeiten in Seminaren und Übungen ganz oder in Teilen als Plagiate erwiesen haben, dem PA zur Kenntnis gebracht werden müssen. Der PA behält sich vor, die betreffenden Studenten vorzuladen und abzumahnen. Darüber hinaus gehende Sanktionen sind im Moment nicht vorgesehen. Dazu erfolgt ein Aushang beim Prüfungsamt und im Institut.
Plagiate bei Abschlussarbeiten
(25.03.2003)
Der Prüfungsausschuss hat sich am 25.03.2003 erstmals mit einer Täuschung im Rahmen einer Diplomarbeit befasst. Nachträglich war festgestellt worden, dass in der Arbeit größere Passagen aus fremden Quellen (hier: eine im Internet veröffentlichte Hausarbeit) ohne Quellenangaben wörtlich übernommen worden waren. Unter Bezug auf die Prüfungsordnung wurde entschieden, dass die abgelegte Diplomprüfung damit ungültig ist. In dem behandelten Fall wurde aufgrund der besonderen Umstände eingeräumt, eine neue Diplomarbeit zu schreiben.
Der Prüfungsausschuss hält jedoch fest, dass in Zukunft in allen gravierenderen Fällen, die nachträglich als Täuschung erkannt werden, nicht nur die Diplomarbeit, sondern das Diplom insgesamt endgültig und ohne Wiederholungsmöglichkeit aberkannt wird.
Die Betreuer von Diplomarbeiten werden ab sofort regelmäßig mit Stichproben (insbesondere mittels Suchmaschinen oder spezialisierten Plagiatssuchprogrammen) Diplomarbeiten auf Plagiate überprüfen.
II. Bachelor- und Masterstudium Soziologie
Doppelstudium
(3.02.2010)
Der Ausschuss bestätigt einstimmig eine frühere Entscheidung, dass ein Doppelstudium aus zwei Gründen nicht genehmigt werden kann: Zum einen aus grundsätzlichen Erwägungen, da das Masterstudium explizit auf 100% Studieneinsatz ausgelegt ist und der Studiengang mit seinen Anforderungen durch die Genehmigung eines Doppelstudiums unglaubwürdig würde. Zum zweiten ist das Masterstudium derart anspruchsvoll, dass ein Doppelstudium auch zum Schutz der Studierenden nicht bewilligt werden kann.
Modul 15
(3.2.2010)
Der Ausschuß bestätigt einstimmig, dass das Fach Medienkommunikation als weiteres Nebenfach im Modul 15 für das Bachelorstudium (nach PO/SO 2009) aufgeommen wird. Zur Wahrnehmung dessen ist ein Antrag zu stellen, für den ein Formular auf der Webseite des PAU abrufbar ist, welches als Vorlage im ZPA dient.
Modul 2 (PO/SO 2009)
(3.2.2010)
Im „Studienablaufplan“ zu Modul 2 (Bachelor) ist anders als bei der Planung beabsichtigt und in der entsprechenden Modulbeschreibung de facto vorgesehen die Klausur zur Vorlesung fälschlich für das 2. Semester vorgesehen.
Der Ausschuss beschließt einstimmig, dass dies ein Versehen ist und ohnehin der Ablaufplan nur eine Orientierung und keine verbindliche Festlegung darstellt. Es wird festgelegt, dass die Klausur regulär im 1. Semester in Anschluss zu schreiben ist – es besteht aber die Möglichkeit zu einem zweiten Klausurtermin im folgenden Sommersemester.
Modul 15 (PO 2005 u. 2007)
(28.10.2009)
Die Zulassung nur eines Fachs für Modul 15 ist nicht möglich. Die Modulbeschreibung in den Studienordnungen 2005 und 2007 definiert durch die Nennung von LVS eindeutig, dass Veranstaltungen und verschiedenen Fächern zu belegen sind.
Wechsel der Studie- und Prüfungsordnung
(28.10.2009)
Ein Wechsel der Studien- und Prüfungsordnung ist nicht möglich. Die Ordnungen regeln jeweils im letzten Paragraphen eindeutig, für welche Kohorte die Ordnung gilt und sehen keinen Wechsel vor.
Wiederholung von nicht bestandenen Hausarbeiten
(28.20.2009)
Hausarbeiten, die nicht abgegeben werden gelten als „nicht bestanden“. Nicht bestandene Hausarbeiten können, wie jede Prüfung, innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Dazu müssen aber von Lehrenden a) ein neues Thema sowie b) ein klarer neuer Bearbeitungszeitraum bestimmt werden – beides ist festzuhalten. Bei jeder Wiederholungsprüfung (so auch der Weiderholung einer Hausarbeit) ist eine erneute Anmeldung im Prüfungsamt erforderlich!
Bearbeitungszeitraum für Hausarbeiten
(28.10.2009)
Den Beginn (und damit das Ende) der Bearbeitungszeit von Hausarbeiten legt der jeweilige Lehrende im Rahmen der Frist der Ordnungen fest und dies kann bis Ende des Semesters eingeräumt werden – dies ist den Studierenden klar mitzuteilen und festzuhalten. Die in Einzelfällen aufgetretene parallele Bearbeitungszeit für Hausarbeiten wird als kein Problem angesehen, da nicht davon ausgegangen wird, dass die gesamt Zeit vollständig nur für eine Hausarbeit verwendet wird.
Betreuung von BA-MA-Abschlussarbeiten durch nicht-soziologische Fächer
(28.10.09)
BA/MA- Abschlussarbeiten mit Themensetzung und Betreuung durch ein nichtsoziologisches Studienfach ist in Ausnahmefällen auf Antrag an den Vorsitzenden und nach Befürwortung durch einen zu wählenden soziologischen Betreuer möglich, wenn das Thema einen Soziologiebezug aufweist. Erstgutachter sollte dabei ein soziologischer Betreuer sein; Zweitgutachter kann dann der Lehrende des fremden Studienfaches sein.
Studienablaufplan
(15.04.2008)
Der Ausschuss stellt fest, dass der Studienablaufplan der Studienordnungen jetzt „Musterablaufplan“ heißt. Dies bedeutet, dass Abweichungen von den Vorgaben in der zeitlichen Abfolge von Lehrveranstaltungen und Prüfungen möglich sind. (Ausnahme ist, wenn Modulbeschreibungen, zeitliche Abfolgen festlegen)
BA-Modul 12 /15
(18.07.2007)
Der Ausschuss bekräftigt noch einmal, dass in beiden BA-Studienordnungen (2005, 2007) festgelegt ist, dass generell 3 Vorlesungen aus je einem (und damit unterschiedlichen) der in der Modulbeschreibung angegebenen Disziplinen auszuwählen sind. In der PO 2005 steht dies explizit, in der PO 2007 ist dies indirekt aber eindeutig (aus der Zahl der LVS) ersichtlich.
Da einigen Studierenden hierzu widersprüchliche Auskünfte gegeben wurden, können auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden ausnahmsweise und einmalig im Einzelfall zwei Vorlesungen und Klausuren in einem Gebiet anerkannt werden, sofern diese Prüfungen aufgrund der falschen Information schon absolviert wurden; für spätere Semester gilt dies nicht mehr.
BA-Modul 12/15
(11.04.2007)
Der Ausschuss beschließt, dass die in der Modulbeschreibung vorgesehenen drei Lehrveranstaltungen in „Wichtige Disziplinen ..“ von den Studierenden bis zum Ende des 5. Semesters belegt und die entsprechenden Prüfungen absolviert sein müssen. Die Verteilung auf die einzelnen Semester wird den Studierenden freigestellt.
Um angesichts fehlender Lehrangebote ausreichend Möglichkeiten zum Studium des Moduls 12 sicher zu stellen, wird den Studierenden ein erweitertes Angebot ermöglicht. Frau Dr. Rippl wird dazu zukünftig jeweils im Vorsemester eine Liste von möglichen Lehrveranstaltungen für das kommende Semester recherchieren, zusammenstellen und aushängen, die für das Modul 12 geeignet sind, so dass die Studierenden sich frühzeitig darauf einstellen können.
Den Studierenden wird darüber hinaus in Einzelfällen ermöglicht, weitere Lehrveranstaltungen auszuwählen; dazu ist jedoch nach einer Beratung bei Frau Rippl ein rechtzeitiger schriftlicher begründeter Antrag an den Prüfungsausschussvorsitzenden zu stellen.
Unabhängig von der bei den verschiedenen Veranstaltungen von den jeweiligen Dozenten angeführten Erteilung von Leistungspunkten werden für die Studierenden des BA-Moduls 12 einheitlich jeweils die in der Modulbeschreibung vorgesehenen drei Leistungspunkte anerkannt. (…)
Übergangsweise wird dem Prüfungsausschussvorsitzenden ermöglicht, eine großzügige Praxis in der Anerkennung von erbrachten Leistungen in nichtsoziologischen Fächern durchzuführen. Leitlinie für alle Entscheidungen muss es sein, dass es sich um einführende Veranstaltungen in nichtsoziologische Disziplinen handelt, die mit einer Klausur abgeprüft werden und die sich deutlich fachlich unterscheiden.
Reihenfolge der Module im BA-Soziologie
(02.11.05)
Der PAU beschließt, dass der in der Anlage zur BA-Studienordnung enthaltene Studienablaufplan verbindlich die Abfolge der zu studierenden Module festlegt. Der PAU kann bei Vorliegen besonderer Gründe oder in Einzelfällen beschließen, davon abzuweichen.
Anmeldung zu BA-Modulprüfungen
(02.11.05)
Der PAU stellt fest, dass im Sinne der Prüfungsordnung sich die Studierenden zu allen Modulprüfungen in allen Semestern vorher zu den dann geltenden Terminen im Zentralen Prüfungsamt anzumelden haben.
Seiteneinstieg in das BA-Studium
(02.11.05)
Der PAU beschließt einstimmig, dass ein Seiteneinstieg in den BA-Studiengang prinzipiell möglich ist sofern und in dem Maße wie Studienplätze frei werden. Voraussetzung ist das Vorliegen der für den Einstiegszeitpunkt erforderlichen vorher zu absolvierenden Modulprüfungen; es erfolgt dazu eine Einzelfallprüfung auf schriftlichen Antrag. Die Anerkennung von in anderen Studiengängen erworbenen Leistungen soll kulant erfolgen. Bei Leistungen, die nicht oder in anderer Weise benotet wurden, kann im Einzelfall eine Note durch den PAU vergeben werden.
Zeitlicher Ablauf der Abfassung und Bewertung der BA-Arbeit
(02.11.05)
Der PAU beschließt einstimmig, dass im Regelfall die BA-Arbeit unmittelbar zu Beginn des 6. Semesters anzufangen ist. Die Verteidigung sollte in Anschluss an die Bewertung der Arbeit erfolgen, kann aber bei Vorliegen besonderer Gründe auch unabhängig von der Bewertung der Arbeit durchgeführt werden. Eine Verlängerung der BA-Arbeit kann dazu führen, dass die Abwicklung der Arbeit und ihrer Beurteilung einschließlich der Verteidigung in das darauf folgende Semester hineinreicht.
Charakter und Beurteilung der BA-Arbeit
(02.11.05)
Der PAU legt als vorläufigen Rahmen für die BA-Arbeit einen Umfang ca. 40 – max. 60 Seiten (1/2-zeilig, Times New Roman 12) fest. Der PA-Vorsitzende wird ein formalisiertes Schema für eine standardisierte Kurzbeurteilung der BA-Arbeiten entwickeln.
III. Diplomstudium Soziologie
Beginn der Diplomarbeit
(28.10.2009)
Der Beginn Abschlussarbeiten im Diplom kann in besonderen Fällen (z.B. Praktikum oder Auslandsaufenthalt) durch den Vorsitzenden auf Antrag verschoben werden.
Leistungsnachweis wiss. Arbeiten im Diplom-Studiengang
(02.11.05)
Der PA beschließt einstimmig, dass der Leistungsnachweis im Gebiet wissenschaftliches Arbeiten nach § 25 Prüfungsordnung Satz 6, Prüfungsvoraussetzung für die letzte Prüfung im Vordiplom ist.
Auslaufen der Lehrangebots und der Prüfungen im Diplomstudium
(02.11.05)
Der PAU beschließt einstimmig, dass das Institut für Soziologie für den Diplomstudiengang Soziologie Lehrveranstaltungen des Grundstudiums nur noch bis einschließlich Sommersemester 2006 regulär anbietet. Prüfungen zum Grundstudium werden regulär letztmals durchgeführt bis zum Sommersemester 2007. Diese Information wird den Studierenden per Aushang mitgeteilt.
Laufzeit und Verlängerungen für Diplomarbeiten
(02.11.05)
Der PAU stellt erneut fest, dass die reguläre Laufzeit der Diplomarbeit 6 Monate beträgt. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn sachliche und unvermeidbare persönliche Gründe vorliegen; dies wird zukünftig verstärkt geprüft. Es wird einstimmig beschlossen, dass sachliche Gründe vom Betreuer auf dem Antrag für die Verlängerung der Arbeit benannt und bescheinigt werden müssen. Persönliche Gründe unvermeidbarer Art (Krankheit u.ä.) können beim PA-Vorsitzenden unter Vorlage von entsprechenden Belegen geltend gemacht werden.
Möglichkeiten der Anerkennung bzw. des Erwerbs von Leistungsnachweisen
(20.04.05)
Bei Vorliegen besonderer Bedingungen können Leistungsnachweise in anderer Form erworben werden als in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehen. Dies erfordert bei grundsätzlicher Veränderung eine Entscheidung des Prüfungsausschusses. Einzelfallentscheidungen sind darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Gründe möglich; dies erfordert einen expliziten Vermerk des Dozenten und eine zumindest nachträgliche Genehmigung mit Gegenzeichnung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden. Folgende Fälle werden festgelegt:
• Die nach der PO auszustellenden Übungsscheine im Fachgebiet „Sozialstruktur“ können auch in der Vorlesung Sozialstruktur erworben werden. Dies muss explizit auf den Scheinen vermerkt sein!
• Die in der PO vorgesehenen Übungsscheine im Fachgebiet „Allgemeine Soziologie“ für Magisterstudierende in der Vorlesung „Soziologische Theorie und Geschichte“ können erworben werden. Dies muss explizit auf den Scheinen vermerkt sein!
• Die in der PO vorgesehenen Übungsscheine in der Speziellen Soziologie “Regionalforschung und Sozialplanung“ in der Vorlesung zu diesem Gebiet können erworben werden. Dies muss explizit auf den Scheinen vermerkt sein!
Erwerb von Leistungsanforderungen des Hauptstudiums im Grundstudium
(20.04.05)
Studierende, die nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung Soziologie (ab WS 2003/04) einen Leistungsnachweis des Hauptstudiums erwerben möchten, können dies nur, wenn im jeweiligen Fachgebiet (!) die Leistungsnachweise des Grundstudiums erworben wurden und die Vordiplomprüfung abgelegt worden ist.
Studierende, die nach der alten Studien- und Prüfungsordnung Soziologie bis WS 2003/04 Leistungen des Hauptstudiums auch im Grundstudium erwerben möchten, können dies nur in Einzelfällen bei Vorliegen besonderer Gründe. Dies kann großzügig gehandhabt werden, um den Studienverlauf zu beschleunigen; erforderlich ist jedoch ein expliziter Vermerk des Dozenten und Genehmigung mit Gegenzeichnung des Prüfungsausschussvorsitzenden.
Gewährung von zweiten Wiederholungen nach neuer SO/PO
(20.04.05)
Der PA beschließt, dass die bisherige Praxis für die Gewährung von 2. Wiederholungen auch auf die Studierenden nach der neuen SO/ PO angewendet wird: Eine 2. Wiederholungsprüfung nach § 3 der neuen Studienordnung kann vom Prüfungsausschuss (Vorsitzenden) auf Antrag nach Prüfung der jeweiligen Umstände bewilligt werden. Im Regelfall wird eine 2. Wiederholungsprüfung nur einmal gewährt! Ausnahmen davon können jedoch in besonderen Härtefällen nach strenger Prüfung genehmigt werden.
Freiversuch
(20.04.05)
Ein Freiversuch nach neuer Prüfungsordnung ist allein in der Diplomprüfung möglich und nur dann, wenn er vor dem 8. Semester absolviert wird, da das 8. Semester der entsprechend der Regelstudienzeit vorgesehene Zeitpunkt für den Beginn der Prüfungen ist.
Kombination von mündlichen Prüfungen
(20.04.05)
Die in der Studienordnung vorgesehene Kombination von mündlichen Prüfungen in einer Speziellen Soziologie und im Fachgebiet „Methoden“ besteht aus zwei getrennten (aber aufeinanderfolgenden und miteinander kombinierten) Einzelprüfungen von 20-30 Minuten. Für jede Prüfung erfolgt jeweils eine gesonderte Protokollierung und eine gesonderte Benotung.
Aberkennung des Diploms wegen Täuschung
(25.03.2003)
Der Prüfungsausschuss hat sich am 25.03.2003 erstmals mit einer Täuschung im Rahmen einer Diplomarbeit befasst. Nachträglich war festgestellt worden, dass in der Arbeit größere Passagen aus fremden Quellen (hier: eine im Internet veröffentlichte Hausarbeit) ohne Quellenangaben wörtlich übernommen worden waren. Unter Bezug auf die Prüfungsordnung wurde entschieden, dass die abgelegte Diplomprüfung damit ungültig ist. In dem behandelten Fall wurde aufgrund der besonderen Umstände eingeräumt, eine neue Diplomarbeit zu schreiben.
Der Prüfungsausschuss hält jedoch fest, dass in Zukunft in allen gravierenderen Fällen, die nachträglich als Täuschung erkannt werden, nicht nur die Diplomarbeit, sondern das Diplom insgesamt endgültig und ohne Wiederholungsmöglichkeit aberkannt wird.
Die Betreuer von Diplomarbeiten werden ab sofort regelmäßig mit Stichproben (insbesondere mittels Suchmaschinen im www) Diplomarbeiten auf Plagiate überprüfen.
Plagiate bei Hausarbeiten
(15.10.03)
Der PA beschließt, dass Fälle, bei denen sich Hausarbeiten in Seminaren und Übungen ganz oder in Teilen als Plagiate erwiesen haben, dem PA zur Kenntnis gebracht werden müssen. Der PA behält sich vor, die betreffenden Studenten vorzuladen und abzumahnen. Darüber hinaus gehende Sanktionen sind im Moment nicht vorgesehen. Dazu erfolgt ein Aushang beim Prüfungsamt und im Institut.
Nicht bestandene Diplomarbeiten - Termin für Anmeldung der neuen Arbeit
(22.05.02)
Der Prüfungsausschuss bestätigt die bisherige Praxis, dass bei einer nicht bestandenen Diplomarbeit, das neue Thema spätestens vier Wochen nach dem Bescheid über die nicht bestandene Diplomarbeit beim Prüfungsausschussvorsitzenden anzumelden ist. Dem Prüfungsausschussvorsitzenden steht in einzelnen Fällen frei, eine Terminverlängerung zu gewähren.
Zweite Wiederholungsprüfungen
(22.05.02)
Der Prüfungsausschuss beschließt, dass bis zur Reform der Studien-/ Prüfungsordnung zweite Wiederholungsprüfungen sowohl im Vordiplom wie im Diplom relativ großzügig bewilligt werden sollen. Eine harte Grenze ist jedoch, wenn jemand in zwei oder mehr Fächern das zweite Mal durchgefallen ist. Dann wird eine dritte Prüfung (d.h. zweite Wiederholungsprüfung) nicht mehr bewilligt. Echte Härtefälle können davon ausgenommen werden.
Prüferwechsel bei Wiederholungsprüfungen
(22.05.02)
Anlässlich eines Antrags beschließt der Prüfungsausschuss, dass i.d.R. Wiederholungsprüfungen (auch zweite Wiederholungsprüfungen) beim ersten Prüfer durchzuführen sind. Ein Wechsel des Prüfers/ der Prüferin ist auf schriftlichen Antrag möglich, wenn der erste Prüfer in einem Beratungsgespräch mit dem Kandidaten/ der Kandidatin einvernehmlich zum Entschluss kommt, dass ein Prüferwechsel sinnvoll ist. Diese Entscheidung ist schriftlich festzuhalten und dem Prüfungsausschussvorsitzenden mitzuteilen, der dann den Prüferwechsel genehmigt.
Verlängerungen zum Beginn der Vordiplomprüfungen
(17.04.2001)
Verlängerungen des Beginns der Vordiplomprüfungen sind wie bisher ins fünfte Semester möglich. Darüber hinaus sind aber auch weitere Verlängerungen ab sofort möglich. Für jede Verlängerung ist jedoch ein schriftlicher Antrag mit Formblatt beim Prüfungsausschussvorsitzenden zu stellen. Ab einer Verlängerung in das sechste Semester ist zudem eine Beratung durch die Fachstudienberater mit Ausstellung eines Beratungsscheins erforderlich.
Zweiter Teil der Diplomprüfung
(17.04.2001)
Der zweite Teil der Diplomprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im Gebiet der Diplomarbeit und der Diplomarbeit selbst. Wie bei den anderen Fachprüfungen wird daher eine Verrechnung der beiden Noten (hier: Gewichtung 1 : 2) vorgenommen. Dies bedeutet, dass eine nicht bestandene mündliche Prüfung durch die Diplomarbeit ausgeglichen werden kann. Es ist jedoch nicht möglich, dass eine nicht ausreichend benotete Diplomarbeit durch die mündliche Prüfung ausgeglichen werden kann. Weiterhin ist es zudem so, dass mit der Prüfung im ersten Prüfungsteil das Fachgebiet (und damit in der Regel auch der Prüfer sowie der Betreuer der Diplomarbeit) für den zweiten Prüfungsteil festgelegt wird. In Ausnahmefällen kann beantragt werden, einen Betreuer der Diplomarbeit zu erhalten, der nicht mit dem Prüfer zur mündlichen Prüfung identisch ist.
Betriebswirtschaftslehre als erstes Wahlpflichtfach
(17.04.2001)
Auf Antrag kann auch Betriebswirtschaftslehre als erstes Wahlpflichtfach gewählt werden. Dies bedeutet (analog der Regelung bei Volkswirtschaftslehre), dass in diesem Fall im Fach Betriebswirtschaftslehre keine Vordiplomprüfung abgelegt wird. Das Fach erscheint jedoch auf dem Zeugnis des Vordiploms, aber ohne Note. Zur Diplomprüfung sind dann alle studienbegleitend erworbenen Scheine zur Anmeldung vorzulegen.
Verlängerung von Diplomarbeiten (vorläufige Entscheidung des Vorsitzenden, 20/01/2002)
Die Laufzeit zur Bearbeitung der Diplomarbeit kann bei nicht vom Kandidaten zu verantwortenden erheblichen Gründen auf Antrag und Vorlage von Bescheinigungen (z.B. Erkrankung) durch den Vorsitzenden des PAU unterbrochen werden.
Bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes werden die Bestimmungen des Arbeits und Sozialrechts analog angewendet: gesetzlicher Schwangerschaftsschutz (6 Wochen) und Mutterschaftsschutz (max. 6 Monate).
Erwerb von studienbegleitenden Scheinen in den Wahlpflichtfächern BWL und VWL (22.05.02)
Der Prüfungsausschuss beschließt, dass die bisherige Praxis, aufgrund der studienbegleitenden Anlage des Studium in BWL und VWL im Vordiplom keine Prüfungen in diesen Gebieten durchzuführen und auch zur Anmeldung des Vordiploms keine Scheine in diesem Gebiet vorzuweisen sind, aufrecht erhalten bleibt.
Der Prüfungsausschuss beschließt dazu zweitens, dass in den beiden Fächern die für das Diplom erforderlichen Leistungen (Scheine / Prüfungen) spätestens zum Abschluss der Prüfungsperiode (schriftliche und mündliche Prüfungen) vorliegen müssen. Während der Zeit der Bearbeitung der Diplomarbeit ist der Erwerb einer studienbegleitenden Leistung jedoch nicht mehr möglich. Um dieses zu überprüfen, wird Herr Voß bei der Anmeldung des Diplomarbeitsthemas sich zukünftig die formellen Prüfungsanmeldungen vorlegen lassen. Daraus ist dann ersichtlich, wer BWL / VWL studiert. Herr Voß wird dann die Anmeldung zur Diplomarbeit nur vornehmen, wenn alle studienbegleitend zu erwerbenden Leistungen vorhanden sind. Sind die Scheine nicht vorhanden, wird kein Thema gewährt.